OGH 6Ob76/60 (RS0013312)

OGH6Ob76/6024.3.1960

Rechtssatz

Unzeit liegt vor, wenn die Feilbietung des zwei geschiedenen Ehegatten gehörigen Hauses die Obdachlosigkeit der ehelichen, minderjährigen, noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder dieser Ehegatten zur Folge hätte, die dem beklagten Ehegatten, der mit ihnen in diesem Haus wohnt, zur Pflege und Erziehung überlassen sind.

Normen

ABGB §830 B2b

6 Ob 76/60OGH24.03.1960

Veröff: RZ 1960,182

6 Ob 134/65OGH19.05.1965
6 Ob 73/74OGH09.05.1974

Ähnlich; Beisatz: Kinder wurden gegen den Willen des Vaters aus der Ehewohnung (hier gemeinsames Haus) entfernt; Pflegschaftsgericht hat noch keine Verfügung über den Verbleib der Kinder getroffen. (T1)

7 Ob 644/79OGH21.06.1979

Ähnlich; Veröff: EFSlg 33698

5 Ob 721/80OGH28.10.1980

Vgl

5 Ob 197/13aOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Jede Übersiedlung bringt ein gewisses Maß an psychischer und physischer Belastung mit sich, die als notwendige Folge hingenommen werden muss. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19600324_OGH0002_0060OB00076_6000000_001

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