Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zwischen dem Antragsteller als Kläger und der Republik Österreich als Beklagter ist beim Landesgericht für ZRS Wien zu 32 Cg 14/97g ein Zivilprozeß wegen Rückstellung entzogenen Eigentums, Herstellung von Eigentums- und Besitzrechten und Aufhebung von Gerichtsentscheidungen anhängig. Der Antragsteller hatte Ablehnungsanträge gestellt. Das mit der Ablehnungssache befaßte Gericht zweiter Instanz wies den bei ihm eingebrachten Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen eingebrachte Rekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig. § 528 Abs 2 Z 4 ZPO normiert einen Rechtsmittelausschluß für den Entscheidungsgegenstand der Verfahrenshilfe, unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (1 Ob 20/97s uva). In Verfahrenshilfesachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz über den Antrag auf Verfahrenshilfe funktionell als Gericht erster oder zweiter Instanz entschieden hat (so schon RZ 1980/65).
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