Rechtssatz
Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. Hingegen ist das diesen Verfügungen vorausgehende Verpflichtungsgeschäft unbeschränkt gültig.
5 Ob 97/94 | OGH | 08.11.1994 |
Vgl; Beisatz: Es sei denn der Nacherbe stimmt der Verfügung durch den Vorerben zu. (T1) <br/>Veröff: SZ 67/193 |
3 Ob 160/03f | OGH | 26.11.2003 |
Auch; nur: Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. (T2)<br/>Beisatz: Sachenrechtliche Akte, die die Rechtsstellung des Nacherben (Fideikommissars) beeinträchtigen könnten, sind auch gegenüber Dritten nichtig. (T3)<br/>Beis wie T1 |
9 Ob 153/03w | OGH | 21.01.2004 |
Vgl; Beisatz: Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die Rechte eines Nacherben eingreift. (T4) |
5 Ob 265/08v | OGH | 10.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Vorerbe kann mit Genehmigung der Substitutionsbehörde über das Substitutionsgut Verfügungen treffen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen. Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann nur mit Zustimmung des Nacherben die von einer fideikommissarischen Substitution umfasste Liegenschaft veräußert oder belastet werden. (T5) |
5 Ob 82/09h | OGH | 28.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten. (T6)<br/>Beisatz: Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, selbst der Ersatzerben, notwendig. (T7) |
9 Ob 80/14a | OGH | 25.02.2015 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/11 |
5 Ob 131/19d | OGH | 27.11.2019 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/109 |
Dokumentnummer
JJR_19650407_OGH0002_0060OB00075_6500000_001
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