European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00075.25K.0916.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Eingaben der beklagten Partei vom 27. 8. 2025, 28. 8. 2025, 3. 9. 2025 und 5. 9. 2025 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. 7. 2025 gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Damit ist das Revisionsverfahren beendet. Die Eingaben der Beklagten waren daher zurückzuweisen. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahren erübrigt sich (vgl RS0005946).
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