Spruch:
Das Rechtsmittel der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Nachlaß nach dem am 1.April 1981 verstorbenen Erblasser war der nach seinem Testament vom 29.Juli 1980 zur Alleinerbin berufenen Beklagten eingeantwortet worden. Die von der Klägerin im September 1985 mit der Behauptung einer Testamentsfälschung angebrachte Erbschaftsklage wurde nach Vernehmung der Testamentszeugen und der Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen mit Urteil vom 27.April 1987 abgewiesen, nachdem das Gericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.April 1987 die Entgegennahme einer von der Klägerin eingeholten Gegenexpertise gegen das vom gerichtlichen Sachverständigen erstattete Gutachten abgelehnt hatte. Eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteiles war dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30.April 1987 zugestellt worden. Das klagsabweisliche Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos (6 Ob 699/87). Das Revisionsurteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2.August 1988 zugestellt.
Am 6.März 1989 überreichte die Klägerin durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt, der sich auf einen Bestellungsbeschluß vom 2.November 1988 berief, eine Wiederaufnahmsklage. Zur Widerlegung der im Vorverfahren getroffenen Feststellung über die Echtheit des Testamentes stützte sich die Wiederaufnahmsklägerin auf ein Sachverständigengutachten, das nach ihren Klagsangaben ihr erst am 10.Februar 1989 von ihrem im Vorverfahren eingeschrittenen Prozeßbevollmächtigten übermittelt worden sei. Eine Ausfertigung dieses Gutachtens legte die Klägerin im Zuge der Verhandlung über ihr Wiederaufnahmebegehren vor. Das Prozeßgericht erster Instanz ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß es sich bei dem im Wiederaufnahmsverfahren vorgelegten Privatgutachten um dasselbe handle, das das Gericht im Vorverfahren als Beweismittel zurückgewiesen habe. Das Gericht wies daher das Wiederaufnahmebegehren ab. In der Begründung der als Urteil ausgefertigten Entscheidung findet sich dabei folgender Satz:
"Abgesehen davon, daß für die gegenständliche Wiederaufnahmsklage die dafür erforderlichen Voraussetzungen i.S. der Bestimmungen der §§ 530 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, 534 Abs. 2 Z 4 ZPO nicht gegeben sind, ist darüber hinaus der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund weder in formaler noch in materieller Beziehung geeignet, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erfüllen."
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. In der Begründung dieser ebenfalls in Urteilsform ergangenen Entscheidung heißt es wörtlich:
"Die Wiederaufnahmsklägerin behauptet selbst in ihrer Klage, daß ihr seinerzeitiger Vertreter ... dieses (ihr am 10.2.1989 zugekommene) Sachverständigengutachten eingeholt habe, so daß die Wiederaufnahmsklägerin den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch diesen gegen sich gelten lassen muß. Damit ist die Wahrung der Frist des § 534 ZPO nicht nachgewiesen."
Rechtliche Beurteilung
Tragende Begründung beider Vorinstanzen war (unter anderem auch) die Versäumung der Klagsfrist und damit ein Umstand, an den § 543 ZPO als Rechtsfolge die Zurückweisung der Klage durch Beschluß knüpft.
Die verfehlte Entscheidungsform (Urteil anstelle Beschluß) kann die Anfechtungsmöglichkeiten nicht erweitern. Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin ist daher gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen (SZ 18/56, EvBl 1958/64 uva, zuletzt 1 Ob 619/89).
Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die dargelegte Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nicht hingewiesen, die Rechtsmittelgegenschrift kann daher keinesfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden.
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