Rechtssatz
Die Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des § 467 Z 3 ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar, noch darf andererseits zur Vermeidung einer Vereitelung des Rechtsschutzzweckes der Berufung dieses Erfordernis auch nicht überspannt werden, denn es soll unbilliger Formalismus vermieden werden. Es kommt grundsätzlich doch nur darauf an, dass sich nach dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnesunterstellungen erkennen lässt.
6 Ob 731/80 | OGH | 12.11.1980 |
Veröff: JBl 1981,655 |
3 Ob 570/84 | OGH | 12.09.1984 |
Beisatz: Im streitigen Unterhaltsverfahren und insbesondere dann, wenn diese nur wegen ihrer Verbindung mit einem Rechtsstreit über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind im Streitverfahren durchgeführt werden (§ 49a Abs 1 Z 1 JN) erscheint es gerechtfertigt, an das Berufungserfordernis einer bestimmten Erklärung darüber, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche andere Entscheidung der Rechtsmittelwerber begehrt, namentlich bei unvertretenen Parteien weniger strenge Anforderungen zu stellen. (T1) |
10 ObS 154/98i | OGH | 28.04.1998 |
nur: Die Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des § 467 Z 3 ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar. (T2) |
2 Ob 122/11x | OGH | 08.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Für die Bestimmbarkeit des Berufungsantrags ist der gesamte Berufungsschriftsatz maßgeblich. Stellt sich etwa heraus, dass der vorhandene Berufungsantrag auf einem offenbaren und unbeabsichtigten Fehler der Partei beruht und ergibt sich der richtige Berufungsantrag eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsschrift, ist die Berufung nicht deshalb zurückzuweisen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0060OB00731_8000000_001
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