OGH 6Ob71/13d

OGH6Ob71/13d22.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers D***** V*****, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Pia Ugrinovics, Rechtsanwältin in Eisenstadt, als Verfahrenshelferin, gegen die Antragsgenerin T***** V*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung des Minderjährigen L***** V*****, geboren am 17. Oktober 2008, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. März 2013, GZ 20 R 13/13f‑122, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00071.13D.0422.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob das Kindeswohl im Sinne des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist (RIS‑Justiz RS0112662). Diese Frage bedarf daher regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen sind (6 Ob 242/09w).

Im vorliegenden Fall wurde die Rückführung des Minderjährigen rechtskräftig angeordnet; der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindesmutter wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 22. 6. 2012, 6 Ob 122/12b, zurückgewiesen.

Wenn die Vorinstanzen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung als nicht ausreichend schwerwiegend erachteten, so ist darin in Anbetracht des Umstands, dass kein einziger Übergriff gegen den Minderjährigen selbst erfolgte und nach den Feststellungen der Vorinstanzen sonst ein „reibungsloser“ Ablauf der Besuche in Bosnien stattfindet, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Für die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens im Vollstreckungsverfahren bestand kein Raum. Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass schon das Rückführungsverfahren ein summarisches Verfahren darstellt, in dem nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen Gutachten eingeholt werden, um Verfahrensverzögerungen möglichst hintanzuhalten. Diese Überlegungen gelten aber noch mehr für das Vollstreckungsverfahren, zumal bereits hinsichtlich des Rückführungsbeschlusses ohnehin der Instanzenzug ausgeschöpft wurde.

Damit bringt die Kindesmutter aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spurchgemäß zurückzuweisen war.

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