OGH 6Ob693/84

OGH6Ob693/848.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot Firma S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Speierl, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. H*****, wegen 179.604 S sA (Revisionsinteresse 162.450 S), infolge der Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 1984, GZ 17 R 93/84‑39, womit infolge der Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Dezember 1983, GZ 22 Cg 235/83‑34, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00693.840.1108.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht ohne Entscheidung über die beiden Revisionen zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei zuletzt (AS 73) die Zahlung von 179.604 S sA und führte hiezu aus, die beklagte Partei habe die Liegenschaft EZ ***** KG ***** seit 1. 11. 1978 titellos benützt und habe deshalb ein monatliches Benützungsentgelt von 9.720 S vom 1. 11. 1978 bis 31. 3. 1980 und von 9.234 S vom 1. 4. 1980 bis 31. 12. 1981 an den Kläger als Ersteher und einstweiligen Verwalter der Liegenschaft zu leisten.

Die beklagte Partei und der Nebenintervenient beantragten Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren mit dem Betrag von 162.450 S sA statt und wies das Mehbegehren von 22.230 S samt Zinsen (richtig: 17.154 S) ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

Die beklagte Partei und der Nebenintervenient bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision. Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung erstattet. Nach Erstattung der Revisionsbeantwortung und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof ist der Vertreter der beklagten Partei, Rechtsanwalt Dr. Franz Speierl, am 4. 11. 1984 verstorben.

Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein. Daran vermag der Umstand, dass die Revisionen und die Revisionsbeantwortung bereits vor Eintritt des Unterbrechungsgrundes erstattet wurden, nichts zu ändern. Die von Fasching (Komm II 784) vertretene, auf § 163 Abs 3 ZPO gestützte Ansicht, der Tod des Rechtsanwalts hindere nicht die Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn diese ohne mündliche Verhandlung zu ergehen habe, wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt abgelehnt (1 Ob 640/84; 6 Ob 867/82 uva). Zur Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass es einem Rechtsmittelwerber freistehe, sein Rechtsmittel zurückzunehmen. Nach dem Tod des Rechtsanwalts bestehe diese Möglichkeit nicht, solange die Partei nicht einen anderen Vertreter namhaft gemacht habe. Daran ändert nichts, dass auch der der beklagten Partei im Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient Revision erhoben hat, weil die Hauptpartei das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückziehen kann ( Fasching Komm II 225 und Lehrbuch des Zivilprozessrechts Rdz 404). Nach Aufnahme des Verfahrens wird das Erstgericht den Akt zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorzulegen haben.

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