OGH 6Ob691/81 (RS0036116)

OGH6Ob691/8122.7.1981

Rechtssatz

Wenn die Revision der Beklagten den Kläger erst nach Überreichung der Revisionsbeantwortung zur Revision des Nebenintervenienten zugestellt worden ist und die Revision der Beklagten zum Teil rechtliche Gesichtspunkte, die in der Rechtsmittelschrift des Nebenintervenienten nicht geltend gemacht wurden, enthält, war eine selbständige Revisionsbeantwortung zur Revision der Beklagten daher zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig.

Normen

ZPO §41 F1
ZPO §507

6 Ob 691/81OGH22.07.1981
8 Ob 263/00kOGH05.07.2001

Auch; Veröff: SZ 74/118

Dokumentnummer

JJR_19810722_OGH0002_0060OB00691_8100000_002

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