Rechtssatz
Wird eine Garantie unmißverständlich "interessewahrend in Anspruch genommen" und ersucht der Begünstigte bis zur Klärung, ob die Garantiefrist verlängert wird, die Garantiesumme noch nicht zu leisten, so hat der Begünstigte dadurch vor Fristablauf die Zahlung der Garantiesumme verlangt, falls der Garant nicht bereit sein sollte, die Laufzeit der Garantie zu verlängern. Diese Form des Abrufes ist in der Praxis als "extend or pay" bekannt. Eine Zahlungsverweigerung kommt in diesen Fällen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht in Betracht. Nur bei einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bankgarantie wäre die vorsorgliche Inanspruchnahme in Wegfall gekommen, ohne daß es einer besonderen Regelung bedurft hätte.
6 Ob 690/87 | OGH | 18.12.1987 |
Veröff: ÖBA 1988,601 (Koziol) = RdW 1988,160 |
7 Ob 48/07w | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Erklärt der Begünstigte, Zahlung aus der Garantie nur dann zu begehren, wenn die Laufzeit der Garantie nicht verlängert wird („extend or pay"), so ist die Inanspruchnahme wirksam und die Leistung aus der Garantie fällig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19871218_OGH0002_0060OB00690_8700000_002
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