European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00688.840.0307.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs der M***** wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG hob das Rekursgericht mit der nun angefochtenen Entscheidung den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses eine Regelung in der Sache selbst traf, zur Gänze auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Frau ist verspätet. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter der Frau am 19. 9. 1984 zugestellt. Das Rechtsmittel ist am 16. 10. 1984, somit nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist des § 14 AußStrG, die mangels einer abweichenden Regelung in den §§ 229 ff AußStrG auch hier zum Tragen kommt, zur Post gegeben worden. Eine Behandlung dieses Rechtsmittels im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil dies nur möglich wäre, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten, womit jede von der Rechtsmittelwerberin verschiedene Person gemeint ist, abändern ließe. Da auch eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung als Nachteil im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und durch die Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses im Sinne des Rechtsmittels der Frau gegeben wäre, ist die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen. Es war daher wegen Verspätung zurückzuweisen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der Rekurs der Frau gegen den erstgerichtlichen Beschluss verspätet war.
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