Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg zur amtswegigen Berichtigung seines Urteiles vom 22. Juni 1988, GZ 21 R 158/88-46, durch Beisetzen des nach § 500 Abs.3 ZPO nötigen Ausspruches, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruches zurückgestellt.
Text
Begründung
In ihrer Klage begehrte die klagende Partei, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Betrag von S 269.344,50 samt dem jeweils von der klagenden Partei festgesetzten Zinsfuß sowie Überziehungsprovision, das sind per Klagstag S 79.199,55 sowie 12,5 % Zinsen aus dem Gesamtbetrag von S 348.544,- ab dem Klagstag zu bezahlen.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Beschluß vom 17. Oktober 1985, 6 Ob 579/84, darauf hingewiesen, daß der Streitwert S 269.344,50 beträgt (ON 19 d. A.).
Nachdem ein Angestellter der Bank als Zeuge ausgesagt hatte, der Saldo aus dem der Klage zugrundeliegenden Kreditverhältnis habe zum 10. November 1982 S 348.189,34 betragen, der Betrag von S 79.199,55 stelle die Summe der kapitalisierten Zinsen bis zur Klagsüberreichung (22. Oktober 1982) dar, modifizierte die klagende Partei ihr Begehren dahin, daß S 348.189,34 samt 12,5 % Zinsen seit 11. November 1982 begehrt werden (AS 144).
Die Modifizierung des Klagebegehrens konnte nichts daran ändern, daß es sich bei den zum Klagsbetrag hinzugerechneten kapitalisierten Zinsen um Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs.2 JN handelt. Derartige Zinsen haben bei der Wertberechnung im Sinne der §§ 54 Abs.2 JN und 500 Abs.2 ZPO auch dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie zum Kapital dazugeschlagen wurden (SZ 20/202, RZ 1955, 62, NZ 1982, 154, 3 Ob 506/85 sowie VwGH in AnwBl 1984, 21). Aus diesen Gründen wäre nach § 500 Abs.3 ZPO ein Ausspruch erforderlich gewesen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Der Umstand, daß das Berufungsgericht einen derartigen Ausspruch samt einer kurzen Begründung unterlassen hat, stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden muß.
Dazu waren die Akten dem Berufungsgericht zurückzustellen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, dann wäre die Revisionsschrift dem Revisionswerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im § 506 Abs.1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zurückzustellen. Die verbesserte Revisionsschrift wäre dem Revisionsgegner zuzustellen.
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