OGH 6Ob676/77

OGH6Ob676/7715.9.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Marold, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei J* P*, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) H* P*, 2.) G* M*, ebendort, beide vertreten durch Dr. Adolf Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. April 1977, GZ 3 R 200/77‑25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5. Jänner 1977, GZ 5 C 377/75‑20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00676.77.0915.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beiden Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 1.230,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 96,-‑ Barauslagen und S 84,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Räumungsbegehren Folge und verhielt die beiden Beklagten, die im Hause M*, im ersten Stock gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, Bad, WC sowie Kellerabteil, zu räumen bzw dem Kläger geräumt zu übergeben.

Es ging hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Der Kläger J* P* und die Erstbeklagte haben am 22. Jänner 1953 die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde am 28. 10. 1975 rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck aus beiderseitigem Verschulden geschieden.

Etwa im Jahre 1963 hat der Vater des Klägers –F* P* – diesem ein Grundstück in M* übergeben, auf dem ein Haus errichtet werden sollte, um den Eheleuten J* und H* P* eine Ehewohnung zu schaffen. Bücherlich wurde diese Übertragung jedoch nicht durchgeführt. In den Jahren 1963 bis 1968 wurde auf diesem Grundstück aus gemeinsamen Mitteln des F* und J* P* das Wohnhaus M*, errichtet.

Die Erstbeklagte, welche während der Ehe mit J* P* in Arbeit gestanden ist, hat bei Beginn des Hausbaues ihren Verdienst zum Teil zur Erhaltung der Familie beigesteuert. Finanziell hat sie zum Hausbau nichts beigetragen, weil sie dazu über keine Mittel verfügte. Sie hat jedoch Handlangerdienste verrichtet, wie Ziegel tragen und Aufräumarbeiten durchgeführt.

Im Jahre 1968 wurde J* P* wegen des Verbrechens des Totschlages zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche er einschließlich der Untersuchungshaft in der Zeit vom 26. 5. 1968 bis 26. Mai 1973 verbüßte. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung war das Haus im wesentlichen fertiggestellt, es fehlten aber noch die Verglasung der Fenster, die Verfliesungen, die Bodenverlegung, die Malerarbeiten und die sanitären Anlagen. Schon in der Zeit vor der Verhaftung des Klägers hat die Erstbeklagte wegen Trübung des ehelichen Verhältnisses nicht mehr am Haus mitgearbeitet. Im September 1968, also erst nach der Verhaftung des Klägers, war das Haus fertiggestellt und die Erstbeklagte zog damals mit ihren Kindern in die klagsgegenständliche Wohnung im ersten Stock des Hauses.

Wahrend der Abwesenheit des Klägers hat seine Frau die Belange im Haus geführt. Hierüber wurde zwischen den Eheleuten teils bei Besuchen, teils im schriftlichen Weg gesprochen. So wurde ein Mietvertrag zwischen F* P* und den Eheleuten J* und H* P* einerseits und M* L* andererseits entworfen, wonach letztere ab 15. 11. 1968 die Parterrewohnung mietete. Zu einer Unterfertigung desselben ist es jedoch nicht gekommen, M* L* hat in der Folge jedoch den Mietzins an die Erstbeklagte bezahlt. Erst in den letzten Monaten des Bestandverhältnisses, und zwar ab Ende 1974, verlangte der Kläger die Bezahlung zu seinen Händen und erzwang dies auch durch Abdrehen der Heizung. Bis zum Auszug der M* L* im April 1975 erhielt der Kläger den monatlichen Mietzins.

Von 1968 bis Mitte 1973 war auch die Mansardenwohnung an eine Frau H* vermietet. Anschließend wohnte in dieser Wohnung die Tochter des Klägers – S* W* – mit ihrem Mann und bezahlte diese an Betriebskosten S 300,-- bis S 500,-- an die Erstbeklagte. Diese Mansardenwohnung erhielt in der Folge O* P*, ein Bruder der S* W*. Mit Vertrag vom 1. 11. 1976 wurde hinsichtlich dieser Wohnung ein Mietvertrag auf Lebzeiten des O* P* abgeschlossen.

Während der Haft des Klägers, und zwar im Herbst 1971, lernte die Erstbeklagte den Zweitbeklagten kennen und ging mit ihm in der Folge eine Lebensgemeinschaft ein. Als weitere Folge zog der Zweitbeklagte im Jahr 1972 zur Erstbeklagten. Von dem Umstand, daß sie den Zweitbeklagten kennengelernt und mit ihm eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, teilte die Erstbeklagte dem Kläger brieflich mit.

Während der Haft des Klägers kassierte die Erstbeklagte die Mieteinnahmen und bezahlte hieraus die notwendigen Aufwendungen für das Haus, sowie die Kosten der letzten Fertigstellungsarbeiten.

Als der Kläger aus der Haft entlassen wurde, forderte ihn sein Vater auf, die Beklagte aus der gegenständlichen Wohnung hinauszuweisen. Unter dem Eindruck der fünfjährigen Strafhaft resignierte aber der Kläger und erklärte er sich einverstanden, daß die beiden Beklagten gemeinsam in dieser Wohnung wohnen sollten. Er selbst zog in ein Kabinett dieser Wohnung. Im Juli 1974 brachte der Kläger schließlich die Scheidungsklage ein. Am 3. 4. 1975 stellte die Erstbeklagte im Scheidungsverfahren den Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes, wobei dem Kläger aufgetragen werden sollte, die streitgegenständliche Wohnung zu verlassen. Grund für diesen Antrag war, daß der Kläger die Erstbeklagte tätlich angegriffen und verletzt hatte. Im April 1975 zog der Kläger aus eigenem aus der Wohnung aus.

Die Wohnung im Parterre wurde nach dem Auszug von M* L* vom Kläger und seinem Vater gemeinsam an einen Herrn M* vermietet.

Im April 1975 ist der Kläger in die Mansardenwohnung gezogen, hat sich aber in der Folge im Keller des Hauses eine Schlafgelegenheit gerichtet, weil sein Sohn Möbel in die Mansardenwohnung stellte.

Der Vater des J* P* und frühere Kläger F* P* ist am 17. 10. 1975 verstorben. Am 11. 3. 1976 gaben A* P* – die Witwe nach F* P* und Mutter des Klägers – als auch der Kläger unbedingte Erbserklärungen ab. Sie schlossen ein Erbübereinkommen, auf Grund dessen der Kläger grundbücherlicher Alleineigentümer des Hauses M*, wurde. A* P* erhielt das Fruchtgenußrecht am gesamten Nachlaß ihres Mannes mit Ausnahme der klagsgegenständlichen Wohnung. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26. 3. 1976 wurde der Nachlaß des F* P* eingeantwortet; das Eigentumsrecht des Klägers und das Fruchtgenußrecht seiner Mutter wurden mit Beschluß desselben Gerichtes vom 22. 6. 1976 einverleibt.

Am 15. Jänner 1975 brachte die Erstbeklagte zu 4 Nc 6752/76 des Bezirksgerichtes Innsbruck einen Antrag auf Regelung der Ehewohnung im Sinne der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz ein; darüber ist noch nicht entschieden.

Die Beklagten bezahlten für die von ihnen benützte Wohnung weder einen Mietzins noch ein Benützungsentgelt. Die streitgegenständliche Wohnung ist vor der Verhaftung des Klägers nie von diesem und der Erstbeklagten gemeinsam benützt worden. Nach seiner Haftentlassung war die Erstbeklagte bereits mit dem Zweitbeklagten liiert, worauf sich der Kläger mit der Benützung eines kleinen Kabinettes begnügen mußte.

Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht wie folgt:

Die Aktivlegitimation des J* P* sei nunmehr jedenfalls gegeben, weil dieser bei Schluß der Verhandlung im Verfahren erster Instanz nicht nur außerbücherlicher, sondern auch bücherlicher Eigentümer des Hauses gewesen sei.

Die Zuständigkeit im ordentlichen Verfahren (richtig im streitigen Verfahren) sei gegeben, denn die streitgegenständliche Wohnung sei keine Ehewohnung im Sinne des § 1 der 6. DVzEheG. Es genüge nicht, daß eine bestimmte Wohnung nach der Absicht der Ehegatten als Ehewohnung vorgesehen gewesen sei, wobei die Gründe aus welchen in der Folge eine gemeinsame Haushaltsführung darin nicht aufgenommen wurde, ohne Bedeutung seien. Wenn auch der Kläger kurze Zeit in dieser Wohnung mit den beiden Beklagten gemeinsam gehaust habe, könne von einer gemeinsamen Haushaltsführung (der Ehegatten) nicht gesprochen werden, weil seine Ehegattin zu dieser Zeit bereits mit dem Zweitbeklagten in Lebensgemeinschaft gelebt habe. Daher fänden die Bestimmungen der 6. DVzEheG keine Anwendung.

Da keine Ehewohnung vorliege, könne auch nicht aus dem seinerzeitigen Bestand der Ehe nach der Scheidung ein Rechtstitel abgeleitet werden, aus welchem die Erstbeklagte diese Wohnung benützen könne. Die Erstbeklagte habe die Wohnung nicht gemietet, sie bezahle keinen Mietzins und auch kein Benützungsentgelt. Sollte die Benützung der Wohnung der Erstbeklagten vom Kläger und dessen Vater prekaristisch überlassen worden sein, so wäre ein Widerruf dieses Rechtsverhältnisses spätestens mit dem Schreiben des Klagevertreters vom 25. 11. 1974 wirksam geworden.

Die Erstbeklagte könne sich auch nicht auf Wohnrechte wegen der von ihr getätigten Aufwendungen berufen. Die manuelle Mitarbeit beim Hausbau entspreche ihrer Beistandspflicht nach § 92 ABGB alte Fassung. Die Aufwendungen der Erstbeklagten seien nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus den von der Erstbeklagten bezogenen Mietzinse aus diesem Haus erbracht worden. Es bestehe damit keinerlei Rechtstitel aus welchem heraus die Erstbeklagte berechtigt wäre die streitgegenständliche Wohnung weiter zu benützen. Damit benütze aber auch der Zweitbeklagte als Lebensgefährte der Erstbeklagten die Wohnung titellos.

Das Berufungsgericht gab der von beiden Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und erachtete die getroffenen Feststellungen für die Beurteilung der Rechtsfrage als ausreichend. Es teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhoben die beiden Beklagten Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

In ihren Rechtsmittelausführungen wenden sich die beiden Beklagten nur mehr gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß es sich bei der gegenständlichen Wohnung nicht um eine Ehewohnung im Sinne des § 1 der 6. DVzEheG handle; insbesondere sei das Berufungsgericht nicht berechtigt, den Begriff „Ehewohnung“ so eng auszulegen, wie es dies mit seiner Rechtsansicht tue. Handle es sich aber bei der streitgegenständlichen Wohnung um die Ehewohnung der Streitteile, dann sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht gegeben, denn über die Rechtsverhältnisse einer Ehewohnung nach der Scheidung sei im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Die Klage wäre daher an den Außerstreitrichter abzutreten gewesen.

Dieser Ansicht vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Die Rechtsprechung geht einhellig dahin, daß erst durch die Aufnahme der Ehegemeinschaft in einer Wohnung diese zur Ehewohnung im Sinne des § 1 der 6. DVzEheG wird. Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht als Ehewohnung verwendet wurde, können die Bestimmungen der 6. DVzEheG keine Anwendung finden (siehe hiezu MietSlg 28.451, 23.526, EFSlg 18.351 uva). Legt man die Feststellungen der Vorinstanzen zugrunde, wonach zwar die streitgegenständliche Wohnung ursprünglich als Ehewohnung für den Kläger und die Erstbeklagte gedacht war, der Kläger aber noch vor Fertigstellung des Hauses in dem die Wohnung gelegen ist verhaftet wurde, und die Erstbeklagte erst in der Folge und ohne ihren Mann die Wohnung bezogen hat, dann kann nach den obigen Ausführungen von einer Ehewohnung im Sinne der 6. DVzEheG nicht gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger nach seiner Haftentlassung durch geraume Zeit in einem Kabinett dieser Wohnung gewohnt hat, denn zu dieser Zeit hat zwischen ihm und seiner Ehefrau kein gemeinsamer Haushalt und keine Ehegemeinschaft mehr bestanden (siehe hiezu EFSlg 16.087 ua).

Handelt es sich aber nicht um eine Ehewohnung, dann geht auch der Einwand fehl, daß die Klage gemäß § 18 der 6. DVzEheG an den Außerstreitrichter abzutreten gewesen wäre, denn wie dargetan, kann nur die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung im Sinn des § 1 der 6. DVzEheG Gegenstand des Verfahrens nach dieser Verordnung sein.

Die Erstbeklagte vermag aber auch im Hinblick auf die von ihr beim Bau des Hauses gemachten Aufwendungen kein Wohnrecht an der gegenständlichen Wohnung abzuleiten. Da sie sich zu solchen Leistungen allerdings nur in der Erwartung bereit gefunden hat, einmal in dem Haus als Gattin des Klägers wohnen zu können, könnte sie diese Leistungen vom Kläger gemäß § 1435 ABGB allenfalls zurückverlangen (EFSlg 7.752). Jedenfalls kann sie aus dem Umstand der manuellen oder auch finanziellen Mithilfe an der Errichtung des Hauses nicht irgendein dingliches Recht ableiten (MietSlg 5.588 ua).

Nach Scheidung der Ehe steht der Erstbeklagten aber auch aus einem familienrechtlichen Verpflichtungsverhältnis heraus kein Recht zu, die Wohnung weiter zu benützen, worauf schon die Vorinstanzen zutreffend verwiesen haben.

Schließlich ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß das Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft hinsichtlich der Errichtung des Wohnhauses zwischen den Ehegatten weder behauptet wurde noch das Vorliegen einer solchen Gesellschaft zutage getreten ist. Daher kann die Erstbeklagte auch keinen Anspruch auf Einräumung eines gemeinschaftlichen Eigentums an der Liegenschaft und damit ein Wohnrecht an der gegenständlichen Wohnung für sich geltend machen.

Das Räumungsbegehren des Klägers erweist sich daher gegen beide Beklagte als berechtigt, sodaß der Revision der Erfolg versagt werden mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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