OGH 6Ob669/86 (RS0018569)

OGH6Ob669/8613.11.1986

Rechtssatz

Hat sich der Käufer frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich für eine besondere Beschaffenheit nicht. Der Käufer kann durch die bloß allgemein gehaltene Mitteilung des Verwendungszweckes das an die freie Auswahl der gewünschten Ware gebundene Eigenrisiko grundsätzlich nicht auf den Verkäufer überwälzen.

Normen

ABGB §922
ABGB §923

6 Ob 669/86OGH13.11.1986

Veröff: JBl 1987,315

1 Ob 564/95OGH29.05.1995

nur: Hat sich der Käufer frei entschieden, haftet der Verkäufer grundsätzlich für eine besondere Beschaffenheit nicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 68/105

6 Ob 27/05xOGH19.05.2005

Ähnlich; Beisatz: Hier: Käufer nannte keinen Verwendungszweck. (T2)

8 Ob 57/14mOGH26.06.2014

Auch; nur: Durch die allgemein gehaltene Mitteilung des Verwendungszwecks kann der Käufer das an die freie Auswahl des Kaufgegenstands geknüpfte Eigenrisiko grundsätzlich nicht auf den Verkäufer überwälzen. (T3)<br/>

2 Ob 234/14xOGH21.10.2015

Beisatz: Hier: Keine Lieferung von Steinen mit besonderer Qualität, also „Wasserbausteinen“, vereinbart. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19861113_OGH0002_0060OB00669_8600000_003

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