OGH 6Ob666/85 (RS0011656)

OGH6Ob666/853.10.1985

Rechtssatz

Bei einem durch seine charakteristische terrassenförmige Anlage gekennzeichneten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsweg, der nicht nur im Bereich der Einmündung in das öffentliche Wegnetz, sondern auch in seinem weiteren Verlauf als solcher wahrgenommen werden kann, kann sich der Erwerber des Grundstückes auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit nicht verlassen.

Normen

ABGB §481
ABGB §1500

6 Ob 666/85OGH03.10.1985
10 Ob 5/14dOGH25.02.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0060OB00666_8500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)