OGH 6Ob662/95

OGH6Ob662/9522.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****genossenschaft*****, eingetragene Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Gabl, Dr.Josef Kogler und Mag.Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Alexander K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 29.September 1995, GZ 22 R 361/95-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 25.Juli 1995, GZ 5 C 292/94x-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben war. Das längere Zeit hindurch an den Tag gelegte rücksichtslose, anstößige und grob ungehörige Gesamtverhalten des Beklagten, mag dieses wegen des vorliegenden chronischen Alkoholismus auch nicht beabsichtigt und nur jeweils im Zustand schwerer Alkoholisierung gesetzt worden sein, war objektiv geeignet, den Mitbewohnern das Zusammenleben zu verleiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann die Einstellung des dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertige, mitberücksichtigt werden, hat aber nur dann Einfluß auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluß zulässig ist, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (10 Ob 521/94 uva). Dies muß jeweils nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt (10 Ob 521/94). Im übrigen ist bei einem schweren Alkoholiker - der Beklagte hat in seiner Parteivernehmung selbst zugegeben, nach wie vor alkoholabhängig zu sein, von einer (weiteren) Entziehungskur war nicht die Rede - auch wenn es während des nur wenige Monate dauernden Verfahrens erster Instanz zu keinen gröberen Exzessen im Miethaus gekommen ist, der Schluß nicht zulässig, die bisherigen Unzukömmlichkeiten könnten sich nicht wiederholen. Ist aber ein gesetzlich normierter Kündigungsgrund verwirklicht, bleibt für die - im Gesetz nicht vorgesehene - Berücksichtigung sozialer Erwägungen kein Raum.

Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und daher auch nicht deren Zurückweisung beantragt hat, konnten ihr Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zuerkannt werden (§§ 41 und 50 ZPO).

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