Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsteller ist Mehrheitseigentümer, die beiden Antragsgegner sind Minderheitseigentümer der EZ 358 KG Völkermarkt, auf welcher ein Wohnhaus und ein Garagengebäude stehen. Der Antragsteller beantragte beim Bezirksgericht Völkermarkt zu 2 Nc 8/88, die verweigerte Zustimmung der beiden Minderheitseigentümer zur Erneuerung des Daches des Garagengebäudes und zu der hiefür erforderlichen Aufnahme eines Bankkredites auch namens der Antragsgegner und Sicherstellung auch auf deren Anteilen durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. (Ein weiteres gleichgelagertes Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung der Minderheitseigentümer zu umfangreichen Sanierungsarbeiten am Wohnhaus ist zu 2 Nc 18/88 des Bezirksgerichtes Völkermarkt ebenfalls anhängig.)
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang den Antrag zur Gänze ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge und bewilligte einen Teil der begehrten Sanierungsmaßnahmen. In der vom Antragsteller selbst verfaßten Rekursschrift hatte dieser den beiden Vorinstanzen parteiische und willkürliche Vorgangsweise, rechts- und gesetzwidrige Beurteilug, Verletzung der richterlichen Objektivitätsverpflichtung und Ermessensmißbrauch, mangelndes Interesse dieser Gerichte an der Feststellung und Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes sowie "Unterstützung" des Vertreters der Antragsgegner, wodurch dieser mit seiner das Vermögen der gesamten Miteigentümerschaft schädigenden Vorgangsweise trotz eindeutiger Rechtslage erfolgreich sein konnte, vorgeworfen. Das Rekursgericht verhängte über den Antragsteller wegen dieser Äußerungen eine Ordnungsstrafe von S 5.000,--.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nach § 14 Abs 3 AußStrG zulässig, weil der Beschwerdegegenstand bei einer Ordnungsstrafe nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Tatsache der Bestrafung, die einen Verweis beinhaltet und eine Mißbilligung zum Ausdruck bringt, ist (SZ 35/122; 6 Ob 564/84 ua), er ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 86 ZPO kann unter anderem gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafrechtlichen Verfolgung, vom Gericht eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Der Rekurswerber behauptet, in seinem Schriftsatz seien keine beleidigenden, sondern nur Ausführungen sachlicher Natur enthalten. Er betont neuerlich, die Erhebungen der Vorinstanzen liefen "extrem einseitig und zugunsten des Antragstellers" (gemeint ist der Antragsgegner). Er meint, es könne ihm die Möglichkeit, Mißstände aufzuzeigen, nicht verwehrt werden.
Damit können die oben angeführten Äußerungen im Rekursschriftsatz vom 13. Juni 1990 (ON 33 im Akt 2 Nc 8/88 des Bezirksgerichtes Völkermarkt), die über eine Beleidigung durch den darin enthaltenen Vorwurf der Parteilichkeit und sogar des Amtsmißbrauches weit hinausgehen, keinesfalls entschuldigt werden. Der ohne Substrat erhobene Vorwurf sogar strafbarer Handlungen des Erstrichters und der Mitglieder des Rechtsmittelsenates ist so schwerwiegend, daß die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls erfüllt sind. Zur Höhe der ausgesprochenen Strafe wurde im Rechtsmittel nichts ausgeführt.
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