Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Poysdorf vom 30.10.1990, C 92/90 g-21, bestätigt durch das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 19.2.1991, 5 R 37/91, wurde das im Zuge einer Streitigkeit über den Grenzverlauf erhobene Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, einen an einer bestimmten Stelle aufgestellten Zaunpflock zu entfernen und die Aufstellung derartiger Pflöcke oder ähnlicher Gegenstände in Zukunft zu unterlassen, abgewiesen. Die Kläger hatten ihr Begehren mit S 20.000,- bewertet.
Mit der am 25.4.1994 beim Erstgericht eingelangten Wiederaufnahmsklage begehrten die Kläger, gestützt auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, die Wiederaufnahme des Verfahrens C 92/90 g. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage mangels relevanter neuer Tatsachen im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung über die mündliche Verhandlung ungeeignet gemäß § 538 ZPO zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt. Soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden - und dies ist hier nicht der Fall -, ist der Oberste Gerichtshof an einen solchen Bewertungsausspruch gebunden. Damit ist der Revisionsrekurs aber nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RZ 1991/12) und daher zurückzuweisen.
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