Spruch:
Die vom Bezirksgericht Linz erlassene einstweilige Verfügung vom 31. Dezember 1986, 23 C 1620/86-7, ist zufolge Rücknahme des Sicherungsantrages insofern wirkungslos, als die ausgesprochenen Verbote inhaltlich über die mit der zur Aktenzahl 18 R 87/87 ergangenen Rekursentscheidung des Landesgerichtes Linz vom 13. April 1987, ON 14, ausgesprochenen Verbote hinausgehen. Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 669,15) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Prozeßgericht hat zur Sicherung des klageweise erhobenen Begehrens auf mietweise Überlassung eines noch im Ausbau befindlichen Geschäftslokales eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei verboten wurde, ein näher umschriebenes Lokal "zu vermieten oder jemandem anderen als der gefährdeten Partei den Besitz daran zu überlassen".
In teilweiser Stattgebung des von der Gegnerin der gefährdeten
Partei erhobenen Rekurses schränkte das Rekursgericht die vom
Erstgericht ausgesprochenen Verbote darauf ein, daß der Gegnerin der
gefährdeten Partei verboten werde, das näher umschriebene Lokal "ein
zweites Mal, insbesondere an die .... gesellschaft mbH zu vermieten
und zu übergeben". Dem fügte das Rekursgericht als zweiten Punkt
bei: "Sollte eine Bestandgabe an die .... gesellschaft mbH bereits
erfolgt sein, wird der Gegnerin der gefährdeten Partei verboten, dieser Firma das im Punkt 1 genannte Geschäftslokal zu übergeben". Die klagende und gefährdete Partei erhob gegen die rekursgerichtliche Einschränkung der erstrichterlichen Verfügung Revisionsrekurs.
Noch vor der Wiedervorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof nach Ergänzung der Rekursentscheidung durch Bewertungsaussprüche im Sinne des § 526 Abs. 3 ZPO teilte die klagende und gefährdete Partei in einem an das Prozeßgericht gerichteten Schriftsatz mit, daß sie auf die Rechte aus den Mietverträgen vom 26. Mai/30. Juni 1975 und Oktober 1986 verzichte und daß Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei. Dem fügte sie folgende Erklärung an:
"Gleichzeitig wird auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen."
Rechtliche Beurteilung
Diese Erklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs. 3 ZPO beachtlich.
Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte
Neuregelung sollte auch noch im Rechtsmittelverfahren eine einfache
und kostensparende, nicht streitige Erledigung dadurch ermöglichen,
daß eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben
Voraussetzungen, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten,
für zulässig erklärt wurde (vgl. 669 Blg.Nr XV. GP, 57). Diese
ausdrücklich für das Berufungsverfahren getroffene (und gemäß
§ 513 ZPO auch für das Revisionsverfahren geltende) Regelung ist für
das Rekursverfahren gegen Entscheidungen über einen nach den
Verfahrensbestimmungen der Zivilprozeßordnung zu verhandelnden
Rechtsschutzanspruch, also auch über einen Sicherungsantrag analog
anwendbar (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1250 nimmt zu dieser
Analogie nicht Stellung).
Ist nach den besonderen Regelungen des betreffenden Verfahrens
eine Antragsrückziehung ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren zulässig, ist die Wirksamkeit der Antragsrücknahme im Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs. 3 ZPO ebenfalls ohne diesbezügliche Verfahrenserklärungen wirksam. Es war daher in analoger Anwendung des § 483 Abs. 3 ZPO beschlußmäßig festzustellen, daß die vom Prozeßgericht erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung, soweit sie nicht durch die Rekursentscheidung bestätigt wurde, zufolge der Antragsrückziehung wirkungslos geworden ist.
Die Entscheidung über die Kosten der durch die Antragsrückziehung gegenstandslos gewordenen Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 393 Abs. 1 EO.
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