OGH 6Ob647/86

OGH6Ob647/869.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Warta und Dr. Schlosser als Richter in der Verlassenschaftssache der am 15. Jänner 1982 verstorbenen Leopoldine B***, zuletzt 1020 Wien, Obere Donaustraße 67 a, infolge des Substitutionslegatars Dr. Heinz P***, 1200 Wien, Engelsplatz 1, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Juli 1986, GZ. 43 R 356/86-143, womit der Rekurs des Substitutionslegatars Dr. Heinz P*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. April 1986, GZ. 1 A 62/86-134, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Leopoldine B*** ist am 15.1.1982 gestorben. Mit

rechtskräftigem Beschluß vom 18.1.1985, ON 90, wurde die von Dr. Oskar T*** auf Grund des Testamentes vom August 1977 zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, sein Erbrecht für ausgewiesen erkannt und ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Zum Nachlaß gehört die Liegenschaft EZ 4100 Grundbuch Leopoldstadt. In ihrer letztwilligen Verfügung vom August 1977 hatte die Erblasserin auch bestimmt, daß das Haus nach dem Ableben des Dr. T*** dem Dr. Heinz P*** gehören solle (ON 89, S 265). Dr. Heinz P*** brachte gegen die Verlassenschaft nach Leopoldine B*** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage ein, in welcher er die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft, eventuell die Zahlung von S 294.400,- s.A. begehrte. Er brachte dazu vor, er habe mit der Erblasserin vereinbart, daß er ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem Hauptmietzins der von ihm in diesem Haus gemieteten Wohnung und dem von ihm erzielten Untermietzins für diese Wohnung abführen werde, wofür das Eigentum an der Liegenschaft mit dem Tode der Erblasserin auf ihn übergehen solle. In Erfüllung dieser Vereinbarung habe er S 294.400,- an die Erblasserin abgeführt. Mit Urteil vom 29.3.1985, 2 Cg 294/83-23, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Hauptbegehren statt. Die Berufung der Verlassenschaft blieb erfolglos. Über die erhobene Revision wurde bisher noch nicht entschieden. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.10.1985 wurde dem vom Erstgericht abgewiesenen Antrag des Dr. Heinz P*** auf Absonderung des Nachlasses gemäß § 812 ABGB stattgegeben. Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** blieb erfolglos. Das Erstgericht bestellte hierauf mit Beschluß vom 14.2.1986 Rechtsanwalt Dr. Renate Pfenningstorff zum Separationskurator.

Am 23.4.1986 beantragte der erbserklärte Erbe Dr. Oskar T*** die von ihm zur Bekämpfung der im Verfahren 2 Cg 294/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ergangenen Entscheidung eingebrachte Wiederaufnahmsklage 2 Cg 79/86 verlassenschaftsbehördlich zu genehmigen und ihm die Ermächtigung zur Prozeßführung zu erteilen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.

Das Rekursgericht wies den von Dr. Heinz P*** dagegen erhobenen Rekurs zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, die Eigenschaften des Rekurswerbers als Prozeßgegner, Verlassenschaftsgläubiger und Separatist begründeten keine Beteiligtenstellung. Aber auch als Substitutionslegatar komme ihm eine solche nicht zu. Es sei nämlich nur möglich, daß Dr. Heinz P*** in dem von ihm angestrengten Rechtsstreit zur Gänze obsiege oder zur Gänze unterliege. Obsiege er endgültig, dann könne der Nacherbfall nicht eintreten, weil die Liegenschaft dann nicht mehr in den Nachlaß falle. Daß er aber endgültig unterliege, schließe der Rekurswerber im Rekurs selbst aus. Dr. Heinz P*** strebe daher gar nicht den Schutz als Substitutionslegatar an, dessen Stellung ihm nach seinen eigenen Behauptungen gar nicht zukomme, sondern eine Verringerung seines Prozeßrisikos in einem Verfahren, das er führe, um den Substitutionsfall zu verhindern. Damit sei seine Stellung aber auf die eines bloßen Prozeßgegners reduziert, dem keine Rechtsmittellegitimation zukomme.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Dr. Heinz P*** mit den Anträgen, in der Sache selbst im Sinne der Abweisung des Antrages auf Ermächtigung zur Prozeßführung zu entscheiden oder dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Soweit der Rekurswerber meint, schon in seiner Eigenschaft als Prozeßgegner komme ihm deshalb ein Rekursrecht zu, weil durch den mit der Wiederaufnahmsklage verbundenen Unterbrechungsantrag - falls ihm stattgegeben würde - eine Verzögerung des Verfahrens eintreten würde, vermag er nicht darzutun, inwieweit hiedurch ein Unterschied gegenüber der Genehmigung der Prozeßführung im Hauptprozeß bestehen soll. Auch durch die Wiederaufnahmsklage und die damit allenfalls verbundene Unterbrechung des Revisionsverfahrens wird der Rechtsmittelwerber nicht anders beschwert als jeder Prozeßgegner eines Kuranden. Dem Prozeßgegner steht aber nach ständiger Rechtsprechung kein Rechtsmittel gegen die Genehmigung der Prozeßführung zu (EvBl. 1953/424 uva.).

Aber auch in seiner Stellung als Substitutionslegatar ist Dr. Heinz P*** nicht beschwert. Gewinnt er den Prozeß, dann kommt das Substitutionslegat nicht zum Tragen, weil die Liegenschaft dann nicht mehr in den Nachlaß fällt. Daß der Deckungsfonds für das Substitutionslegat aber durch mutwillige Prozeßführung geschmälert würde, kann ebenfalls nicht gesagt werden, weil im Falle des Obsiegens des Dr. Heinz P*** ein wirksames Substitutionslegat nicht vorhanden wäre und im Falle seines Unterliegens er zwar Substitutionslegatar wäre, aber seinerseits der Verlassenschaft die Prozeßkosten ersetzen müßte.

Das Rekursgericht hat daher mit Recht den Rekurs zurückgewiesen, weshalb die Frage, ob trotz bestehender Absonderung des Nachlasses der erbserklärte Erbe zur Klagsführung ermächtigt werden konnte, nicht zu prüfen war.

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