OGH 6Ob64/20k; 6Ob86/21x (RS0133368)

OGH6Ob64/20k; 6Ob86/21x12.5.2021

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts gleich behandelt werden.

Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

Normen

ABGB §879 Abs1
GmbHG §76 Abs4

6 Ob 64/20kOGH16.09.2020

Veröff: SZ 2020/79

6 Ob 86/21xOGH12.05.2021

Beisatz: Die Gleichbehandlung betreffend die Abfindung wird nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart gefordert, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20200916_OGH0002_0060OB00064_20K0000_003

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