European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00639.840.0830.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der mj Georg P***** wurde am 26. 9. 1978 unehelich geboren. Die Vaterschaft wurde durch den Vater am 13. 10. 1978 anerkannt. Die Mutter stellte am 13. 10. 1978 den Antrag auf Übertragung der Vormundschaft. Dieser Antrag wurde befürwortet, da die Mutter in der Lage war, die Geschäfte eines Vormundes zu übernehmen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 19. 12. 1978 wurde das Bezirksjugendamt für den 21. Bezirk als Vormund enthoben und an dessen Stelle die Mutter Monika P*****, nunmehr verehelichte F*****, gemäß § 198 Abs 2 ABGB zum Vormund des Kindes bestellt.
Über Antrag des unehelichen Vaters wies das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang den Minderjährigen in Pflege und Erziehung des Vaters ein und bestellte diesen zum Vormund. Zuvor hatte es bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. 10. 1983, ON 37, den minderjährigen vorläufig in Pflege und Erziehung des Vaters eingewiesen.
Das Erstgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Nach der Geburt des Minderjährigen wohnte die Mutter vorerst mit dem Kind im Haushalt der mütterlichen Großmutter Ottilie P*****, anschließend ca 1 Jahr im gemeinsamen Haushalt mit dem unehelichen Vater in dessen Wohnung. Eine große Familie unter Unterstützung der Mutter gewohnt, konnte sich die 20‑jährige Mutter auf diese neue Situation nur schwer einstellen. Auch noch unsicher in der Pflege und Versorgung des Kindes fuhr sie häufig zu ihrer Mutter und den Geschwistern zu Besuch. Im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater konnte sie sich auch noch nach Monaten nicht einleben und kein gutes Einvernehmen zu den väterlichen Großeltern herstellen, da sie deren andere Vorstellungen und die Bevormundung bezüglich der Haushaltsführung und Betreuung des Kindes nicht annehmen wollte. In der Folge zog sie wieder zu ihrer Mutter zurück, weil es mit dem Vater in dessen Wohnung Streitigkeiten gab. Einige Zeit später wurde ihr eine Gemeindewohnung in der S***** zugewiesen, die sie zwar mietete, jedoch nicht bezog, da sie auf die Möglichkeit des Wohnungstausches in die Nähe ihrer Mutter hoffte. Bis zu einer solchen Gelegenheit wollte sie in ihrem gewohnten Familienverband bei der mütterlichen Großmutter wohnen bleiben, vor allem, weil diese das Kind beaufsichtigen konnte, während sie der Arbeit nachging. Die Mutter klammerte sich immer mehr an die mütterliche Großmutter und suchte bei ihr Hilfe. Der Wohnungstausch kam in der Folge nicht zustande, das Mietverhältnis wurde im August 1982 aufgelöst. Die Mutter kehrte allerdings nicht zur mütterlichen Großmutter zurück, sondern begab sich in das Mutter‑Kind‑Heim in den ***** Bezirk. Sie verließ sich während des Aufenthaltes im Mutter‑Kind‑Heim im Wesentlichen auf die Erzieherinnen des Heimes und auf ihre eigene Mutter, die den Minderjährigen an den Wochenenden, jedoch häufig auch an Wochentagen beaufsichtigte. Am 21. 10. 1982 heiratete die Mutter Herbert F*****. Auf die Erziehungssituation des Minderjährigen hatte dies zunächst keinen Einfluss. „Das Verhalten der Mutter stellte den Eindruck einer unreifen Persönlichkeit dar“, die unter starkem Druck, die der uneheliche Vater durch seine Anschuldigungen auf sie ausübte, steht und noch mehr verunsichert wird, sodass eine Entfernung des Kindes aus dieser „konfliktgelegenen“ Atmosphäre im Interesse es Kindes liegen würde. Nach einer Auskunft des Anton P***** befand sich die Mutter vom 7. 5. 1982 bis 4. 7. 1982 auf der Frauenstation in stationärer Behandlung. Sie war auch regelmäßig in ambulanter Nachbetreuung und ist seither abstinent geblieben. Aus psychiatrischer Sicht ist nicht mehr mit Rückfällen zu rechnen, vorausgesetzt die Mutter hat die Möglichkeit, ihr Kind bei sich zu behalten. Eine Erhebung durch die Wiener Jugendgerichtshilfe ergab zusammenfassend, dass die Lebensverhältnisse des Minderjährigen bei der Mutter – da durch emotionale Vernachlässigung und mangelnde Förderung gekennzeichnet – für diesen nicht günstig sind. Die Mutter scheine psychisch nicht so weit gefestigt, dass sie dem Kind ein Aufwachsen in einer Atmosphäre bieten könne, die ein Aufholen der Entwicklungsrückstände ermöglichen könnte, zumal durch den geplanten Auszug aus dem Mutter‑Kind‑Heim die Unterstützung bei der Betreuung des Kindes, die dort bei der Mutter zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, wegfalle und es keine Anzeichen gebe, dass die Mutter nun besser mit der Führung eines eigenen Haushaltes zurechtkomme als früher, wodurch die Lebensverhältnisse des Minderjährigen nicht begünstigt würden. Der Vater ist der psychisch stabilere und am Wohl der Förderung seines Sohnes interessiertere Elternteil. Aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Lebensverhältnisse ist er besser in der Lage als die Mutter, seinem Sohn ein Aufwachsen in einer Atmosphäre zu ermöglichen, die ein Aufholen der vielen Entwicklungsrückstände und eine weitere Begünstigung der Entwicklung erlaubt.
Die Mutter bezog mit ihrem Gatten und dem Minderjährigen im Mai 1983 eine Gemeindewohnung in W*****. Die Wohnung besteht aus drei Zimmern und Nebenräumen, ist teilweise eingerichtet, sauber und gepflegt. Dem Minderjährigen steht dort ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Das Kind wurde in den städtischen Kindergarten eingewiesen, da sich die Mutter nunmehr wieder eine Arbeit suchen wollte. Es hat sich im Kindergarten recht gut eingewöhnt. Sowohl die Mutter wie auch der Stiefvater scheinen nach Ansicht des Bezirksjugendamtes für den ***** Bezirk um den Minderjährigen recht bemüht. Er dürfte allerdings zur Mutter die stärkere Bindung haben, respektiert aber die Anordnungen des Stiefvaters, der seinerseits eine gute Beziehung zum Minderjährigen haben dürfte. Beide Erwachsenen erwecken nach Ansicht der Sozialarbeiterin des Bezirksjugendamtes W***** den Eindruck, sie seien um eine positive Entwicklung des Minderjährigen bemüht. Im Interesse des Minderjährigen könne der Antrag des Vaters auf Einweisung in Pflege und Erziehung nicht befürwortet werden.
Die psychologische Untersuchung des Minderjährigen ergab, dass er ein sehr zartes Kind ist, beim Erstkontakt altersgemäß seine Reserve zeigte und nicht mit dem Versuchsleiter allein im Untersuchungsraum bleiben wollte. Er verlor aber sofort die Scheu, ließ sich willig führen und zeigte ambitionierte Aktivität. Auffällig wurde sofort die Sprachstörung. Das Kind löste ohne Schwierigkeiten alle Aufgaben der Altersklassen 3,6 bis 4,0 sowie 4,0 bis 4,6 Jahre. Es errechnete sich ein Intelligenzquotient von 117. Insgesamt ist von einer gut durchschnittlichen Intelligenz zu sprechen. Ausfälle oder Mängel waren vom Test her nicht zu bemerken. Das Kind fiel aber durch erhebliche Artikulationsstörungen auf – die richtige Anwendung aller Laute ist etwa mit Abschluss des 3. Lebensjahres zu erwarten – zeigte aber durchaus altersentsprechendes Sprachverständnis und entsprechenden Sprachausdruck. Die bildliche Darstellung wurde meist grammatikalisch richtig in die Sprache umgesetzt bzw wurden ebenso sinnvolle Antworten auf Fragen produziert. Die Artikulationsstörung war massiv und kam einem multiplen Stammeln gleich. Überdies lag auch ein Sigmatismus, die falsche Anbildung des S‑Lautes, vor. Bei den Untersuchungen sowohl durch die Wiener Jugendgerichtshilfe als auch durch den Sachverständigen war übereinstimmend die Bevorzugung des Vaters als Bezugsperson festzustellen. Für den Zeitraum zwischen den beiden psychologischen Untersuchungen vom 18. 4. 1983 und 21. 12. 1983 dürften mit Sicherheit Fortschritte in der Entwicklung des Kindes vermerkt werden. Beim Minderjährigen liegt ein „familiärer Hospitalismus“ vor, ein Syndrom, das nach herrschender Lehrmeinung auf ständigen Wechsel der Bezugspersonen in frühkindlichen Lebensphasen zurückgeführt wird und dem Kind den Aufbau individueller Bindungen erschwert. Wie weit dadurch bedingte Fehlentwicklungen beim nunmehr bald 6‑jährigen Kind durch geänderte Lebens‑ und Erziehungsbedingungen ausgeglichen werden können, ist schwer abzuschätzen, hängt aber in jedem Fall von der erzieherischen Fähigkeit der ihn betreuenden Personen ab. Der Vater wirkt etwas hektisch, spricht sehr rasch und gefühlsbetont und ist sehr sprunghaft in seinem Gedankenablauf. Die Mutter ist der Ansicht, der Vaters wolle ihr das Kind entfremden, das Kind sei an ihr gehangen und sei nunmehr ihr gegenüber verändert. Alkoholikerin sei sie nicht gewesen, wohl aber Trinkerin. Sie habe den Eindruck, nicht so sehr der Vater, sondern die väterliche Großmutter wolle das Kind haben. Der Gatter der Mutter, der derzeit inhaftiert ist, sprach bei seiner Exploration ruhig, verhalten und stellte die Dinge ohne Umschweife aus seiner Sicht dar. Er gab auch zu, dass er ein einziges Mal das Kind am Gesäß geschlagen habe. Er hat 8 Vorstrafen und ist derzeit wegen einer Auseinandersetzung mit dem Vater des Kindes in Haft. Der Minderjährige erlebt den neuen Haushalt „als Streitmilieu“ und äußert eindeutig den Wunsch, im väterlichen Milieu zu verbleiben, in dem er sich geborgen fühlt.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Übertragung der Pflege und Erziehung sowie der Vormundschaft an den Vater sei ein unbedingtes Anliegen und zum Wohl des Minderjährigen gerechtfertigt. Zum Wohl des Kindes könne nur ein geordnetes und kontinuierliches Milieu, wie es in der Umgebung des Vaters vorherrsche, dienlich sein. Eine Kontinuität der Pflege und Erziehung bei der Mutter liege nicht vor, da diese ihren Aufenthalt ständig wechsle und ihre Pflicht zur Erziehung des Minderjährigen nicht oder zumindest doch zu wenig erfülle. Die Entwicklung des Kindes könne nur beim Vater entsprechend gefördert werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter Folge und wies den Antrag des Vaters, den Minderjährigen in seine Pflege und Erziehung einzuweisen und ihn zum Vormund zu bestellen, ab. Es teilte die auf das Sachverständigengutachten gestützte Ansicht des Erstgerichts, dass dem Kind beim Vater – richtiger de facto bei den väterlichen Großeltern – die bessere Betreuung im Sinne von geordneten äußeren Verhältnissen und günstigeren Förderungsmöglichkeiten geboten würde, und führte aus: Wenn auch die Möglichkeit zur Aufholung der Rückstände bei der Mutter ohne soziale Hilfe durch diverse Einrichtungen (Jugendamt) nicht gegeben erscheine, so könne die bloße Tatsache, dass die Mutter die – ja für diesen Zweck geschaffenen – sozialen Einrichtungen beanspruchen müsse, während dies bei den väterlichen Großeltern nicht notwendig wäre, keineswegs die Annahme des Bestehens einer konkreten ernsten Gefahr für die Entwicklung des Kindes im Falle seiner Rückkehr zur Mutter begründen. Die Mutter habe die Bereitschaft zur Inanspruchnahme dieser sozialen Einrichtungen bekundet. Im Übrigen sei die Pflegesituation im väterlichen bzw großelterlichen Bereich keineswegs optimal. So ließen Äußerungen der väterlichen Großmutter, in deren Händen nach der Aktenlage die Betreuung des Kindes weitgehend läge, durchaus Zweifel an ihren Erziehungsfähigkeiten zu. Wenn sie ihrem Sohn, dem Vater des Kindes angeraten habe, die Mutter also einen erwachsenen Menschen zu schlagen bzw zu ohrfeigen, was ihr Sohn dann nach ihrer eigenen Angabe auch getan habe, so sei eine solche Gesinnung aus der Sicht des Kindeswohles zumindest bedenklich und vermöge „keineswegs etwa durch die positive Förderungsmöglichkeit und ‑bereitschaft dem Kind gegenüber im geistig‑intellektuellen Bereich kompensiert oder überkompensiert zu werden.“ Die gegen die Mutter als Betreuungsperson angeführten Gründe bezögen sich insgesamt auf die Vergangenheit bzw stellten lediglich Mutmaßungen dar. So entbehrten die vom Sachverständigen geäußerte Zweifel an der nunmehrigen Abstinenz der Mutter jeder objektiven Grundlage. Zusammenfassend stelle sich die Pflegesituation bei der Mutter so dar, dass sie in den vergangenen Jahren durch – verschuldete oder unverschuldete – persönliche Schwierigkeiten dem Kind für seine Entwicklung zum Teil wenig günstige Möglichkeiten geboten habe, wodurch es in der Gesamtentwicklung des Minderjährigen zu deutlichen Rückständen gekommen sei. Nunmehr habe sich die persönliche Situation der Mutter in entscheidenden Bereichen verbessert. Sie sei verheiratet, habe eine Wohnung zur Verfügung und habe nach der Aktenlage erfolgreich ihren Alkoholismus bekämpft. Zur Behebung der Entwicklungsrückstände des Kindes müsste sie nur – im Gegensatz zu den väterlichen Großeltern – die hiefür geschaffenen sozialen Einrichtungen in Anspruch nehmen. Es sei daher bei Verbleib bzw bei Rückkehr des Kindes in Pflege und Erziehung der Mutter weder ein über das übliche Maß hinausgehender schwerer Schaden konkret zu befürchten noch lägen Umstände vor, die die Entziehung der Elternrechte als äußerst Notmaßnahme gerechtfertigt erscheinen ließen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des unehelichen Vaters mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Stattgebung seines Antrags abzuändern, oder den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 170 ABGB stehen die Pflege und Erziehung eines unehelichen Kindes der Mutter allein zu. Eine Übertragung an den Vater kommt nur dann in Frage, wenn die Mutter im Sinne des § 145 Abs 1 erster Satz ABGB behindert ist. Von den im § 145 Abs 1 ABGB genannten Gründen käme nur jener der gänzlichen Entziehung der Pflege und Erziehung in Betracht, was gemäß § 176 ABGB voraussetzen würde, dass die Mutter das Wohl des Kindes gefährdet. Das Gericht darf demnach das Recht der Mutter nur insoweit beschränken, als es zur Sicherung des Wohles des Kindes erforderlich ist. Das Gesetz nimmt dabei zugunsten der unehelichen Mutter sowohl die Möglichkeit, dass die Erziehung bei einer dritten Person besser sein könnte als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei der Mutter, als auch gewisse Nachteile eines erforderlichen Erziehungswechsels in Kauf. Eine gewisse vorübergehende Belastung des Kindes durch den Wechsel des Pflegeplatzes bedeutet aber noch keine solche Gefährdung des Kindes, dass es geradezu einen Rechtsmissbrauchs darstellen würde, auf dem Wechsel des Pflegeplatzes zu beharren (EFSlg 35.984, 38.353; 7 Ob 759/81).
Entscheidend ist daher nicht, ob die Pflege und Erziehung des Kindes durch den unehelichen Vater bzw de facto durch die väterlichen Großeltern besser als durch die Mutter wäre, sondern allein, ob eine Gefährdung des Kindes im Falle der Pflege und Erziehung durch die Mutter bestünde.
Dies hat jedoch das Rekursgericht mit Recht verneint.
Soweit der Revisionsrekurs als aktenwidrig rügt, das Rekursgericht habe nicht auf das Sachverständigengutachten Bedacht genommen, liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor. Das Rekursgericht hat sich eingehend mit dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und insbesondere darauf verwiesen, dass die vom Sachverständigen zur Begründung seiner Meinung, die Abstinenz der Mutter nach ihrer Behandlung sei fragwürdig, herangezogenen Argumente keine geeignete objektive Grundlage abgäben. Auch der Vater verweist in seinem Revisionsrekurs nur darauf, dass es fraglich sei, ob die Mutter die Disziplin aufbringe, abstinent zu bleiben. Für die vom Sachverständigen angenommenen Konfliktstoffe in der Familie der Mutter (Gutachten S 64) fehlt es ebenfalls an objektiven Grundlagen. Der Sachverständige verwies diesbezüglich auf die Angaben des Gatten der Mutter S 15 bis 22 des Gutachtens, denen jedoch solche Konflikte zwischen den Ehegatten in keiner Weise zu entnehmen sind. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Sachverständige nur ausführte, die Möglichkeit, bereits eingetretene Schädigungen des Kindes auszugleichen, scheine im väterlichen Haushalt eher gegeben. Er hat aber keineswegs dargetan, dass die Aufholung der Rückstände bei der Mutter nicht möglich sein werde, sondern nur gemeint, die Mutter müsse zu diesem Zweck soziale Einrichtungen in Anspruch nehmen. Dass die Mutter dies nicht tun würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Damit ist jedoch die Schlussfolgerung des Sachverständigen, es bestünden aus der Sicht des Kindeswohles schwere Bedenken gegen die Rückkehr des Kindes zur Mutter, objektiv nicht gedeckt. Dass die seit der vorläufigen Einweisung des Kindes in Pflege und Erziehung des Vaters verstrichene Zeit allein nicht ausschlaggebend sein kann, da gewisse Anpassungsschwierigkeiten in Kauf genommen werden müssten, wurde bereits ausgeführt. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die vorläufige Einweisung ohne nähere Erhebungen erfolgte und die Vorwürfe gegenüber der Mutter nicht geprüft wurden. Der Vater hat vielmehr das Kind nach einem Besuch vorerst eigenmächtig bei sich zurückbehalten und der Beschluss des Gerichts stützte sich ausschließlich auf die fernmündliche Auskunft des behandelnden Arztes, ohne dass klargestellt war, in welchem Zustand sich das Kind bei Übergabe an den Vater befunden hatte. Mit Recht verweist schließlich das Rekursgericht darauf, dass die Äußerungen der väterlichen Großmutter, sie habe dem Vater selbst geraten, die Mutter seines Kindes zu ohrfeigen, was dieser nach seinen eigenen Angaben auch getan habe, Zweifel an den Erziehungsfähigkeiten der väterlichen Großmutter offen lassen und dass die der Mutter des Kindes gemachten Vorwürfe sich ausschließlich auf Vorfälle in der Vergangenheit beziehen.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht derzeit keinen Anlass gesehen, der Mutter die ihr gesetzlich zustehende Pflege und Erziehung des Kindes zu entziehen.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
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