OGH 6Ob634/86

OGH6Ob634/865.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Klinger, Dr.Schlosser und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr.Marlies S***, kaufmännische Angestellte, Strehlgasse 26 a, 1190 Wien, vertreten durch Dr.Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Othmar S***, Rechtsanwalt, Schottenring 28/1, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. Juni 1986, GZ 47 R 223/86-96, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 4.Dezember 1985, GZ. 1 F 2/82-83, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig dem Antragsgegner die mit S 3.000,-- bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die 1958 geschlossene Ehe der Parteien, der drei in den Jahren 1961, 1964 und 1969 geborene Kinder entstammen, wurde mit dem am 21.April 1981 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.Oktober 1980 aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. In Ihrem am 5.April 1982 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Antragstellerin die Zuweisung der Ehewohnung in Wien 19.,Strehlgasse 26 a, an welcher - verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 3410/13340 an der Liegenschaft EZ 1667 mit dem Grundstück 364/7 Garten Bauplatz B der KG Pötzleinsdorf - Wohnungseigentum der Antragstellerin besteht. Der Antragsgegner begehrte in seinem zu 1 F 4/82 des Erstgerichtes am 21.April 1982 eingebrachten Antrag gleichfalls die Zuweisung der Ehewohnung.

Im übrigen wurde die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeit beantragt.

Außer Streit gestellt wurde, daß Stichtag für die Auseinandersetzung der 21.April 1981 ist.

Das Erstgericht verfügte, daß die Ehewohnung im Eigentum der AIrIgstellerin zu verbleiben hat (Punkt 1.), wies ihr den in der Ehewohnung befindlichen Hausrat in das Alleineigentum zu (Punkt 2.), wies ihr das Wertpapierdepot Nr.820 569 78 bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse in das Eigentum zu (Punkt 3.), verpflichtete die Antragstellerin, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses gegenüber dem Eigentümer des Hauses Schottenring 28, 1010 Wien, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, daß die Mietrechte an der Rechtsanwaltskanzlei ausschließlich dem Antragsgegner zustehen (Punkt 4.), wies dem Antragsgegner den Pachtgrund Parzelle 1 West am Gemeindesee in Münchendorf mit darauf befindlichem Superädifikat zu (Punkt 5.), verpflichtete den Antragsgegner der Antragstellerin binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 185.797,-- zu bezahlen (Punkt 6.) und hob die Verfahrenskosten gegenseitig auf (Punkt 7.).

Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:

Beide Parteien haben Rechtswissenschaft studiert und das Gerichtsjahr 1960 (Antragstellerin) bzw. 1955 (Antragsgegner) beendet. Die Antragstellerin war von 1960 bis 1964 bie der Sammelstelle A und B angestellt. Vom April 1964 bis 1969 arbeitete sie als Kanzleileiterin und Konzipientin in der Kanzleigemeinschaft Dr.S*** - Dr.S***, von 1969 bis 1977 mit der gleichen Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei des Antragsgegners Dr.S***. Die Entlohnung betrug zu Beginn der Tätigkeit monatlich netto S 4.461,60, vor Beendigung monatlich netto S 12.763,20. Zwischen September und November 1977 wurde ihr eine Abfertigung im Betrag von S 160.116,25 ausbezahlt.

Der Antragsgegner legte nach seiner Konzipientenzeit von 1956 bis 1962 im Frühjahr 1962 die Rechtsanwaltsprüfung ab und wurde im Sommer 1962 als Rechtsanwalt eingetragen. Zu dieser Zeit wurde die Kanzlei in Wien 1.,Schottenring 28 eröffnet. Die Zielrichtung bei Abschluß des Mietvertrages durch beide Streitteile war Ehewohnung und Ausübung der Rechtsanwaltsschaft in diesen Räumen, wobei ein Raum ausschließlich der Rechtsanwaltskanzlei, ein Raum ausschließlich zu Wohnzwecken und zwei Räume zu Wohn- und Kanzleizwecken zur Verfügung standen. Für die Anschaffung der Einrichtung des einen Kanzleiraumes wurde die Mitgift der Antragstellerin in der Höhe von S 54.773,10 verwendet. Die Eltern der Antragstellerin stellten Darlehen zur Verfügung, deren Rückzahlung aus den Kanzleierträgnissen erfolgte. Im Sommer-Herbst 1964 erwarben die Streitteile als Ehewohnung eine Genossenschaftswohnung in Wien 19.,Saileräckergasse 42, Nutzungsberechtigter war der Antragsgegner. Zu leisten waren S 50.410,-- als Kostenbeitrag für die Genossenschaft, S 45.000,-- für Gasetagenheizung, S 130.000,-- für neues Mobiliar. Zur Erleichterung der Anschaffung stellte Rechtsanwalt Dr.S*** ein Darlehen von S 61.360,-- zur Verfügung. 1972 erhielten die Streitteile als Investitionsablöse und für Möbel dieser Wohnung S 200.000,--. Die Gesamtkosten der 1972 erworbenen Eigentumswohnung im Haus Wien 19.,Strehlgasse 26 a, betrugen S 1,027.520,--, die Grundkosten S 342.000,--. Die Finanzierung erfolgte aus dem erzielten Erlös von S 200.000,--, einem Darlehen der Wiener Städtischen Versicherung von S 300.000,-- und dem zugezählten Bausparkassendarlehen von S 952.100,--. Seit April 1981 erfolgen die Rückzahlungen in der Höhe von monatlich S 6.671,-- durch die Antragstellerin. Der Wert der Liegenschaft Strehlgasse 26 a betrug zum 21.April 1981 S 2,100.000,--, jener der Einrichtung S 200.000,--. Während der aufrechten Ehe wurde auf einer Pachtparzelle am Badeteich in Münchendorf ein Badehaus errichtet. Der Wert beträgt zum Stichtag für das errichtete Superädifikat und für Ablöse des Pachtvertrages S 220.000,--. Aus gemeinsamen Mitteln wurde um S 30.000,-- ein Brunnen geschlagen und die Installationsarbeiten bezahlt. Seit 21.April 1981 wird der Pachtzins zuzüglich aller Auslagen vom Antragsgegner bezahlt. Im Zeitpunkt der Scheidung waren noch folgende Vermögenswerte vorhanden:

Ein PKW Audi Avant Baujahr 1977 zum Zeitwert von S 80.000,--, ein PKW Porsche 911 SC Baujahr 1977 zum Zeitwert von S 220.000,--,

vier Er- und Ablebensversicherungen mit doppelter Summe bei Todesfall, wobei diese Versicherungen mit sehr langer Laufzeit bis 1996 bzw. 1997 sowohl als Altersversorgung der Ehegatten als auch dem Versicherungsschutz bei Unfall oder Ableben dienen sollten. Einbezahlt wurden diese Versicherungen aus Kanzleierträgnissen. Ein Wertpapierkonto Nr.820 504 49 mit Einlagenstand S 857.471,-- lautend auf Dr.Othmar S***,

ein Wertpapierkonto Nr.820 515 26 mit Einlagenstand S 225.604,-- lautend auf Dr.Marlies S***. Über beide Konten war jeder der Ehegatten verfügungsberechtigt,

ein Wertpapierkonto Nr.820 569 78 lautend auf Dr.Marlies S***, die alleinzeichnungsberechtigt war. Die Finanzierung erfolgte aus gemeinsamen Mitteln, angelegt wurde es jedoch allein von der Antragstellerin ohne Wissen des Antragsgegners, ein Bausparvertrag von S 40.000,--,

ein Prämiensparbuch Guthaben S 31.595,10.

Die besondere und aufwendige Ausstattung der Rechtsanwaltskanzlei erfolgte erst nach Scheidung der Ehe. Die Antragstellerin ist neben ihrer Tätigkeit im Haushalt, der Pflege und Erziehung der drei ehelichen Kinder stets einem Beruf nachgegangen. Sie erzielte ein geringeres Einkommen als der Antragsgegner, hat jedoch einschließlich ihrer Abfertigung das Geld für Kanzleizwecke und für Haushaltsführung zur Verfügung gestellt. Der Antragsgegner hat nach seinen Kräften zur Haushaltsführung beigetragen, insbesonders bis 21.Apri 1981 die Rückzahlungsraten für die Ehewohnung bezahlt und sämtliche laufenden Auslagen für das Badehaus bezahlt. Überdies hat er Aufwendungen für Familienurlaube getragen.

Die Antragstellerin hat folgendes Vermögen eingebracht:

  1. 1. Die Mitgift von S 54.773,10.
  2. 2. S 150.000,-- im Jahre 1975 als Schenkung von ihrer Mutter.
  3. 3. 1975 S 50.000,-- Erbschaft vom Vater. Bargeschenk der Mutter

S 25.000,--. 1976 S 23.000,-- aus der Verlassenschaft nach der Mutter und aus Sparbüchern aus dieser Verlassenschaft S 200.000,--, zwei Perserteppiche, Wert unbekannt.

Vom Antragsgegner erhielt die Antragstellerin als Geschenke ein Silberbesteck, Anschaffungswert S 15.000,--, eine Ölkopie Klimt S 3.000,--, vier Perserteppiche, Anschaffungspreis S 20.000,--, ein Perserteppich Seide Gebetsteppich, Anschaffungspreis S 7.000,--. Der Wert der vom Antragsgegner aus Anlaß seines Auszuges aus der Ehewohnung mitgenommenen Gegenstände beträgt S 40.000,--. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß zwar zwischen den Parteien eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht hinsichtlich der Führung der Rechtsanwaltskanzlei des Antragsgegners nicht begründet worden, die Antragstellerin vielmehr als Dienstnehmerin tätig gewesen sei, daß ihr aber infolge der erbrachten Mehrleistungen beim Aufbau der Existenz des Antragsgegners und im Hinblick darauf, daß sie das von ihr bezogene Entgelt und auch die Abfertigung anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in die Kanzlei wieder eingebracht habe, Ansprüche auf Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb zustünden, die über das empfangene Entgelt als Dienstnehmerin hinausgingen. Es seien ihr daher die Ehewohnung und der Hausrat ebenso zuzuteilen, wie das Wertpapierdepot Nr.820 569 78, über welche sie bereits allein verfügungsberechtigt sei und das einen Wert von S 100.000,-- repräsentiere. Für die Personenkraftwagen, einen Bausparvertrag und ein Prämiensparbuch habe der Antragsgegner den halben Wert als Ausgleichszahlung zu leisten. Der Pachtgrund samt Badehaus in Münchendorf sei nach dem ursprünglichen Willen der Parteien und auch nach Grundsätzen der Billigkeit dem Antragsgegner zuzuteilen. Die übrigen Wertpapierdepots seien der Rechtsanwaltskanzlei zuzurechnen, sodaß eine Aufteilung zu entfallen habe. Das gleiche gelte für die vorhandenen Lebensversicherungen, da der Antragsgegner im Gegensatz zur pensionsberechtigten Antragstellerin eine Versicherung benötige. Die behaupteten Gegenforderungen des Antragsgegners in der Höhe von S 270.051,41 aus Darlehensrückzahlungen für die Ehewohnung seien verspätet geltend gemacht worden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, wohl aber dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß, der im übrigen teils als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieb, teils bestätigt wurde, in seinem Punkt 6. dahin ab, daß es die Antragstellerin schuldig erkannte, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 200.000,-- binnen 24 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu leisten. Es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht traf folgende ergänzende Feststellungen:

Zum 1.Mai 1981 betrugen die Rückkaufswerte der vier Versicherungen zusammen S 224.948,--. Am 21.April 1981 hafteten die beiden auf dem 3.410/13340 Anteil der Liegenschaft EZ 1667 der KG Pötzleinsdorf sichergestellten Bauspardarlehen inklusive Zinsen mit zusammen S 726.878,91 aus.

Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, bei den Versicherungen handle es sich um eheliches Gebrauchsvermögen. Die in den Jahren ab 1978 in der Rechtsanwaltskanzlei getätigten Investitionen unterlägen nicht der Aufteilung, weil es sich um Sachen handle, die zu einem Unternehmen gehörten. Durch den Auftrag, die Mitmietrechte an der Rechtsanwaltskanzlei auf den Antragsgegner zu übertragen, sei nicht über Unternehmensbestandteile verfügt worden, da außer Streit stehe, daß es sich bei den Kanzleiräumlichkeiten ursprünglich um ein gemischt genütztes Objekt gehandelt habe. Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes bezüglich der Rechtsanwaltskanzlei liege nicht vor. Unerfindlich sei, weshalb die Zuweisung des Pachtgrundes samt Badehütte an den Antragsgegner unbillig sein solle. Selbst wenn der Antragsgegner des Schwimmens nicht oder nur unzureichend kundig wäre, könne ihm nicht das Interesse an einem in der Nähe Wiens gelegenen Erholungsort an einem Badesee abgesprochen werden. Was die Wertpapierkonten mit den Nummern 820 504 49 und 820 515 26 betreffe, habe das Erstgericht auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Georg L*** festgestellt, daß diese Wertpapierdepots der Rechtsanwaltskanzlei zuzurechnen seien. Das Berufungsgericht zitierte in diesem Zusammenhang aus den Aussagen dieses Zeugen und der Aussage des Antragsgegners. Die in der Zeit von Jänner 1981 bis September 1985 seitens der Antragstellerin getätigten Auslagen für die Ehewohnung (einschließlich der Rückzahlungsraten) von S 430.000,-- seien bei der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen, da eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG ausschließlich dann aufzuerlegen sei, wenn eine Aufteilung zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führen würde. Daß seitens der Finanzbehörde die Zugehörigkeit der beiden Personenkraftwagen zum Betriebsvermögen anerkannt worden sei, werde von der Antragstellerin selbst zugegeben. Daß die beiden Personenkraftwagen jedoch nicht für betriebliche Zwecke genützt würden, sei nicht behauptet worden. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht bei Bemessung der Ausgleichszahlung den Wert der beiden Personenkraftwagen mitberücksichtigt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin ihre Abfertigung für Kanzleizwecke zur Verfügung gestellt habe oder nicht, da auch ohne eine solche Maßnahme ihre überdurchschnittlich intensive Mitwirkung am Kanzleiaufbau entsprechend zu berücksichtigen sei. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin tatsächlich eine Mitgift in der Höhe von S 54.773,-- für Anschaffung der Einrichtung des Kanzleiraums zur Verfügung gestellt habe, bzw. ob sie Werte aus der Verlassenschaft ihrer Mutter in den gemeinsamen Haushalt eingebracht habe. Zusammenfassend ergebe sich, daß der Antragstellerin die Ehewohnung im Wert von S 2,100.000,-- der Hausrat im Wert von S 200.000,-- sowie das Wertpapierdepot 820 569 78 im Wert von S 100.000,--, zusammen S 2,400.000,-- verbleibe. Dazu kämen noch die Geschenke, die die Antragstellerin während der Ehe vom Antragsgegner erhalten habe, welche einen Anschaffungswert von S 45.000,-- repräsentierten. Da derartige Gegenstände erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit immer wertvoller würden, bestehe kein Bedenken, diese Wertansätze auch zum Stichtag 21.April 1981 zugrundezulegen. Ziehe man von dem nunmehr errechneten Gesamtbetrag der der Antragstellerin verbleibenden Vermögensbestandteile von S 2,445.000,-- die mit Stichtag 21.April 1981 aushaftenden Bauspardarlehensbeträge ab (S 726.878,91), so verblieben der Antragstellerin S 1,718.121,--. Demgegenüber würden dem Antragsgegner der Pachtgrund samt Bauwerk im Wert von S 220.000,-- sowie die Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von S 224.948,-- zugesprochen. Weiters verblieben ihm Fahrnisse im Wert von S 40.000,--. Zu diesen Werten von S 484.948,-- kämen S 71.594,-- für das dem Antragsgegner verbleibende Prämiensparbuch und dem Bausparvertrag. Zusammen stünden ihm sohin S 556.542,-- zur Verfügung.

Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich ein unbilliges Ergebnis der Aufteilung selbst dann, wenn man den überdurchschnittlichen Einsatz der Antragstellerin beim Aufbau der Existenz des Antragsgegners berücksichtige und darüber hinaus die Erziehung von drei Kindern und die Führung des Haushaltes neben dem vollen Einsatz in der Kanzlei berücksichtige. Die Antragstellerin gebe in ihrer Rekursbeantwortung ihr monatliches Nettoeinkommen einschließlich der Familienbeihilfe für zwei Kinder mit S 29.568,-- bekannt. Im Hinblick darauf, daß der Unterhalt der beiden noch im Haushalt der Antragstellerin befindlichen Kinder auf Grund des beträchtlichen Einkommens des Antragsgegners sichergestellt erscheine, sei der Antragstellerin zumutbar, eine Ausgleichszahlung von S 200.000,-- innerhalb von zwei Jahren zu leisten, wobei angesichts der laufenden Abdeckung der Bausparkassenkredite und im Hinblick darauf, daß weitere pfandrechtliche Belastungen auf dem Liegenschaftsanteil der Antragstellerin nicht hafteten, die Aufnahme eines weiteren Hypothekarkredites möglich wäre.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit den Anträgen, ihr über die im Beschluß des Erstgerichtes bereits zugesprochenen Vermögenswerte hinaus nach Billigkeit eine höhere als die dort festgesetzte Ausgleichszahlung sowie das Wertpapierdepot 820 515 26 bei der Ersten Österreichischen Sparkasse lautend auf Dr.Marlies S*** und den Pachtgrund Parzelle 1 West am Gemeindesee in Münchendorf mit Superädifikat zuzusprechen. Allenfalls nach Behebung des angefochtenen Beschlusses die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Soweit die Antragstellerin zunächst meint, hinsichtlich des Betriebes der Rechtsanwaltskanzlei liege eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht vor, weshalb ihr Ansprüche nach § 98 ABGB zustünden, übersieht sie, daß gemäß § 100 ABGB vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb einen Anspruch nach § 98 ABGB ausschließen. Wird demnach zwischen Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht die Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger wäre. Für Ansprüche des mitwirkenden Ehegatten sind in einem solchen Fall ausschließlich die vertraglichen Bestimmungen bzw. die Regeln über die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes maßgebend (SZ 56/95). Daß aber die Antragstellerin am Aufbau der Rechtsanwaltskanzlei überdurchschnittlich mitgewirkt hat, wurde vom Rekursgericht ohnehin entsprechend berücksichtigt. Was den Auftrag an die Antragstellerin anlangt, alle Erklärungen abzugeben, daß die Mietrechte an der Rechtsanwaltskanzlei ausschließlich dem Antragsgegner zustehen, wurde dieser Punkt weder in den Anträgen im Rekurs noch nunmehr im Revisionsrekurs bekämpft. Die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs gehen auch nur dahin, daß deshalb, weil die Vorinstanzen damit unrichtigerweise in den Unternehmensbereich eingegriffen hätten auch andere, den Unternehmensbereich betreffende Umstände berücksichtigt werden müßten. Da die Rechtsmittelwerberin aber den Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs bekämpft, kann die Frage, ob die Vorinstanzen damit die Zuständigkeit des Außerstreitrichters überschritten haben, nicht mehr geprüft werden.

Alle Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach die Kraftfahrzeuge und die Wertpapierdepots nicht zum Betriebsvermögen gehören, übersehen, daß es sich dabei um tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen handelt, die im Rahmen eines Revisionsrekurses gemäß § 232 Abs 1 AußStrG nicht bekämpft werden können (EFSlg.47.399 ua). Warum die nicht der Antragstellerin zugesprochenen Wertpapierdepots zum Betriebsvermögen gehören, wurde vom Rekursgericht begründet. Was die Badehütte anlangt, ist der Hinweis der Antragstellerin auf die Interessen ihrer Kinder schon deshalb nur bedingt zielführend, weil von diesen nur noch das jüngste Kind mit nunmehr bald 18 Jahren minderjährig ist. Darüber hinaus behauptet die Antragstellerin aber, daß sie nicht einmal in der Lage sei, die ihr vom Rekursgericht auferlegte Ausgleichszahlung zu leisten. Würde ihr daher auch noch die Badehütte ohne eine höhere Ausgleichszahlung zugesprochen, würde dies einer billigen Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht mehr entsprechen. Die Auslagen der Antragstellerin für die Ehewohnung seit dem Jahre 1981 wurden mit Recht nicht berücksichtigt, weil nicht einerseits zum Stichtag 21.April 1981 der Wert der Eigentumswohnung um die damals noch aushaftenden Kredite vermindert und andererseits die Rückzahlung dieser Kredite in den folgenden Jahren noch einmal der Antragstellerin gutgeschrieben werden kann. Von den Auslagen, welche in der in der Tagsatzung vom 25.September 1985 ON 81 außer Streit gestellten Aufstellung enthalten sind, entfallen aber von den jährlichen Aufwendungen im Betrag von S 92.678,-- nicht weniger als S 80.052,-- auf die Rückzahlung der Bauspardarlehen. Geht man nun von den Feststellungen des Rekursgerichtes aus, daß der Antragstellerin abzüglich der zum Stichtag noch bestandenen Belastungen aus den Bauspardarlehen insgesamt Werte im Betrag von S 1,718.121,--, dem Antragsgegner aber nur solche im Wert von S 556.542,-- zukommen, dann erscheint eine Ausgleichszahlung von S 200.000,-- zugunsten des Antragsgegners durchaus billig. Im Ergebnis erhält damit die Antragstellerin S 1,518.121,-- und der Antragsgegner S 756.542,--. Die Antragstellerin erhält damit etwa den doppelten Betrag wie der Antragsgegner. Damit ist ausreichend berücksichtigt, daß sie dem Antragsgegner beim Aufbau seiner Existenz überdurchschnittlich geholfen und neben der Erziehung von drei Kindern noch voll in der Rechtsanwaltskanzlei mitgearbeitet hat. Die Bezahlung dieses Betrages ist der Antragstellerin im Hinblick auf ihr monatliches Nettoeinkommen von fast S 30.000,-- auch durchaus zumutbar. Sollte ihr dies wegen hoher stehender Kosten aber nicht möglich sein, ist ihr die Aufnahme eines längerfristigen Kredites möglich und zumutbar.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Dabei erscheint es im Hinblick auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse billig, der Antragstellerin nur Kosten im Betrag von S 3.000,-- aufzuerlegen.

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