OGH 6Ob634/76 (RS0013041)

OGH6Ob634/762.12.1976

Rechtssatz

Klagt ein Miterbe den Nachlaß, so sind zur Vertretung der Verlassenschaft im Prozeß die übrigen Miterben und nicht etwa ein zu bestellender Verlassenschaftskurator berufen und zwar auch dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht übertragen wurde. Nur dann, wenn die Erbserklärungen einander widersprechen, muß zur Vertretung im Prozeß ein Verlassenschaftskurator bestellt werden.

Normen

ABGB §810
ABGB §811
ZPO §4

6 Ob 634/76OGH02.12.1976

SZ 49/149

3 Ob 85/78OGH27.07.1978

Vgl auch; nur: Klagt ein Miterbe den Nachlaß, so sind zur Vertretung der Verlassenschaft im Prozeß die übrigen Miterben und nicht etwa ein zu bestellender Verlassenschaftskurator berufen und zwar auch dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht übertragen wurde. (T1)

1 Ob 534/81OGH20.05.1981

Auch; nur T1

4 Ob 2376/96gOGH17.12.1996

nur: Nur dann, wenn die Erbserklärungen einander widersprechen, muß zur Vertretung im Prozeß ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. (T2) Beisatz: Ein Verlassenschaftskurator ist auch zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringend Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann. (T3)

2 Ob 27/17kOGH14.12.2017

Beisatz: Zu § 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0060OB00634_7600000_001

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