OGH 6Ob626/82 (RS0041161)

OGH6Ob626/8214.7.1982

Rechtssatz

Wenn auch im Interesse des Unterhaltsschuldners und zur Vermeidung entbehrlicher Inanspruchnahme der Gerichtstätigkeit die Rechtsprechung als Voraussetzung für den Rechtsschutzanspruch des Unterhaltsgläubigers eine, sei es wegen eingetretener Verzugsfälle, sei es aus sonstigen besonderen Gründen, in Zukunft drohende Pflichtverletzung des Unterhaltsschuldners unterstellt, ist diese Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nicht nach dem Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebenen Sachverhalt zu beurteilen.

Normen

ZPO §406 Aa
ZPO §406 Ca

6 Ob 626/82OGH14.07.1982

Dokumentnummer

JJR_19820714_OGH0002_0060OB00626_8200000_001

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