OGH 6Ob62/03s

OGH6Ob62/03s23.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Branislav M*****, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen die Antragsgegnerin Renata M*****, vertreten durch Dr. Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, wegen Anerkennung eines ausländischen Urteiles, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 3. Dezember 2002, GZ 22 R 46/02y-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 30. Juli 2002, GZ 3 Nc 10011/03m-5 abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er lautet:

"Das Urteil des Gemeindegerichtes in Pozarevac (Republik Serbien) vom 10. 11. 1999, P.Zahl 507/98-36, mit dem die Ehe der Parteien geschieden wurde, wird anerkannt."

Text

Begründung

Die Parteien haben am 2. 3. 1991 in Serbien geheiratet. Der Antragsteller ist serbischer Staatsbürger, die Antragsgegnerin ist kroatische Staatsbürgerin und wohnt in Österreich. Am 20. 10. 1997 brachte die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Schwechat eine Ehescheidungsklage ein, der stattgegeben wurde. Das Scheidungsurteil vom 19. 3. 1998, mit dem das alleinige Verschulden des Antragstellers ausgesprochen wurde, wurde mit einer Rechtskraftbestätigung vom 9. 6. 1998 versehen, die jedoch auf Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 17. 12. 2001 aufgehoben wurde. Aufgrund der Berufung des Antragstellers wurde dieses Urteil mit Beschluss vom 25. 7. 2002 aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Ehescheidungsverfahren ist noch anhängig. Es ist derzeit unterbrochen.

Zeitlich nach Gerichtsanhängigkeit des österreichischen Verfahrens brachte der Antragsteller beim Gemeindegericht in Pozarevac (Serbien) eine Ehescheidungsklage ein. Eine Gleichschrift dieser Klage, die Aufforderung, binnen 8 Tagen zu den Klageangaben Stellung zu nehmen und eine Ladung für den 26. 5. 1999 wurden der Antragsgegnerin auf Ersuchen des Gemeindegerichtes im Rechtshilfeweg am 5. 3. 1999 vom Erstgericht persönlich ausgefolgt. Eine weitere Aufforderung zur Stellungnahme zur Scheidungsklage und eine neuerliche Ladung, nun für den 10. 11. 1999, wurden der Antragsgegnerin auf abermaliges Ersuchen des serbischen Gerichtes am 17. 11. 1999 vom Erstgericht übergeben. Die Klägerin hat sich am Ehescheidungsverfahren in Serbien nicht beteiligt. Mit Urteil vom 10. 11. 1999 schied das Gemeindegericht in Pozarevac die Ehe der Parteien "wegen ernsthaft und dauernd zerrütteten ehelichen Beziehungen aufgrund des Art 83 des Ehe- und Familiengesetzes der Republik Serbien". In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte durch den Bevollmächtigten - nach dem Kopf des Urteiles wurde die Beklagte durch einen Rechtsanwalt mit dem Sitz in Pozarevac vertreten - den Klageantrag akzeptiert und sich mit der Ehescheidung einverstanden erklärt habe. Zwischen den Parteien sei die ernsthafte und dauernde Zerrüttung ihrer Beziehung unstrittig. Die Parteien hätten nach Verkündung des Urteils auf die Anwendung von Rechtsmitteln verzichtet, weshalb das Gericht das Urteil für rechtskräftig erklärt habe. Die Ausfertigung des Urteils enthält auch eine Entscheidung über die Obsorge (Pflege, Aufsicht und Erziehung) hinsichtlich des am 22. 10. 1991 geborenen Sohnes der Parteien, die dem Vater zugeteilt wurde. Der Spruch enthält weiters die Aussprüche, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt und dass das Urteil rechtskräftig ist. Zudem wurde eine Rechtskraftbestätigung vom 10. 11. 1999 angebracht.

Mit dem am 26. 4. 2002 einbrachtem Antrag begehrte der Antragsteller die Anerkennung dieses Urteils. Die Antragsgegnerin sprach sich dagegen aus. Sie sei am Scheidungsverfahren in Serbien mangels gehöriger Ladung nicht beteiligt gewesen. Die Ladung für die Scheidungsverhandlung am 10. 11. 1999 habe sie erst nach dieser Verhandlung erhalten. Der im Urteil als ihr bevollmächtigter Vertreter genannte Rechtsanwalt sei ihr unbekannt. Er habe mit ihr nie Kontakt aufgenommen und gegen ihre Interessen gehandelt, weil er nach den Urteilsausführungen den Klageantrag akzeptiert habe, mit der Scheidung einverstanden gewesen sei und auf Rechtsmittel verzichtet habe. Tatsächlich habe sich die Klägerin infolge verspäteter Zustellung der Ladung nicht zeitgerecht äußern können. Das Urteil sei ihr nicht zugestellt worden, sie habe daher auch kein Rechtsmittel erheben können. Unrichtig sei auch, dass sie mit dem Antragsteller eine Übereinkommen über die Anvertrauung des gemeinsamen Kindes geschlossen habe, wie im Urteil erwähnt sei. Der Gerichtsprozess habe das rechtsstaatliche Prinzip eines fairen Verfahrens verletzt. Im Zeitpunkt des Ausspruches der Scheidung in Serbien sei zudem ein rechtskräftiges und damit wirksames österreichisches Scheidungsurteil vorgelegen. Das Gemeindegericht in Pozarevac sei auch international nicht zuständig gewesen, weil die Antragsgegnerin kroatische Staatsbürgerin sei und seit vielen Jahren in Österreich lebe. Zudem sei die Anreise zum serbischen Gericht infolge der damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen Serbiens mit dem Kosovo, der Bombardierung des nahegelegenen Belgrad und wegen ihrer kroatischen Staatsbürgerschaft, wegen der sie als Staatsfeindin gegolten habe, nicht möglich gewesen. Sie hätte das erforderliche Visum nicht erhalten, weil niemand die hiefür erforderliche Kostendeckungserklärung abgegeben hätte. Es lägen daher alle in § 228a AußStrG genannten Verweigerungsgründe für eine Anerkennung des Scheidungsurteils vor.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es ging davon aus, dass die Antragsgegnerin nur einmal, nämlich am 17. 11. 1999, die Aufforderung zur Stellungnahme zur Scheidungsklage und eine Ladung erhalten habe, nachdem aber die Verhandlung bereits stattgefunden habe und das Scheidungsurteil ergangen sei. Eine Gleichschrift der Klage sei ihr nie zugekommen, daher sei ihr Gehör verletzt worden. Elementare Grundrechte der Antragsgegnerin seien nicht eingehalten worden, weshalb die Entscheidung nicht dem ordre public entspreche. Das serbische Scheidungsurteil sei auch mit dem Scheidungsurteil des inländischen Gerichtes unvereinbar, wenn dieses auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das serbische Scheidungsurteil sei daher nicht anzuerkennen.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss im Sinn einer Anerkennung der Rechtswirksamkeit des Urteiles des Gemeindegerichtes in Pozarevac ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß Art XVII § 7 KindRÄG 2001 seien für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung über den Bestand der Ehe bei nach dem 1. 3. 2001 eingeleiteten Verfahren die Gerichte zuständig. Mit dem Rekurs des Antragstellers sei eine Ausfertigung der anzuerkennenden Entscheidung nachgereicht worden, sodass nunmehr der Bestimmung des § 228b Abs 2 AußStrG entsprochen worden sei. Wie sich aus den betreffenden Rechtshilfeakten ergebe, sei der Antragsgegnerin im Gegensatz zu den Ausführungen des Erstgerichtes am 5. 3. 1999 eine Gleichschrift der Klage, die Aufforderung zur Klagebeantwortung und eine zeitgerechte Ladung für den 26. 5. 1999 zugestellt worden. Infolge der unterschiedlichen Staatsbürgerschaften der Parteien und dem Vorliegen der Entscheidung eines Drittstaates - außerhalb des Anwendungsbereiches der "Brüssel-II-Verordnung" (Verordnung [EG] Nr 1347/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten - EuEheVO) - bedürfe das serbische Scheidungsurteil zu seiner Wirksamkeit im Inland einer rechtsgestaltenden Anerkenntnisentscheidung (§ 228a Abs 1 AußStrG idF KindRÄG 2001). Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung sei ausgeschlossen, wenn einer der in § 228a Abs 2 AußStrG enthaltenen Gründe vorliege, nämlich wenn 1. sie den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspreche; 2. das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt worden sei, es sei denn, er sei mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; 3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar sei, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden sei; 4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichisches Recht international nicht zuständig gewesen wäre. Diese Verweigerungsgründe seien im Wesentlichen dem Art 15 Abs 1 EuEheVO entnommen, der seinerseits dem Art 27 des "Brüsseler Übereinkommens" (über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ) bzw nun Art 34 EuGVVO (Verordnung [EG] Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen- "Brüssel-I-Verordnung") gefolgt sei. Es könne daher zur Frage der Verweigerung der Anerkennung auf die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. In diesem Sinne maßgebliche Verweigerungsgründe lägen hier nicht vor. Ein Widerspruch zum inländischen ordre public sei nur anzunehmen, wenn die Anerkennung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Staates, in dem die Entscheidung anerkannt werden solle, stehe. Es müsse sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechtes handeln. Ein Verstoß des Ehescheidungsurteiles gegen den inländischen ordre public sei nicht zu erkennen, weil eine Scheidung wegen ernsthafter und dauernder Zerrüttung der ehelichen Beziehungen auch der österreichischen Rechtsordnung entspreche. Das Gehör der Antragsgegnerin sei gewahrt worden, weil ihr der verfahrenseinleitende Schriftsatz, nämlich die Scheidungsklage wie auch der Auftrag zur Klagebeantwortung und eine rechtzeitige Ladung zu der für 26. 5. 1999 anberaumten Verhandlung zugestellt worden sei. Damit sei sie in die Lage versetzt worden, ihre Rechte vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (3 Ob 179/00w = SZ 73/146 = RZ 2001/25 = RdW 2001/177). Die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Ordnungsmäßigkeit und der Rechtzeitigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes lägen vor. Es komme nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin eine weitere Ladung zur nächsten Tatsatzung am 10. 11. 1999 erst verspätet erhalten habe. Es sei auch nicht entscheidend, ob ihr die Einreise nach Serbien möglich gewesen wäre, weil sie sich eines gewählten Vertreters bedienen und darüber hinaus schriftlich zu den Behauptungen der Klage Stellung nehmen hätte können. Da das österreichische Scheidungsurteil inzwischen aufgehoben worden sei, liege keine rechtskräftige Entscheidung im Sinn des § 228a Abs 2 Z 3 AußStrG vor. Die Streitanhängigkeit des österreichischen Scheidungsverfahrens bilde kein Hindernis für die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteiles. Die Prüfung der Zuständigkeit des Ursprungsstaates habe durch die spiegelbildliche Anwendung des eigenen Zuständigkeitsrechts, also insbesondere des § 76 Abs 2 JN zu erfolgen. Demnach sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn zumindest einer der Ehepartner österreichischer Staatsbürger sei. Dies bedeute, dass das serbische Gericht international zuständig gewesen sei, weil der Antragsteller serbischer Staatsbürger gewesen sei. Es lägen daher sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung des Urteiles des Gemeindegerichtes Pozarevac vor. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungsurteile neuer Rechtslage vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

Auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes, der die Rechtsmittelwerberin nichts Wesentliches entgegen hält, kann gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO verwiesen werden. Die Ausführungen des Rekursgerichtes bedürfen nur insoweit einer Klarstellung, als das Erfordernis der (rechtzeitigen und) ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes, das noch in Art 27 Nr 2 EuGVÜ/LGVÜ vorgesehen war, weder in Art 34 Nr 2 EuGVVO noch in Art 15 Abs 1 lit b EuEheVO noch in dieser Form in § 228b Abs 2 AußStrG übernommen wurde. Der Verweigerungsgrund wegen mangelhafter Zustellung wurde in Reaktion auf die schuldnerfreundliche Rechtsprechung des EuGH unter anderem dadurch entschärft, dass das Erfordernis der "ordnungsgemäßen" Zustellung (nach dem Recht des Ursprungsstaates) fallen gelassen wurde (Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 34 EuGVVO Anm 1). Gemäß Art 34 Nr 2 EuGVVO ist vielmehr nun zu prüfen, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten rechtzeitig "und in einer Weise" zugestellt wurde, die ihm die Verteidigung ermöglichte. In der vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 179/00w (SZ 73/146) war noch die Rechtslage nach dem LGVÜ maßgebend. Die Gesetzesmaterialien zu § 228a AußStrG (296 BlgNr 21. GP 107) führen hiezu aus: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Abs 2 Z 2 stelle eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public dar. Es gehe hier um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Antragsgegners ergangen seien. In solchen Fällen müsse sicher gestellt sein, dass er zumindest die Möglichkeit gehabt habe, sich am Verfahren zu beteiligen. Das rechtliche Gehör sei bei einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes jedenfalls gesichert. Ob es gegebenenfalls auch trotz formaler Mängel im Zustellvorgang bei tatsächlichem Zukommen des verfahrenseinleitenden Schriftstückes gewahrt gewesen sei, könne der Beurteilung der Gerichte im Einzelfall überlassen werden.

Im Übrigen ist den Ausführungen des Rekursgerichtes, das die Gesetzesmaterialien zum KindRÄG 2001 (296 BlgNR 21. GP) in seine Erwägungen mit einbezogen hat, in jeder Hinsicht zuzustimmen. Die Frage der Anerkennung des serbischen Ehescheidungsurteiles richtet sich nach den seit 1. 3. 2001 in Kraft stehenden Bestimmungen der §§ 228a ff AußStrG, die auf Anerkennungsverfahren anzuwenden sind, bei denen der Antrag auf Anerkennung ab dem 1. 3. 2001 gestellt wurde (Art XVIII § 1 Abs 2 KindRÄG 2001), und zwar im Unterschied zur EuEheVO, die zwar auch mit 1. 3. 2001 in Kraft trat, bei der es aber gemäß Art 42 primär darauf ankommt, ob das Verfahren des Ursprungsstaates vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet wurde.

Die Antragsgegnerin wurde im Sinne des § 228a Abs 2 Z 2 AußStrG aufgrund der von ihr persönlich übernommenen Ehescheidungsklage in die Lage versetzt, ihre Rechte vor Erlassung der Entscheidung im Entscheidungsstaat wahrzunehmen. Es verblieb hiefür ausreichend Zeit, erging die Entscheidung über die Klage doch mehr als ein halbes Jahr später. Auch die Verhandlung, zu der sie geladen wurde, war erst zweieinhalb Monate nach Zugehen der Ladung angesetzt. Der Nachweis, dass die Antragsgegnerin vom verfahrenseinleitenden Schriftstück tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist nicht erforderlich (vgl SZ 73/146). Umso weniger kann sie nun erfolgreich damit argumentieren, dass sie sich nicht veranlasst gesehen habe, sich um das Scheidungsverfahren in Serbien zu kümmern, weil es für sie als in Österreich lebende, kroatische Staatsbürgerin keine "Anknüpfungspunkte" zur Republik Serbien gegeben habe und ohnehin das von ihr in Österreich geführte Ehescheidungsverfahren bereits in ihrem Sinn beendet gewesen sei. Auch wenn sie nicht vorhersehen konnte, dass das österreichische Scheidungsurteil in der Folge wieder aufgehoben werde, konnte sie aber auch nicht annehmen, dass das serbische Gericht vom österreichischen Verfahren ohnehin Kenntnis haben und dieses beachten werde.

Ein Beklagter, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugestellt worden ist und für den vor dem Gericht des Urteilsstaates ein Rechtsanwalt einschritt, den er nicht beauftragt hat, ist zwar wegen Unkenntnis des Verfahrens außer Stande, sich zu verteidigen und hat sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, selbst wenn es streitigen Charakter angenommen hat (EuGH 10. 10. 1996, C-78/95, Slg 1996, I-4943). Da aber die Antragsgegnerin objektiv durch die entsprechenden Zustellungen von dem gegen sie anhängigen Ehescheidungsverfahren in Serbien Kenntnis hatte, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihr Gehör verletzt worden sei, weil für sie ein Rechtsanwalt einschritt, den sie nicht bevollmächtigt hat. Auch im österreichischen Recht ist die persönliche Beteiligung des beklagten Ehepartners am Ehescheidungsverfahren nicht zwingend (vgl § 460 Z 1 ZPO). Verweigert der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Klage seine Teilnahme am Scheidungsverfahren, hindert dies den Ausspruch der Ehescheidung nicht. Auch die Durchführung des Verfahrens gegen Abwesende, vertreten durch eine bestellten Kurator, dessen Prozesserklärungen wie insbesondere auch ein Rechtsmittelverzicht für den Abwesenden Wirksamkeit erlangen, ist der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd (§ 116 ZPO, § 276 ABGB). Darin, dass der für die Antragsgegnerin im serbischen Verfahren einschreitende Vertreter nicht in ihrem Sinn handelte, wie sie nun behauptet, kann ein Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze auch aus österreichischer Sicht nicht erblickt werden. Das zum anzuerkennenden ausländischen Urteil und zur Bestätigung dessen Rechtskraft führende Verfahren verstieß weder gegen den Grundsatz des ordre public im Allgemeinen noch gegen dessen besondere Ausprägung des rechtlichen Gehörs. Ebensowenig lässt sich eine Verletzung des ordre public bei der inhaltlichen Kontrolle des serbischen Scheidungsurteiles erkennen, sieht doch auch die österreichische Rechtsordnung die Möglichkeit der Ehescheidung im Fall der unheilbaren Zerrüttung, sogar gegen den Willen des beklagten Ehepartners, vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft eine bestimmte Zeit aufgehoben ist (§ 55 EheG). Diese Tatbestandvoraussetzungen werden von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt.

In dem hiefür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Anerkennungsantrag (30. 7. 2002) lag kein österreichisches Ehescheidungsurteil vor. Das zuvor gefällte Scheidungsurteil vom 19. 3. 1998 war infolge der Berufung des Beklagten (am 25. 7. 2002) aufgehoben worden. Der Versagungsgrund des § 228a Abs 2 Z 3 AußStrG ist daher nicht gegeben.

Bei der Frage, ob das serbische Gericht für die Ehescheidungsklage des Antragstellers international zuständig war (§ 228a Abs 2 Z 4 AußStrG), kommt es nur darauf an, ob dieses bei Anwendung österreichischen Rechts international zuständig wäre. Dies ist im Hinblick auf die serbische Staatsbürgerschaft des Antragstellers zu bejahen. Zur näheren Begründung ist auf die Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (vgl auch 296 BlgNR 21. GP 107; Musger in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 143). Ob der Antragsteller vor dem Gemeindegericht Pozarevac wahrheitswidrig behauptete, die Antragsgegnerin sei ebenfalls in Serbien geboren, um diesen Gerichtsstand zu begründen, ist daher für die Anerkennung des Urteils ohne Bedeutung. Das serbische Gericht war auch nicht deshalb unzuständig, weil ein Scheidungsverfahren bereits vor einem österreichischen Gericht anhängig war, als dort die Klage eingebracht wurde. Es fehlt eine dem Art 27 EuGVVO entsprechende Bestimmung, wonach bei Gerichtsanhängigkeit von Klagen wegen desselben Ausspruchs in verschiedenen Mitgliedstaaten das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht und sich in diesem Fall zugunsten des zuerst angerufenen Gerichtes für unzuständig zu erklären hat. Die - wenn auch frühere - Gerichtsanhängigkeit der Ehescheidungssache beim österreichischen Gericht bewirkte nicht die Unzuständigkeit des serbischen Gerichtes und stellt kein Hindernis für die Anerkennung des serbischen Scheidungsurteiles dar.

Dass die Antragsgegnerin trotz rechtzeitiger Zustellung der Scheidungsklage und Kenntnis vom Scheidungsverfahren verhindert gewesen wäre, vor dem serbischen Gericht ihre Rechte geltend zu machen, kann sie nicht plausibel darlegen. Selbst wenn sie ihre Einreise nach Serbien wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen als bedrohend empfunden haben oder ihr eine solche Einreise wegen Visumszwanges nicht möglich gewesen sein sollte, hätte sie ihre Einwände gegen die Klage wie auch diese sie an einer Befolgung der Ladung hindernden Umstände und ihr Misstrauen gegen serbische Anwälte dem Gemeindegericht zumindest schriftlich darlegen können. Die Frage, ob derartige Umstände, die zur Nichtbeteiligung des Prozessgegners an einem ausländischen Verfahren führen, als Verletzung des Gehörs zu werten sind, würde sich nur stellen, wenn das serbische Gericht trotz diesbezüglicher Einwände und Erklärungen der Antragsgegnerin das Verfahren ohne sie fortgesetzt und durch ein Scheidungsurteil beendet hätte. Der in den Ausführungen der Antragsgegnerin anklingende Vorwurf, dass sie als Kroatin von vorneherein keine Möglichkeit auf ein faires Verfahren und eine faire Vertretung vor einem serbischen Gericht gehabt habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage.

Eine Vollstreckbarerklärung der ebenfalls im Scheidungsurteil enthaltenen Obsorgeentscheidung wurde weder nach dem Wortlaut des Antrages noch nach dessen Inhalt begehrt. Der gemeinsame Sohn der Parteien befindet sich - nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin - bei der Familie des Antragstellers in Serbien. Eine Vollstreckung der ausländischen Obsorgeentscheidung, die die Vollstreckbarerklärung nach den §§ 185d ff AußStrG zur Voraussetzung hätte, ist derzeit nicht aktuell. Eine Vollstreckbarerklärung der Obsorgeentscheidung ist daher nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens. Um dies klarzustellen, ist der insoweit zu allgemein gehaltene Spruch des Beschlusses zweiter Instanz ausdrücklich auf die Anerkennung des Ausspruches über die Ehescheidung einzuschränken. Soweit die Antragsgegnerin Verweigerungsgründe für die Vollstreckbarerklärung der serbischen Obsorgeentscheidung (§ 185e AußStrG) geltend macht, ist darauf nicht einzugehen.

Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt unberechtigt.

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