OGH 6Ob619/91 (RS0017989)

OGH6Ob619/9123.1.1992

Rechtssatz

Den Bankgeschäften der Bankgarantie, des Dokumentenakkreditives und des Dokumenteninkassos ist die Abstraktheit des Zahlungsversprechens der Bank gegenüber dem Valutaverhältnis gemeinsam. Es gelten daher für alle diese Bankgeschäfte dieselben von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für die Bejahung eines Einwendungsdurchgriffes kraft Rechtsmißbrauches. Ein Zahlungsverbot an die Inkassobank, deren Auftraggeber der Verkäufer selbst (und nicht eine Einreicherbank) ist, durch einstweilige Verfügung setzt daher im Interesse der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs voraus, daß der Auftraggeber den inkassierten Kaufpreis rechtsmißbräuchlich oder arglistig abruft und dieser Mißbrauch eindeutig und evident (liquid) vom Antragsteller nachgewiesen wird.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1400 A
ABGB §1400 B

6 Ob 619/91OGH23.01.1992

Veröff: EvBl 1992/111 S 505 = ÖBA 1992,1035 (Avancini)

1 Ob 554/94OGH22.06.1994

Auch; Veröff: SZ 67/111

7 Ob 2410/96dOGH29.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand, der Kläger habe nur eine Forderung, zu deren Sicherung die Bankgarantie nicht erstellt worden sei, ist ein Einwand aus dem Valutaverhältnis, den die Beklagte im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie nicht erheben kann eine Ausnahme. (T1)

8 Ob 137/08tOGH27.01.2009

Vgl; Beisatz: Inwieweit im Abrufen der Bankgarantie ein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, muss eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden. Der Rechtsmissbrauch ist auch hinsichtlich der mangelnden Abdeckung der behauptetermaßen von der Garantie abgedeckten Forderung von der beklagten Bank zu beweisen. (T2)

9 Ob 28/19mOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920123_OGH0002_0060OB00619_9100000_001

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