OGH 6Ob614/92

OGH6Ob614/924.2.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr.Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Christian S*****, vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.Juli 1992, GZ 41 R 564/92-4, womit die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die im Vorprozeß klagende Partei brachte ihre auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien), das im Vorprozeß nach Wiederholung und Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise in Abänderung des erstgerichtlichen Teilurteiles das Klagebegehren abgewiesen hatte, ein. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Wiederaufnahmsklage zurück und stellte seine Entscheidung am 23.September 1992 direkt dem Klagevertreter zu.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien adressierte, am 7.Oktober 1992 zur Post gegebene und am 8.Oktober 1992 dort eingelangte Rekurs der klagenden Partei ist verspätet.

Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ergehende Entscheidungen sind iS der ständigen Rechtsprechung zu § 535 ZPO (Jud. 58 neu = SZ 26/150; MietSlg 18.683; 7 Ob 567/89; 7 Ob 721/88; 5 Ob 305, 306/87; 6 Ob 713/82; 1 Ob 778/82 ua) stets bei dem Gericht einzubringen, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses die erste Entscheidung über die Rechtsmittelklage zu treffen hat. Die Kritik dieser Rechtsprechung durch Fasching (Lehrbuch2 Rz 2050) übersieht, daß nach dem System der österr. Zivilverfahrensgesetze Rechtsmittel grundsätzlich beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen sind (7 Ob 567/89). Der vorliegende Rekurs hätte daher beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebracht werden müssen. Bei diesem Gericht ist er aber bisher nicht eingelangt; er kann ihm auch nicht mehr rechtzeitig übermittelt werden, weil die 14-tägige Rechtsmittelfrist (§ 521 Abs 1 ZPO) schon abgelaufen ist. Über einen gegen das Judikat 58 neu verstoßenden Mangel kann auch dann nicht hinweggesehen werden, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier nicht im Wege des Erstgerichtes (im Vorprozeß), sondern durch das Berufungsgericht selbst zugestellt wurde. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich zu jener Annahme einer wahlweisen Zuständigkeit führen, die das Judikat 58 neu für mit dem Gesetz unvereinbar hält und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen wissen will (Spruch 43 neu = SZ 28/213; EvBl 1967/457; 5 Ob 305,306/87, 1 Ob 778/82 ua).

Der Rekurs ist daher gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO zurückzuweisen.

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