Spruch:
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 1.014,40 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine Mineralölvertriebsgesellschaft, die ein bundesweites Tankstellennetz betreibt. Sie hat über den Betrieb einer in einem Einkaufszentrum gelegenen Selbstbedienungstankstelle im Juni 1990 mit einem Tankstellenbetreuer einen von ihr so genannten Tankstellenverwaltungsvertrag geschlossen. Nach diesem Vertrag hatte der Tankstellenbetreuer die aus den Kraftstoffverkäufen eingenommenen Gelder spätestens am Vormittag des nächsten Tages auf ein Bankkonto der Vertriebsgesellschaft einzuzahlen. Dazu stellte diese Tagesabrechnungsformulare zur Verfügung, auf denen die täglichen Verkäufe und die an die Gesellschaft abzuführenden Beträge (Erlöse abzüglich Provision) eingetragen werden sollten. Diese Formulare sollten bei der Bank mit der Zahlung eingereicht, durch Bankstempel quittiert und mit diesem Vermerk noch am selben Tag an die Gesellschaft abgesendet werden. Auf die von der Gesellschaft beigestellten Formulare (im DIN A 4-Format) war (am unteren Rand halb rechts) ein (ca. 6 cm x 7 cm großes) Feld für die Bankbestätigung vorgesehen. Der Vordruck für die Bankbestätigung lautete:
"Bankquittung
öS
gemäß separat erteilter Quittung erhalten und an ..." (die klagende Mineralölvertriebsgesellschaft) ... "weitergeleitet.
(Bankstempel, Datum)."
Der Tankstellenbetreuer bediente sich zur Überweisung der sich nach den Tagesverkaufsberichten ergebenden Beträge (entgegen dem schriftlichen Tankstellenverwaltungsvertrag) jedoch folgenden Vorganges: Er schloß mit der PSK einen Girovertrag und vereinbarte dazu einen Überziehungsrahmen. Er zahlte die an die Gesellschaft zu überweisenden Tagesbeträge bei dem in der Gemeinde seiner Betriebsstätte gelegenen Postamt nicht unmittelbar zur Gutschrift auf ein Bankkonto der Vertriebsgesellschaft, sondern zur Gutschrift auf sein eigenes Girokonto bei der PSK ein und erteilte gleichzeitig einen Überweisungsauftrag, von seinem Konto den entsprechenden Betrag zur Gutschrift auf das Bankkonto der Gesellschaft zu überweisen.
Ungeachtet dieser Vorgangsweise bestätigte der Schalterbeamte des Postamtes auf den Tagesverkaufsberichten im Sinne der vorgedruckten "Bankquittung" den im gleichzeitig vorgelegten Überweisungsauftrag genannten Betrag "erhalten" und an die Gesellschaft "weitergeleitet" zu haben. Diese mit dem Postvermerk und mit fortlaufenden Nummern versehenen Tagesverkaufsberichte brachte der Tankstellenbetreuer jeweils unverzüglich nach der Abgabe des Überweisungsauftrages zur Postaufgabe an die Gesellschaft.
Schon zum Jahreswechsel 1990/91 kam es vor, daß der Tankstellenbetreuer wegen finanzieller Schwierigkeiten die abzuführenden Verkaufserlöse nicht mehr täglich einzuzahlen vermochte und daß die PSK Überweisungsaufträge ihres Kunden mangels Kontodeckung (Überschreitung des Überziehungsrahmens) nicht durchführte. Der Tankstellenbetreuer erteilte in solchen Fällen nach entsprechenden Eingängen auf sein Girokonto einen neuen Überweisungsauftrag, sodaß die vom Postamt auf den Tagesverkaufsberichten bestätigten Beträge, wenn auch oftmals verspätet, letztlich aber doch dem Bankkonto der Gesellschaft gutgebracht wurden. Dem mit der Überwachung der Tankstellenbetreuer beauftragten Geschäftsleitungsassistenten der Vertriebsgesellschaft war der (vom Tankstellenverwaltungsvertrag abweichende) Schuldtilgungsvorgang des Tankstellenbetreuers bekannt. Wegen der zum Jahresende 1990/91 aufgetretenen Unregelmäßigkeiten wies er den Tankstellenbetreuer etwa im Januar 1991 ausdrücklich an, die täglich abzuführenden Verkaufserlöse nicht mehr im Wege des Überweisungsauftrages, sondern durch Bareinzahlung beim Postamt zur Gutschrift auf das Bankkonto der Gesellschaft zu übermitteln. Trotzdem blieb der Tankstellenbetreuer auch weiterhin bei seiner Überweisungsmethode. Es war wiederholt der Fall, daß der zur Buchung auf sein eigenes Girokonto eingezahlte Betrag unter dem (vom Postamt auf den Tagesverkaufsberichten bestätigten) Beträgen des gleichzeitig erteilten Überweisungsauftrages blieb.
Die Vertriebsgesellschaft richtete am 11.April 1991 an ihren Vertragspartner ein eingeschriebenes Mahnschreiben, in welchem darauf hingewiesen wurde, daß die täglichen Verkaufserlöse wiederholt erst um Tage verspätet "gezahlt" worden seien und vier Tagesberichtsbeträge vom März (mit einer Summe von mehr als 166.000,-- S) sowie die Tagesberichtsbeträge vom 2., 3. und 4.April (mit einer Summe von mehr als 120.000,-- S) noch nicht dem Konto der Vertriebsgesellschaft gutgebracht worden seien, wobei aus dem Monat Januar 1991 noch immer ein offener Betrag von rund 400.000,-- S aushafte. Die Gesellschaft forderte ihren Vertragspartner ultimativ auf, bis 22.April 1991 den offenen Saldo zu einem erheblichen Teil abzudecken. Der Tankstellenbetreuer hatte zur Sicherung der Gesellschaft dieser eine Bankgarantie mit einem Betrag von 300.000,-- S beigebracht.
In dieser Entwicklungslage kam es nun im letzten Drittel des Monates April 1991 zu folgenden Vorgängen:
Im Zusammenhang mit den Tagesverkaufsberichten vom 18., 19., 20. und 21. April 1991 mit den fortlaufenden Nummern 108 bis 111 machte der Tankstellenbetreuer beim Postamt eine Einzahlung zur Gutschrift auf seinem eigenen Girokonto in der Höhe von 111.600,-- S und erteilte gleichzeitig Überweisungsaufträge zu Lasten seines Girokontos zu Gutschriften auf dem Bankkonto der Gesellschaft von 36.469,45 S (zum Bericht Nr.108), von 14.938,78 S (zum Bericht Nr.110) und von 24.659,84 S (zum Bericht Nr.111). Diesen Überweisungsaufträgen mit einem Gesamtbetrag von 76.068,07 S kam die PSK auch nach. Die Ausführung des Überweisungsauftrages in Ansehung eines Betrages von 65.164,85 S (zum Bericht Nr.109) verweigerte die PSK jedoch (obwohl rein rechnerisch vom Einzahlungsbetrag von 111.600,-- S nach Abzug der erwähnten drei Überweisungsbeträge noch ein Differenzbetrag von 35.531,93 S zur Verfügung gestanden wäre).
Im Zusammenhang mit dem Tagesverkaufsbericht Nr.112 vom 22.April 1991 machte der Tankstellenbetreuer eine Einzahlung auf sein Girokonto in der Höhe von 31.000,-- S; dem gleichzeitig (am 24.4.1991) erteilten Überweisungsauftrag in Ansehung eines Betrages von 33.950,40 S kam die PSK nicht nach.
Im Zusammenhang mit dem Tagesverkaufsbericht Nr.113 vom 23.April 1991 machte der Tankstellenbetreuer eine Einzahlung auf sein Girokonto in der Höhe von 42.150,-- S; dem gleichzeitig (ebenfalls am 24.April 1991) erteilten Überweisungsauftrag in Ansehung eines Betrages von 47.208,75 S kam die PSK ebenfalls nicht nach.
Im Zusammenhang mit dem Tagesverkaufsbericht Nr.114 vom 24.April 1991 machte der Tankstellenbetreuer eine Einzahlung auf sein Girokonto in der Höhe von 33.600,-- S; dem gleichzeitig (am 26.April 1991) erteilten Überweisungsauftrag in Ansehung eines Betrages von 36.371,69 S kam die PSK nicht nach.
Im Zusammenhang mit dem Tagesverkaufsbericht Nr.115 vom 25.April 1991 machte der Tankstellenbetreuer eine Einzahlung auf sein Girokonto von 28.700,-- S; dem gleichzeitig (ebenfalls am 26.April 1991) erteilten Überweisungsauftrag in Ansehung eines Betrages von 31.156,81 S kam die PSK auch nicht nach.
Die PSK brachte zwar zur Verminderung des den Überziehungsrahmen übersteigenden Debetsaldos die erwähnten Einzahlungsbeträge ihres Bankkunden seinem Girokonto (im Gesamtbetrag von 170.981,93 S) gut, lehnte aber die Überweisungsaufträge (im Gesamtbetrag von 213.852,50 S) wegen Kontoüberziehung ab.
Die Tagesverkaufsberichte Nr.109 und 112 bis 115 versah das Postamt jedoch mit den oben erwähnten Bankbestätigungen, daß es den zu überweisenden Betrag erhalten und an die Gesellschaft weitergeleitet habe.
Nach dem 29.April 1991 kündigte die PSK den mit dem Tankstellenbetreuer geschlossenen Girovertrag auf.
Nachdem die PSK ihrem Bankkunden die von diesem im Zusammenhang mit den Tagesverkaufsberichten Nr.109 und 112 bis 115 erteilten Überweisungsaufträge wegen der fehlenden Deckung unentsprochen zurückgestellt hatte, teilte der Tankstellenbetreuer dem Geschäftsleitungsassistenten der Vertriebsgesellschaft fernmündlich die Nichtausführung seiner Überweisungsaufträge durch die PSK mit. Der Geschäftsleitungsassistent erteilte dem Tankstellenbetreuer mit Schreiben vom 30.April 1991 Weisungen im Sinne des Tankstellenverwaltungsvertrages über die künftigen Zahlungsabwicklungen. Am 15.Mai 1991 kündigte die Vertriebsgesellschaft den mit dem Tankstellenbetreuer geschlossenen Vertrag zum 24.Juli 1991. Der Tankstellenbetreuer hielt sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen zur Abstattung seiner offenen Verbindlichkeiten. Aus diesem Grund löste die Vertriebsgesellschaft am 28.Juni 1991 den bereits aufgekündigten Vertrag mit sofortiger Wirkung. Nach der Endabrechnung ergab sich über den durch die Bankgarantie besicherten Betrag von 300.000,-- S hinaus eine offene Verbindlichkeit des Tankstellenbetreuers gegenüber der Vertriebsgesellschaft von knapp 200.000,-- S. Diesen Betrag klagte die Vertriebsgesellschaft gegen ihren ehemaligen Vertragspartner ein, erwirkte das in Rechtskraft erwachsene Versäumungsurteil vom 22. Oktober 1991 und erhielt aufgrund dieses Exekutionstitels mit Beschluß vom 5.Dezember 1991 unter anderem die Forderungsexekution auf den behaupteten Anspruch des Verpflichteten gegen die PSK auf Rückzahlung der zwischen 22. und 26.April 1991 eingezahlten Beträge von angeblich 213.852,50 S bewilligt. In ihrer Drittschuldneräußerung bestritt die PSK den aufrechten Bestand der gepfändeten Forderung.
Mit der am 30.März 1991 angebrachten Klage begehrte die Vertriebsgesellschaft von der Republik (als gemahnter Bürgin für die Verbindlichkeiten der PSK) die Zahlung des Betrages von 213.852,50 S samt 5 % gestaffelter Zinsen. Dieses Zahlungsbegehren stützte die Klägerin einerseits auf die ihr vom Postamt bestätigten Weiterleitungen von Beträgen, in Ansehung derer aber die PSK die Überweisungsaufträge ihres Bankkunden abgelehnt hatte, und andererseits auf die ihr mit Forderungsexekution zur Einziehung überwiesenen Ansprüche des Bankkunden gegen die PSK.
Die Beklagte bestritt zwar nicht ihre Bürgenhaftung im Sinne des § 1 Abs 2 PostsparkassenG 1969, aber jede die PSK aus ihren Bestätigungen gegenüber der Klägerin oder aus den Vereinnahmungen der vom Tankstellenbetreuer als Bankkunden auf dessen eigenes Girokonto eingezahlten Gelder behauptete Verbindlichkeit.
Die Beklagte wendete bereits in ihrer Klagebeantwortung ein, daß der Klägerin aus einer - tatsachenwidrigen - Bestätigung über Erhalt und Weiterleitung von Beträgen bestenfalls ein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Ausgleich eines Vertrauensschadens zustehen könnte, den die Klägerin aber in keiner Weise substantiiert behauptet habe, sodaß die aus eigenem Recht der Klägerin erfolgte Anspruchableitung unschlüssig wäre. Einen (gepfändeten und überwiesenen) Rückforderungsanspruch des Tankstellenbetreuers aus den im Rahmen des Girovertragsverhältnisses erfolgten eigenen Einzahlungen bestritt die Beklagte, indem sie diese Einzahlungen der Sache nach völlig von den gleichzeitig erteilten Überweisungsaufträgen trennte und das Bestehen einer die Aufrechnung ausschließenden Vertragslage verneinte. Die Beklagte behauptete nie, daß der Bankkunde der PSK einer Aufrechnung seiner Ansprüche auf Rückerstattung der im Zusammenhang mit seinen nicht ausgeführten Überweisungsaufträgen hingegebenen Beträge mit der Bankforderung aus der Kontoüberziehung etwa im Nachhinein (vor der Pfändung) ausdrücklich oder auch nur stillschweigend zugestimmt habe.
Das Prozeßgericht erster Instanz verneinte einen der Klägerin aus den tatsachenwidrig erteilten postamtlichen Bestätigungen gegen die PSK erwachsenen Anspruch auf Bezahlung der in den Bestätigungen genannten Beträge, weil durch die postamtlichen Bestätigungen keine selbständige Bankverpflichtung gegenüber der Klägerin als einer in den Überweisungsaufträgen bezeichneten Empfängerin begründet worden sei; einen der Klägerin aber allenfalls wegen Verletzung besonderer Schutz- und Sorgfaltspflichten der PSK durch die Erteilung der tatsachenwidrigen postamtlichen Bestätigungen zu ersetzenden Vertrauensschaden schloß das Prozeßgericht erster Instanz schon deshalb aus, weil die Klägerin nach dem von ihrem Vertragspartner eingehaltenen und bereits bekannt gewordenen Verrechnungsweg (über das eigene Girokonto des Tankstellenbetreuers) auf die dennoch erteilten postamtlichen Bestätigungen einer Bareinzahlung zur unmittelbaren Gutschrift auf ihr Bankkonto gar nicht mehr habe vertrauen dürfen. Einen von der Klägerin gepfändeten Anspruch des Tankstellenbetreuers gegenüber der PSK verneinte das Prozeßgericht erster Instanz, weil es das von der Klägerin geltend gemachte Aufrechnungsverbot nicht als gegeben ansah.
Das Berufungsgericht gab dem Zahlungsbegehren in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles im Teilbetrag von 99.727,61 S samt 5 % Zinsen seit 29.Juli 1991 statt und bestätigte im übrigen die Abweisung des Mehrbegehrens. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.
Das Berufungsgericht billigte die Verneinung eines auf die postamtlichen Bestätigungen gestützten (Erfüllungs-)Anspruches der Klägerin, weil es im Sinne der Rechtsansichten, wie sie in der in JBl 1984, 381 veröffentlichten OGH-Entscheidung vom 17.März 1986 dargelegt sind, die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung der Bank nicht annahm und im Sinne dieser Entscheidung nur die Möglichkeit eines auf Ausgleich des Vertrauensschadens gerichteten Schadenersatzanspruches des Adressaten der (tatsachenwidrigen) "Bankquittung" über Erhalt und Weiterleitung der in der Bestätigung ausgewiesenen Beträge zugrundelegte. Eine solche Schadenersatzpflicht bejahte das Berufungsgericht, weil die PSK nach den regelmäßig geforderten postamtlichen Bestätigungen das besondere Interesse der Klägerin an der Überweisung durch den Bankkunden der PSK, aber auch an den diesen Überweisungen vorauseilenden Bestätigungen, habe erkennen können und unter diesen Umständen aus dem Girovertrag die diesbezüglichen Interessen der Klägerin zu wahren gehabt hätte; die tatsachenwidrigen Bestätigungen wertete das Berufungsgericht als schadenersatzbegründende Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber der Klägerin, setzte ohne jede weitere Darlegung den sich aus der gesamten Vertragsbeziehung zwischen Klägerin und ihrem Vertragspartner nach fristloser Vertragsauflösung Ende Juni 1991 ergebenden Forderungsbetrag der Klägerin mit dem von der PSK zu vertretenden Vermögensschaden gleich und nahm mit Rücksicht auf das eingewendete Mitverschulden der Klägerin eine Verschuldensteilung in Ansehung des Schadensbetrages von 199.455,22 S im Verhältnis 1 : 1 vor.
Zu dem im Zug der Forderungsexekution der Klägerin überwiesenen Anspruch des ehemaligen Bankkunden der PSK ging das Berufungsgericht zwar von dem in der Rechtsprechung anerkannten Aufrechnungshindernis (GesRZ 1975, 31; EvBl. 1976/79 ua) aus, legte aber - ohne jedes diesbezügliche Vorbringen und ohne jede etwa das Parteienvorbringen überschießende erstinstanzliche Tatsachenfeststellung - zugrunde, daß der ehemalige Vertragspartner der Klägerin als Bankkunde "offenbar die Vorgangsweise der PSK akzeptiert bzw. genehmigt" habe, was nichts anderes bedeuten kann, als daß der Bankkunde der in seinem Interesse verbotenen einseitigen Aufrechnung nachträglich ausdrücklich oder schlüssig - noch vor der Pfändung des Rückzahlungsanspruches - zugestimmt habe.
Die Klägerin hat die berufungsgerichtliche Bestätigung der Teilabweisung des 99.727,61 S samt 5 % Zinsen seit 29.Juli 1991 übersteigenden Mehrbegehrens in Rechtskraft erwachsen lassen.
Die Beklagte erhebt gegen den dem Klagebegehren im genannten Umfang stattgebenden, abändernden Teil des Berufungsurteils außerordentliche Revision mit einem auf Wiederherstellung des gänzlich abweislichen erstinstanzlichen Urteiles abzielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.
Die Klägerin erachtet in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision mangels Vorliegens eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig; im übrigen strebt sie die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist wegen des vom Berufungsgericht angenommenen Vertrauensschadens einerseits und der vom Berufungsgericht unterstellten Genehmigung der Aufrechnung andererseits zulässig. Die Revision ist aber aus folgenden Erwägungen letztlich im Ergebnis nicht berechtigt:
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Klägerin aus den tatsachenwidrigen postamtlichen Bestätigungen kein Anspruch als begünstigte Dritte, als Anweisungsempfängerin oder aus sonstigem Rechtsgrund erwachsen ist und ihr nur ein Anspruch auf Ersatz ihres Vertrauensschadens entstanden sein konnte. Einen solchen hat die Klägerin aber ungeachtet der diesbezüglichen Einwendung der Beklagten nicht durch tatsächliches Vorbringen substantiiert.
Auch das Berufungsgericht unterließ jede Ausführung darüber, welche sie vermögensrechtlich schädigende Handlung oder Unterlassung die Klägerin gerade im Vertrauen darauf, daß die postamtlichen Bestätigungen über Inhalt und Weiterleitung der dort ausgewiesenen Beträge zuträfen, bis zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes gesetzt habe. Die Gleichsetzung des über die Höhe der Bankgarantie im Zeitpunkt der rund zwei Monate nach Aufdeckung der Unrichtigkeit der postamtlichen Bestätigungen erfolgten Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner von diesem geschuldeten Betrages mit dem von der PSK wegen der tatsachenwidrigen postamtlichen Bestätigungen der Klägerin zugefügten Vertrauensschaden ist logisch nicht nachvollziehbar.
Die von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachten eigenen Ansprüche bestehen daher nicht zu Recht.
Andererseits hat aber das Berufungsgericht zutreffend ein aus dem Wesen des Girovertragsverhältnisses abgeleitetes Verbot der einseitigen Aufrechnung der Bank mit einer fälligen Forderung auf Abdeckung eines Kontodebets gegen einen Anspruch des Bankkunden auf Rückzahlung eines zur Bewirkung eines bestimmten, von der Bank aber nicht ausgeführten Auftrages hingegebenen Geldbetrages angenommen (SZ 47/9, SZ 50/127, SZ 59/104 uva).
Ein solches Aufrechnungshindernis besteht auch dann, wenn der zur Bewirkung eines bestimmten Auftrages hingegebene Geldbetrag den mit der Ausführung des erteilten Auftrages verbundenen Aufwand nicht voll deckt.
An der Zweckbindung der hier in Betracht kommenden Einzahlungen von zusammen 170.981,93 S zur Bewirkung der Überweisungsaufträge mit einem Gesamtbetrag von 213.852,50 S kann schon nach den postamtlichen Bestätigungen kein Zweifel bestehen.
Deshalb ist die erstinstanzliche getrennte Beurteilung von Einzahlungen zur Verminderung des Debetsaldos einerseits und der Überweisungsaufträge, die mangels ausreichender Kontodeckung nicht ausgeführt werden mußten, andererseits nicht sachgerecht.
Für die berufungsgerichtliche Unterstellung, daß der Kontoinhaber aber nachträglich (und zwar noch vor der Forderungspfändung) die von der PSK vorgenommene Aufrechnung offensichtlich akzeptiert bzw. genehmigt habe, fehlt es - wie bereits erwähnt - an jedem Einwendungsvorbringen und an jeder erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung.
Eine derartige (ausdrückliche oder schlüssige) Zustimmung des Kontoinhabers zu der der debetmindernden Buchung zugrundeliegenden Aufrechnung hat aus der Grundlage für die rechtliche Beurteilung auszuscheiden.
Das vom Berufungsgericht zutreffend erkannte Aufrechnungshindernis besteht auch nach Aufkündigung des Girovertrages fort, weil eine treuwidrige einseitige Aufrechnung durch Beendigung des die Treupflicht begründenden Verhältnisses allein nicht rechtmäßig werden kann.
Dem Begehren der Drittschuldnerklage war daher, soweit noch keine in Rechtskraft erwachsene Teilabweisung vorliegt, stattzugeben. Nur aus diesem Grund war das angefochtene Berufungsurteil in seinem Spruch zu bestätigen. Das löst zwar gegenüber dem angefochtenen Berufungsurteil grundsätzlich andere Rechtskraftwirkungen aus, ändert aber nichts am urteilsmäßigen Leistungsbefehl selbst:
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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