Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz den Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache 4 Cg 7/91 des Landesgerichtes Salzburg anstelle des Landesgerichtes Salzburg das Landesgericht Linz zu bestimmen, abgewiesen.
Der dagegen erhobene Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die eingehend begründeten Ausführungen des Oberlandesgerichtes Linz zu den Voraussetzungen einer Delegierung nach den §§ 30 und 31 JN sind zutreffend und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf sie verwiesen werden.
Da ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht auf Gründe gestützt werden kann, die für eine Ablehnung von Richtern oder anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (EvBl. 1968/144 ua), ist es auch nicht entscheidend, ob über den gleichzeitig mit dem Delegierungsantrag zum wiederholten Male erhobenen Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen den Erstrichter schon rechtskräftig entschieden ist.
Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die klagende Partei selbst zu tragen.
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