6 Ob 604/82 | OGH | 28.04.1983 |
Dokumentnummer
JJR_19830428_OGH0002_0060OB00604_8200000_001
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Rechtssatz
Haben die Vertragspartner eines Werkvertrages ein Fixpauschalhonorar mit einem bestimmten Betrag vereinbart und dabei über hinzukommende Nebenkosten und Umsatzsteuer nichts erörtert, dann folgt aus der objektiven Bedeutung eines solchen Fixpauschalhonorars, daß der Werkunternehmer zusätzlich Nebenkosten und Umsatzsteuer zu verlangen nicht berechtigt ist.