Spruch:
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Text
Begründung
Ein Vorarlberger Handelsvertreter hatte im Mai 1987 mit einem Schweizer Wirtschaftstreuhänder und einem Angestellten der von diesem geleiteten schweizerischen Treuhandgesellschaft nach Schweizer Recht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz gegründet und von den 50 Inhaberaktien zum Nennwert von je 1.000 sfr, in die das Aktienkapital von 50.000 sfr gestückelt war, selbst 48 übernommen, während die beiden anderen Gründer je eine Aktie übernommen hatten. Der Angestellte der Treuhandgesellschaft wurde zum alleiniger Verwaltungsrat bestellt, zur Kontrollstelle die vom dritten Gründer geleitete Treuhandgesellschaft. Statutarischer Geschäftszweck der schweizerischen Aktiengesellschaft ist vor allem die Erzeugung, Planung und der Vertrieb von Schneeanlagen. Die Aktiengesellschaft wurde in der Schweiz registriert. Der Verwaltungsrat erteilte dem Hauptaktionär eine Generalhandlungsvollmacht und überließ ihm praktisch die gesamte Geschäftsführung. Auf dieser Grundlage trat der Hauptaktionär im wirtschaftlichen Verkehr als "Chef" der Gesellschaft auf.
Als solcher erteilte er einer Vorarlberger Transportgesellschaft wiederholt Aufträge zu grenzüberschreitenden Transporten. Im Zuge der seit Aufnahme des Geschäftsbetriebes durch die Aktiengesellschaft bestehenden Geschäftsverbindung zur Transportgesellschaft pflegte diese die von ihrem Transportauftraggeber als Importeur geschuldete Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten und gemeinsam mit der Fracht in Rechnung zu stellen. Dabei traten während einer etwa zweijährigen Geschäftsverbindung keinerlei Abwicklungsschwierigkeiten auf.
Der mit der Generalhandlungsvolmacht ausgestattete Hauptaktionär der schweizerischen Aktiengesellschaft erteilte in deren Namen der Vorarlberger Transportgesellschaft - zu nicht näher festgestellten Zeitpunkten und auf nicht näher festgestellte Weise - Transportaufträge, die nach dem Inhalt der vier mit 31.Oktober 1990 datierten Rechnungen Nr. 7961, 7984, 8889 und 9316 in der zweiten Hälfte des Monats September 1990 (8889) und im Oktober 1990 (7961, 9316 und 7984), nach dem Inhalt der mit 20.November 1990 datierten Rechnung Nr.8026 in der ersten Hälfte des Monats November 1990, nach
dem Inhalt der mit 28.November 1990 datierten Rechnung Nr.8102 und
dem Inhalt der mit 30.November 1990 datierten Rechnung Nr.8136 in der zweiten Hälfte des Monats November 1990 ausgeführt worden sein sollen. Überdies nahm die Transportgesellschaft eine Geschäftsbesorgung vor, die nach dem Inhalt ihrer mit 13.Juni 1990 datierten Rechnung Nr.7265 am 12.Juni 1990 erfolgte. Die Summe aller dieser Rechnungsbeträge macht rund 1 1/4 Mio S aus und enthält zum Großteil (etwa 1,180.000 S) Beträge an Einfuhrumsatzsteuer.
Diese Rechnungen blieben unbeglichen.
Als der Geschäftsführer der Transportgesellschaft gegenüber dem Hauptaktionär der schweizerischen Aktiengesellschaft auf Bezahlung der Rechnungen drängte, erklärte dieser, daß die Einfuhrumsatzsteuerrückvergütung durch das Finanzamt noch nicht erfolgt wäre, und bot der Transportgesellschaft ein Wechselakzept über den Betrag der offenen Rechnungen sowie deren sofortige Bezahlung an, sobald das Geld vom Finanzamt käme.
Im Vertrauen auf dieses Zahlungsversprechen beschied sich der Geschäftsführer der Transportgesellschaft mit der vom Hauptaktionär der schweizerischen Aktiengesellschaft in deren Namen unterfertigten Akzept auf dem am 13.Dezember 1990 ausgestellten, auf die Aktiengesellschaft gezogenen Wechsel mit einer Summe von knapp 1 1/4 Mio S und einem Verfall mit 15.März 1991.
Am 28.Januar 1991 überwies das Finanzamt einen 1,7 Mio S übersteigenden Betrag an Einfuhrumsatzsteuerrückvergütung auf das Konto der Aktiengesellschaft bei einer Vorarlberger Filiale einer inländischen Bank.
Dieser Bank gegenüber hatte der Hauptaktionär der schweizerischen Aktiengesellschaft eine persönliche Bürgschaft für die Kontoverpflichtungen der Aktiengesellschaft bis zu einer Höhe von 0,5 Mio S übernommen.
Der Hauptaktionär war über das Bankkonto der Aktiengesellschaft verfügungsberechtigt. Er unterließ - entgegen dem anläßlich der Wechselannahme erklärten Zahlungsversprechen - eine Banküberweisung zugunsten der Transportgesellschaft oder eine sonstige Schuldtilgung. Vielmehr erteilte er nach Wechselverfall ein Akzept auf einem Prolongationswechsel.
Mit Wirkung vom 8.April 1991 18 Uhr wurde über das Vermögen der schweizerischen Aktiengesellschaft vom zuständigen schweizerischen Gericht der Konkurs eröffnet. Im Zuge der Verteilung erhielt die Transportgesellschaft auf ihre angemeldete Forderung nur eine Quote von rund 1,8 %.
Bereits bei Erteilung der Aufträge der schweizerischen Aktiengesellschaft an die Transportgesellschaft hatte dem für die Aktiengesellschaft handelnden Hauptaktionär klar sein müssen, daß die Aktiengesellschaft nicht in der Lage sein werde, die Rechnungen bei Fälligkeit pünktlich zu bezahlen, daß aber mit der Einfuhrsteuerrückvergütung gerechnet werden durfte. Eine Abtretung der Ansprüche der Aktiengesellschaft auf die Einfuhrumsatzsteuerrückvergütung wurde nie erwogen. Der Geschäftsführer der Transportgesellschaft vertraute im Hinblick auf die bis dahin problemlose Geschäftsabwicklung auf pünktliche Bezahlung der Rechnungen durch die Aktiengesellschaft. Der für die Aktiengesellschaft handelnde Hauptaktionär erhoffte auch eine positive Entwicklung des allgemeinen Geschäftsganges der Gesellschaft und rechnete nicht mit ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, wie sie in der Folge aus einem konstruktiv-technischen Gebrechen der von der Aktiengesellschaft entwickelten und vertriebenen Geräte tatsächlich entstanden.
Das Auftreten dieser technischen Probleme war dem für die Aktiengesellschaft handelnden Hauptaktionär zwar im Zeitpunkt des Wechselakzepts namens der Aktiengesellschaft am 13.Dezember 1990 bereits bekannt, er vertraute damals aber darauf, daß die Aktiengesellschaft die technischen Probleme werde lösen können. Er unterließ daher auch jeden Hinweis gegenüber dem Geschäftsführer der Transportgesellschaft auf mögliche ernsthafte finanzielle Zahlungsschwierigkeiten der schweizerischen Aktiengesellschaft. Bei Kenntnis der Gefahren solcher finanzieller Schwierigkeiten hätte der Geschäftsführer der Transportgesellschaft auf einer Abtretung von Ansprüchen der Aktiengesellschaft auf Einfuhrsteuerrückvergütung bestanden.
Der Hauptaktionär der Aktiengesellschaft unterließ aber auch in der Folge jede Unterrichtung der Transportgesellschaft über die finanziellen Schwierigkeiten der Aktiengesellschaft und deren Sanierungsbemühungen. Er leistete vielmehr noch am 18.März 1991 namens der Aktiengesellschaft ein Akzept auf einem Prolongationswechsel (nachdem er bereits gegenüber der schweizerischen Konkursbehörde die Konkursreife der Aktiengesellschaft förmlich mitgeteilt hatte).
Mit ihrer Klage begehrte die Transportgesellschaft vom generalhandlungsbevollmächtigten Hauptaktionär der schweizerischen Aktiengesellschaft die Bezahlung der - um die ausbezahlte Konkursquote eingeschränkten - Beträge an Frachten und ausgelegten Abgaben.
Dazu behauptete die Klägerin, der Beklagte sei für die Aktiengesellschaft "geschäftsführend" tätig gewesen, ihm sei bei Auftragserteilung bekannt gewesen, daß die Aktiengesellschaft selbst bei ordentlichem Geschäftsgang die Forderungen der Klägerin nicht bei Fälligkeit werde erfüllen können, er habe schon zu diesen Zeitpunkten gewußt oder hätte es wissen müssen, daß die Aktiengesellschaft die Forderungen der Klägerin (überhaupt) nicht werde befriedigen können, er habe aber die Klägerin, die bei Kenntnis dieser Sachlage die Aufträge der Aktiengesellschaft nicht angenommen hätte, auf die schlechte finanzielle Lage der Aktiengesellschaft nicht hingewiesen.
Die schlechte finanzielle Lage der Aktiengesellschaft habe der Beklagte als Hauptaktionär und zufolge seiner bestimmenden Einflußnahme auf die Geschäftsführung (er sei der Aktiengesellschaft "vorgestanden") deshalb (Geschäftspartnern der Aktiengesellschaft wie der Klägerin gegenüber) zu verantworten, weil die Aktiengesellschaft mit einer für diese Gesellschaftszwecke viel zu geringen Eigenkapitalausstattung die risikoreiche Eigenentwicklung technischer Geräte unternommen habe. Darauf hätte der Beklagte die Klägerin bei Auftragserteilung hinzuweisen gehabt.
Auf Mahnungen der Klägerin hinauf habe der Beklagte am 13.Dezember 1990 bei der Klägerin vorgesprochen, (namens der Aktiengesellschaft) einen Wechsel angenommen und ausdrücklich erklärt, "er" habe die Einfuhrumsatzsteuerrückvergütung vom Finanzamt noch nicht erhalten und werde sofort bezahlen, wenn diese Rückvergütung einlange. Obwohl am 28.Januar 1991 auf dem Bankkonto der Aktiengesellschaft vom Finanzamt ein Betrag in der Höhe von mehr als 1,7 Mio S überwiesen worden sei, sei das Zahlungsversprechen nicht eingehalten worden. Die Überweisung habe vielmehr die Bankschulden der Aktiengesellschaft vermindert, für die der Beklagte (betragsbeschränkt) gehaftet habe.
Auch anläßlich des Wechselakzepts oder später (als die Aktiengesellschaft im Februar 1991 andere Gläubiger von ihrer Zahlungsunfähigkeit unterrichtete) habe der Beklagte der Klägerin die finanzielle Lage der Aktiengesellschaft verschwiegen und versucht, den Geschäftsführer der Klägerin über die tatsächliche Vermögenslage der Aktiengesellschaft zu täuschen.
Der Beklagte bestritt jede persönliche Verantwortlichkeit für die Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft, jede Täuschung des Geschäftsführers der Klägerin und jede der Klägerin persönlich geschuldete Aufklärung, deren Unterlassung die Klägerin ihm anlastete.
Zu einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung im eigenen Namen nahm der Beklagte nicht Stellung, weil er eine solche offensichtlich ebensowenig wie das Prozeßgericht erster Instanz als von der Klägerin als Klagsgrund geltend gemacht ansah.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren statt.
Es erblickte in der Erteilung der Transportaufträge kein haftungsbegründendes Fehlverhalten des Beklagten, weil dieser als derjenige, der die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft allein innegehabt und die unternehmerischen Entscheidungen getroffen habe, damals rechnen habe dürfen, daß die Aktiengesellschaft spätestens nach dem Einlangen der Rückvergütungen vom Finanzamt ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus den erteilten Aufträgen erfüllen werde können. Dem Beklagten sei aber vorzuwerfen, daß er entgegen seiner Zusicherung im Zusammenhang mit der Wechselannahmeerklärung namens der Aktiengesellschaft am 13.Dezember 1990, nach Überweisung eines Betrages von mehr als 1,7 Mio S vom Finanzamt auf das Bankkonto der Aktiengesellschaft die Forderungen der Klägerin nicht erfüllte, sondern sich völlig passiv verhalten und damit großen Schaden der Klägerin in Kauf genommen habe.
Der Verdacht liege nahe, daß der Beklagte im Hinblick auf seine persönliche Bürgschaft an einer Verminderung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft gegenüber der Bank mehr interessiert gewesen wäre als an der zugesagten Befriedigung der Klägerin, wobei anfechtungsrechtlich keine begründenden Bedenken einer Gläubigerbenachteiligung der Zahlung an die Klägerin entgegengestanden wären.
Zur Zurechnung des als schädigend gewerteten Verhaltens des für die Aktiengesellschaft handelnd aufgetretenen Beklagten an ihn selbst führte das Prozeßgericht erster Instanz wörtlich aus: "Hätte der Beklagte gehandelt, wie er dies dem Geschäftsführer der Klägerin versprochen hatte, wäre der Schaden der Klägerin vermieden worden."
Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß. Dazu erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig.
Das Berufungsgericht stellte seinen rechtlichen Erwägungen zunächst die kollisionsrechtliche Beurteilung voran, daß das Vertragsverhältnis zwischen der schweizerischen Aktiengesellschaft und der inländischen Transportgesellschaft mangels Rechtswahl gemäß § 36 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei und daß diesem Recht auch die Beurteilung von Aufklärungspflichten und deren Verletzung zu unterwerfen sei, wie sie dem Beklagten in erster Linie angelastet werden.
Der für die Aktiengesellschaft handelnd aufgetretene Beklagte habe zur Zeit der jeweiligen Transportaufträge zwar nicht mit einer pünktlichen Erfüllung der von der Aktiengesellschaft eingegangenen Entgeltzahlungsverpflichtungen gerechnet, wohl aber objektiv vertretbarerweise mit einer Bezahlung der Forderungen der Klägerin mit einem nicht allzu langen Verzug aus einem als sicher vorausgesetzten ausreichenden Zahlungseingang. In einem solchen Falle bestünde keine den (organschaftlichen oder sonstigen) Vertreter des Auftraggebers treffende persönliche Verpflichtung zur Unterrichtung des Vertragspartners über voraussichtliche Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers wegen bloß vorübergehender Liquidationsengpässe.
Dies schließe auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten aus dem Rechtsgrund des § 874 ABGB aus.
Damit teilte das Berufungsgericht die erstrichterliche Beurteilung, daß dem Beklagten aus seinem Verhalten bei der jeweiligen Erteilung der Transportaufträge der von ihm vertretenen Aktiengesellschaft an die Klägerin kein seine eigene Haftung begründendes Fehlverhalten anzulasten sei.
Da nach den zugrundezulegenden Feststellungen dem Beklagten für den Zeitpunkt des Wechselakzepts vom 13.Dezember 1990 derselbe Glaube (auf Schuldtilgung nach Eingang der als sicher zu erwartenden Einfuhrsteuerrückvergütungen) zuzubilligen sei, liege ihm auch für diesen Zeitraum keine eine persönliche Haftung begründende Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last.
Die Klagsbehauptung und die Urteilsfeststellung, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der namens der Aktiengesellschaft erteilten Wechselannahmeerklärung vom 13.Dezember 1990 dem Geschäftsführer der Klägerin zugesagt, er werde sofort nach Eingang der erwarteten Zahlungen des Finanzamtes die offenen Rechnungsbeträge bezahlen, seien unter Umständen im Sinne eines Schuldbeitrittes des Beklagten zu der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft deutbar. Eine derartige rechtsgeschäftliche Erklärung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit nicht der für Bürgschaftserklärungen im § 1346 Abs 2 ABGB vorgesehenen Schriftform.
Das Verfahren sei deshalb insofern ergänzungsbedürftig, als der Inhalt der vom Beklagten im Zusammenhang der Wechselannahmeerklärung vom 13.Dezember 1990 ausgesprochenen Zahlungszusage noch nicht eindeutig feststehe. Zwar sei die Wechselverpflichtungserklärung namens der Aktiengesellschaft abgegeben und auch ein von der Aktiengesellschaft erwarteter Zahlungseingang als Deckungsfonds genannt worden, nach dem genauen Inhalt der vom Beklagten ausgesprochenen Zahlungszusage könne aber erst beurteilt werden, ob der Geschäftsführer der Klägerin die Erklärung des Beklagten als Übernahme einer persönlichen Verpflichtung habe annehmen dürfen.
Die Klägerin ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteils erster Instanz zielenden Abänderungsantrag aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an.
Der Beklagte erachtet den Rekurs mangels Vorliegens einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage als unstatthaft. Hilfsweise strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Der berufungsgerichtliche Verfahrensergänzungsauftrag trifft unter einer negativen und zwei positiven Voraussetzungen zu:
1. daß dem Klagebegehren nicht schon aus einem anderen Klagsgrund als dem einer dem Beklagten persönlich zurechenbaren Verpflichtungserklärung (Schuldbeitritt) stattzugeben wäre;
2. daß eine als eigene Verpflichtungserklärung des Beklagten zu wertende Erklärung als Klagsgrund geltend gemacht erscheine und
3. daß eine derartige rechtsgeschäftliche Erklärung nicht schon nach dem Vorbringen des behauptungs- und beweispflichtigen Klägers als (form-)ungültig zu werten wäre.
Die Klägerin erachtet die Haftung des Beklagten wegen einer ihn treffenden schuldhaften Verletzung von Aufklärungspflichten als gegeben (so daß es auf die Haftung aufgrund rechtsgeschäftlicher Erklärung nicht ankäme und die angeordnete Verfahrensergänzung daher überflüssig wäre). Die Klägerin hat auch nicht andeutungsweise behauptet, sie habe bei Übernahme der Transportaufträge der schweizerischen Aktiengesellschaft etwa darauf vertraut, daß die Entgeltzahlung für sie durch das Privatvermögen des für die Aktiengesellschaft handelnd aufgetretenen Beklagten gesichert erscheinen durfte. Vertrauensgrundlage mag für die Klägerin vielmehr eine zweijährige reibungslose Geschäftsverbindung gewesen sein.
Die Aufklärungspflichten eines Vertreters im vorvertraglichen Schuldverhältnis können nicht weiter gesteckt sein als die der vertretenen Vertragspartei selbst. Der Oberste Gerichtshof teilt hiezu die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, daß selbst eine als gewiß anzunehmende Unmöglichkeit pünktlicher Erfüllung der vertraglich zu übernehmenden Zahlungspflichten, wenn die Zahlung nur mit einem in der betroffenen Branche nicht seltenen Verzug erwartet werden darf, dann nicht zur Mitteilung eines solchen voraussichtlichen Verzuges verpflichtet, wenn die pünktliche Erfüllung seiner Zahlungspflichten dem Geldzahlungsschuldner nicht erkennbar für den Abschlußwillen des Geldzahlungsgläubigers entscheidend ist und vertragliche oder gesetzliche Verzugsfolgen zum Interessenausgleich des Gläubigers aus besonderen Gründen erkennbar nicht hinreichen. Derartiges ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht anzunehmen.
Brauchte daher ein Vertragspartner in der Lage der Aktiengesellschaft bei Abschluß der Transportverträge die voraussichtlich vorübergehende Zahlungsverzögerung nicht offenzulegen, traf auch den Beklagten als Vertreter der Aktiengesellschaft keine derartige vorvertragliche Aufklärungsverpflichtung.
Einen sonstigen tragfähigen Grund für die persönliche Haftung des Beklagten außer der nach Ansicht des Berufungsgerichtes noch in tatsächlicher Hinsicht aufklärungsbedürftigen Haftung kraft rechtsgeschäftlicher Erklärung macht die Klägerin in ihrem Rekurs nicht mehr geltend; ein solcher ist auch nicht zu erkennen.
Eine Haftung des Beklagten aufgrund einer ihm persönlich als Rechtsgeschäftserklärung zuzurechnenden Äußerung im Zusammenhang mit der Wechselannahmeerklärung vom 13.Dezember 1990 kann im Sinne des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses insofern als geltend gemacht angesehen werden, als die Klägerin in der Klage ausführte, der Beklagte habe erklärt, "er" werde sofort bezahlen, wenn die Steuer da sei. Obwohl der Zusammenhang des Zahlungsversprechens mit der namens der Aktiengesellschaft abgegebenen Wechselannahmeerklärung und ein von der Aktiengesellschaft erwarteter, dieser zustehender Zahlungseingang als behaupteter Deckungsfonds für die zugesagte Zahlung dagegen sprechen, daß der Geschäftsführer der Klägerin das Zahlungsversprechen als Übernahme einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung verstehen hätte dürfen, trifft es zu, daß der genaue Wortlaut der Zahlungszusage als Grundlage für Zurechnung und Auslegung der Erklärung wesentlich ist.
Erachtete das Berufungsgericht die Feststellungen zu dieser Erklärung noch als ergänzungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof dem nic ht entgegentreten.
Dabei sieht sich der Oberste Gerichtshof ungeachtet der eine mehrfach vorgetragene Rechtsansicht über eine analoge Anwendbarkeit der Formvorschrift des § 1346 Abs 2 ABGB auf einen zur Besicherung des Gäubigers vorgenommenen Schuldbeitritt wiederholenden Anmerkung von P.Bydlinski zur E.d. OGH v. 4.10.1989, JBl 1990, 326 ff, nicht veranlaßt, von seiner in der zitierten Entscheidung begründeten Ansicht abzugehen, daß systematische Erwägungen einer analogen Anwendung des § 1346 Abs 2 ABGB auf Schuldbeitritte entgegenstehen. Die Ausführungen des Glossators haben sicherlich rechtspolitisches Gewicht, können aber nur als an den Gesetzgeber gerichtet anerkannt werden.
Die fehlende Schriftform stünde daher dem Vorliegen einer wirksamen, dem Beklagten persönlich zuzurechnenden Schuldbeitrittserklärung nicht entgegen.
Die bisher getroffenen Feststellungen reichen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte, für die Annahme einer solchen Verpflichtungserklärung des Beklagten nicht hin.
Dem Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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