OGH 6Ob601/83 (6Ob602/83)

OGH6Ob601/83 (6Ob602/83)30.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei A Gesellschaft m.b.H., Wien 5., Emil Kralikgasse 3, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn und Dr. Michael Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Waldemar B, Architekt, Berlin, Gelfertstraße 50, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 43.969,40 und S 138.005,--

jeweils samt Nebenforderungen (Rechtsmittelgegenstand 17.468,44 S und 137.882,55 S), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.Jänner 1983, GZ 2 R 265,266/82-60, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.Juni 1982, GZ 11 Cg 166/78-55, bestätigt wurde, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1.) Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung eines Teiles der Klagsforderung von 17.468,44 S samt Nebenforderungen wendet.

2.) Im übrigen wird der Revision stattgegeben. Das angefochtene Urteil und das Urteil erster Instanz werden in Ansehung der klagsstattgebenden Aussprüche zum Widerklagebegehren, der urteilsmäßigen Aufrechnung und der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Text

Begründung

Der Widerkläger ist Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Er hatte im Sinne der mit 12.Dezember 1970 und 12.Februar 1971 datierten Vertragsurkunde von der Klägerin eine näher bezeichnete Einheit einer in einer Tiroler Gemeinde gelegenen Wohnungseigentumsanlage gekauft. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages war der Kaufpreis von 1,114.000 S im Teilbetrag von 1 Mill.S im Wege einer inländischen Bausparkasse zu finanzieren, die hiefür auch die Zwischenfinanzierung durchzuführen hatte. Mit der Schlüsselübergabe sollten Besitz, Risiko, Genuß und Lasten auf den Käufer übergehen. Die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages sollte durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung auflösend bedingt sein. In der Ergänzungsvereinbarung vom 10.August 1972 regelten die Streitteile im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilte grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihre Rechtsbeziehungen in Ansehung der Eigentumswohnung bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde und auch für den Fall einer Versagung der Genehmigung. Für die Zeit bis zur grundverkehrsbehördlichen Entscheidung verpflichtete sich die Verkäuferin, den Käufer so zu stellen, als wäre sein Eigentumsrecht bereits einverleibt. Im Falle der Rechtskraft eines Bescheides auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sollte dem Käufer ein binnen 14 Tagen auszuübendes Wahlrecht zwischen einer näher bestimmten Rückabwicklung und einer näher geregelten 'Verlängerung des weiteren Wohnrechtes' zustehen. Hinsichtlich der Gefahrtragung, der Lastentragung, der Spesen, Kosten, Abgaben und Steuern sollte es in zweitem Fall bei der kaufvertraglichen Regelung bleiben, wobei die Parteien einander so zu stellen hätten, als ob der Erwerber im Grundbuch (zu ergänzen: als Eigentümer) eingetragen wäre. Die Grundverkehrsbehörde hat mit Bescheid vom 21.Juni 1974 der käuflichen Erwerbung des Eigentumsrechtes am Gegenstand des Vertrages vom 12.Dezember 1970 nicht zugestimmt.

Die Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen AG hatte durch ihre Bausparkassenabteilung mit dem Widerkläger in Ansehung der von ihm gekauften Wohnungseigentumseinheit einen Bausparvertrag abgeschlossen und eine Zwischenfinanzierung abgewickelt. Mit Wirkung vom 1.April 1974 schrieb die Kreditunternehmung dem Widerkläger geänderte Kreditbedingungen vor, nach denen der Zinssatz auf 9,5 % p. a. erhöht und in Hinkunft jeweils an die Kapitalmarktverhältnisse angepaßt sowie die Laufzeit auf 31.März 1984 verkürzt werden sollten; dadurch erhöhten sich die monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen des Widerklägers ab 1.April 1974 (von 5.145 S) zunächst auf 7.285,64 S (und in der Folge durch Erhöhungen des Zinssatzes noch weiter). Der Widerkläger leistete hierauf keine monatlichen Zahlungen auf die ihm von der Verwaltung als Betriebs-, Wärmelieferungs-,Instandhaltungs- und Verwaltungskostenanteile vorgeschriebenen Beträge. Der Widerkläger vertrat hiezu die Ansicht, die Klägerin habe ihn hinsichtlich der monatlichen Kreditmehrbelastungen schadlos zu halten.

Die Klägerin brachte am 4.April 1978 gegen ihren Vertragspartner eine Klage auf Zahlung von Instandhaltungsbeiträgen, Betriebskosten, Wärmelieferungskosten und Verwaltungskosten für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 30.Juni 1977 (einschließlich Nachzahlungen für das Jahr 1974) ein. Nach einer vom Widerkläger als unpräjudiziell bezeichneten Zahlung auf sämtliche Klagsposten der Klage mit Ausnahme der Wärmelieferungskosten schränkte die Klägerin ihr Begehren auf 27.073,30 S samt Nebenforderungen ein, dehnte es aber um vorgeschriebene Beträge für das zweite Halbjahr 1977 sowie um nachträgliche Vorschreibungen für die Jahre 1976 und 1977 im Gesamtbetrag von 18.348,21 S abzüglich von Gutschriften aus der Wärmelieferungsabrechnung für die Perioden 1975/76 und 1976/77 von zusammen 1.452,11 S, somit um den Unterschiedsbetrag von 16.896,10 S auf 43.969,40 S samt Nebenforderungen aus.

Der Widerkläger wendete zunächst einen mindestens die Höhe der Klagsforderung erreichenden Betrag als Gegenforderung auf Ersatz für die Kreditmehrbelastung ein.

Am 3.Juli 1980 machte der Widerkläger seine Forderungen auf Ersatz von Kreditmehrbelastungen durch Zinssatzerhöhungen und Laufzeitverkürzung mit Widerklage geltend. Er stützte diesen Anspruch dem Grunde nach einerseits auf eine verpflichtende Zusage der Klägerin im Sinne ihres Schreibens vom 17.März 1971 und andererseits auf den Titel des Schadenersatzes, weil die Klägerin die Änderung der Kreditbedingungen zu verantworten habe. Der Widerkläger bezifferte seine Ersatzforderung für die Zeit vom 1.Juli 1977 bis 31.Mai 1978 mit einem (über den in einem bezirksgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Betrag hinausreichenden) weiteren Teilbetrag von 10.000 S und für die Zeit vom 1.Juni 1978 bis 30.Juni 1981 mit 70.000 S. Dieses Begehren dehnte der Widerkläger unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz um die Ersatzforderung für die Zeit vom 1.Juni 1978 bis 30. Juni 1981 im Betrage von 28.005 S und für die Zeit vom 1.Juli 1981 bis 30.April 1982 in der Höhe von 30.000 S aus, so daß das Klagebegehren letztlich auf Zahlung eines Betrages von 138.005 S zuzüglich 4 % Zinsen aus 80.000 S vom Tage der Klagszustellung bis 3. Mai 1982 und aus 138.005 S ab 4.Mai 1984 gerichtet war. Das Erstgericht hat Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit dem Urteil vom 18.Juni 1982 zu Recht erkannt, daß die Klagsforderung im Teilbetrag von 26.500,96 S samt gestaffelt berechneten Zinsenbeträgen zu Recht, im Mehrbegehren von 17.468,44 S sowie im Zinsenmehrbegehren nicht zu Recht, die Gegenforderung im Betrage von 137.882,55 S samt 4 % Zinsen ab 4.Mai 1982 sowie 4 % Zinsen aus 80.000 S vom 1.Mai 1978 bis 3.Mai 1982 zu Recht und im Teilbetrag von 122,45 S samt 4 % Zinsen seit 4.Mai 1982 nicht zu Recht bestünden. Es erkannte daher die Klägerin schuldig, dem Widerkläger 111.381,59 S samt 4 % Zinsen ab 4.Mai 1982 und 4 % Zinsen aus 80.000 S vom 1.Mai 1978 bis 3.Mai 1982 abzüglich der zur Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannten Stufenzinsen zu bezahlen.

Nur die Klägerin erhob Berufung. Sie focht die Abweisung ihres Klagsteilbetrages von 17.468,44 S und die Stattgebung der Widerklage im Betrage von 137.882,55 S s.A. einschließlich des Leistungsbefehles an.

Das Berufungsgericht bestätite das Urteil erster Instanz. Zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 3 ZPO sind ungeachtet der Verbindung der Rechtsstreite über die Klage auf Zahlung von Rückständen aus laufenden Vorschreibungen und über die Widerklage auf Ersatz von Kreditmehrbelastungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die berufungsverfangen gewesenen Streitgegenstände der beiden Verfahren unabhängig voneinander zu betrachten. Daher ist die berufungsgerichtliche Bestätigung der Abweisung eines Klagsteilbetrages auf Zahlung von 17.468,44 S samt Nebenforderungen und dem Zinsenmehrbegehren nicht weiter anfechtbar. In diesem Umfang war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen zu der mit Widerklage geltend gemachten Forderung auf Ersatz einer näher bezeichneten Kreditmehrbelastung ist hervorzuheben:

Der Widerkläger hatte etwa zur Zeit des mit der Klägerin am 12. Dezember 1970 abgeschlossenen Kaufvertrages einen Bausparvertrag der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen mit einer Bausparsumme von 1 Mill.S übernommen und die Ansparsumme aus Eigenmitteln aufgebracht. Die Kreditsumme von 735.000 S wurde dann am 30.Juni 1972 zuteilungsreif; sie sollte vom Widerkläger ab 1.Juni 1972 bei einer Laufzeit von 21 Jahren und einer jährlichen Verzinsung von 6 % in Monatsbeträgen von 5.145 S zurückgezahlt werden. Für den Widerkläger war eine Finanzierung durch das zinsengünstige Bauspardarlehen beim Erwerb der Wohnung von ausschlaggebender Bedeutung. Die Parteien hatten allerdings bereits bei Abschluß des Kaufvertrages mit einer Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gerechnet. Beiden Streitteilen war bereits zu Beginn des Jahres 1971 bewußt, von die im Kaufvertrag vorgesehene Bausparkassenfinanzierung nur im Falle der - von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängigen - grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages möglich sein werde, weil nach den Richtlinien der inländischen Bausparkassen in Ansehung von Eigentumswohnungen nur die Errichtung und der Erwerb zu Eigentum, nicht aber die bloße Anmietung finanziert werden.

Die Klägerin wies den Widerkläger auf die Notwendigkeit hin, im Falle der - von ihr als wahrscheinlich angesehenen - Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eine andere Finanzierung zu wählen. Sie forderte den Widerkläger mit dem Schreiben vom 11.März 1971 auf, ihr für den Fall der Undurchführbarkeit der Bausparkassenfinanzierung eine erweiterte Vollmacht für eine 'Umfinanzierung' auszustellen. Der Widerkläger verlangte von der Klägerin die Zusage, daß ihm durch eine geänderte finanzielle Abwicklung gegenüber der nach dem Kaufvertrag vorgesehenen Finanzierungsart keine Mehrkosten entstünden. Im Zuge eines Ferngespräches sagte ein Vertreter der Klägerin am 15.März 1971 der Ehefrau des Widerklägers zu, daß diesem bei einem eventuellen Wechsel des Kreditinstitutes keine Mehrkosten für die Abwicklung der Zwischen- und Dauerfinanzierung erwüchsen. Die Klägerin bestätigte diese fernmündliche Zusage mit ihrem Schreiben vom 17.März 1971. Der Widerkläger war mit der 'Umfinanzierung' nur auf Grund des Umstandes einverstanden, daß die Klägerin seinem Ansinnen in der erwähnten Weise entsprochen hatte; anderenfalls hätte er aus wirtschaftlichen Gründen einen Vertragsrücktritt erwogen.

Ab 1.Juni 1972 zahlte der Widerkläger zur Tilgung des Bauspardarlehens die vereinbarten monatlichen Rückzahlungsbeträge von 5.145 S.

ABS Am 11.August 1972 schlossen die Streitteile die eingangs erwähnte Ergänzungsvereinbarung, am 26.November 1973 einen unkündbaren Mietvertrag auf die Dauer von 99 Jahren. Zum 1.April 1974 haftete auf das vom Widerkläger in Anspruch genommene Bauspardarlehen ein Betrag von 702.726,95 S aus. Zur Abdeckung dieses Betrages nahm der Widerkläger im März 1974 bei der Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab 1.April 1974 zu einem Zinssatz von 9,5 % p.a. auf, der vereinbarungsgemäß an die jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse angepaßt werden sollte und in der Folge auch entsprechende Abänderungen erfuhr. Diese (vorzeitige) Tilgung des Bauspardarlehens durch einen weniger günstigen Kredit nahm der Widerkläger 'im Hinblick auf die Erklärungen der klagenden Partei vom 15.3.bzw.17.3.1971' vor.

Die vom Widerkläger auf das Konvertierungsdarlehen geschuldeten monatlichen Rückzahlungen betrugen in der Zeit vom 1.April bis 31. Dezember 1974 unter Beachtung des Zinssatzes von 9,5 % 7.285,64 S, in der Zeit vom 1.Jänner 1975 bis 11.Juli 1976 unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 11 % 7.905,57 S und ab 12.Juli 1976 in Anwendung eines Zinssatzes von 10,25 % 7.616,67 S. Der Darlehensrest betrug nach dem Tilgungsplan zum 1.Jänner 1984 361.090,58 S. Der Restbetrag war zum 31.März 1984 zur Rückzahlung fällig. Zum selben Stichtag hätte sich bei gleich hohen Tilgungsraten nach dem Tilgungsplan des Bauspardarlehens ein Darlehensrest von 17.887,78 S ergeben.

Der Mehraufwand infolge höherer Zinsenbelastung errechnet sich für

die Zeiten vom 1.7.1977 bis 31.5.1978 mit 30.891,-- S

vom l.6.1978 bis 30.6.1981 mit 108.005,-- S vom 1.7.1981

bis 3o.4.1982 mit 29.877,55 S vom 1.5.1976 bis

31.5.1978 mit 66.336,04 S.

Kreditbelastungen für diesen Zeitraum im Betrage von 30.000,-- S hat der Widerkläger in einem zwischen den Parteien anhängigen bezirksgerichtlichen Verfahren aufrechnungsweise eingewendet.

Das Erstgericht folgerte aus diesem Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung, die Klägerin habe dem Widerkläger in der Beiden bekannten Lage, daß die bei Vertragsabschluß vorgesehene Bausparfinanzierung im Falle der als wahrscheinlich eingeschätzten Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht abgewickelt werden könne, Mitte März 1971 ohne Einschränkungen zugesagt, daß ihm bei einem Wechsel des Kreditinstitutes keine Finanzierungsmehrkosten erwüchsen.

Die schriftliche Zusicherung der Klägerin vom 17.März 1971 hätte der Widerkläger nach dem Inhalt des zwei Tage zuvor geführten Ferngespräches seiner Ehefrau mit einem Vertreter der Klägerin und nach den festgestellten Umständen auch dann auf einen Wechsel von einem Bauspardarlehen auf ein Darlehen zu ungünstigeren Bedingungen und nicht bloß auf einen Wechsel der Kreditunternehmung bei gleichbleibenden Rückzahlungskonditionen beziehen dürfen, wenn die Klägerin ihre Erklärung in diesem eingeschränkten Sinne beabsichtigt hätte. Da der Klägerin aber eine Erklärungsabsicht in dem weiteren Sinne zuzurechnen sei, in dem der Widerkläger die Zusicherung verstanden habe, sei die Klägerin vertraglich verpflichtet, dem Widerkläger seinen tatsächlichen Finanzierungsmehraufwand zu ersetzen. Es brauche daher nicht mehr geprüft zu werden, ob dem Widerkläger auch ein Schadenersatzanspruch auf Ersatz dieser seiner Mehraufwendungen zustünde. Ob die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung als Geschäft zur Umgehung der Bestimmungen des Grundverkehrsrechtes nichtig sei, sei von Amts wegen nicht zu prüfen.

Die Mehrbelastungen des Widerklägers durch die Darlehensrückzahlungen bei höherem Zinssatz und kürzerer Laufzeit gegenüber dem Bauspardarlehen zu einem Zinsfuß von 6 % und längerer Laufzeit ergäben sich im Sinne des überzeugenden Sachverständigengutachtens.

Diese Mehrbelastung sei für die 25 Monate vom 1.Mai 1976 bis 31.Mai 1978 mit 66.336,04 S und damit um 36.336,04 S höher als nach der Aufrechnungseinrede des Widerklägers im bezirksgerichtlichen Rechtsstreit anzusetzen, der für die letzten 11 Monate des erwähnten Zeitraumes (1.Juli 1977 bis 31.Mai 1978) klageweise geltend gemachte zusätzliche Betrag von 10.000 S sei im festgestellten Mehraufwand gedeckt. In den 37 Monaten vom 1.Juni 1978 bis 30.Juni 1981 sei eine Mehrbelastung in der geltend gemachten Höhe von 98.005 S anzunehmen, für den 10-monatigen Zeitraum zwischen 1.Juli 1981 und 30.April 1982 betrage der Mehraufwand des Widerklägers 29.877,55 S. Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche Beurteilung, daß die Klägerin auf Grund ihrer Zusicherung vom März 1971 verpflichtet sei, dem Widerkläger die Leistungen zu ersetzen, die er über die Rückzahlungspflichten aus dem Bauspardarlehen hinaus zur Tilgung des nicht begünstigten, kürzerfristigen und höher zu verzinsenden Darlehens aufzuwenden gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Ergänzungsvereinbarung vom August 1972 die Zusage vom März 1971 nicht außer Kraft gesetzt. Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil in Ansehung der klagsstattgebenden Aussprüche zum Widerklagebegehren wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag (ungenau: daß die Gegenforderung von 137.882,55 S als nicht zu Recht bestehend erkannt werde) und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Der Beklagte und Widerkläger strebt in Ansehung seines Widerklagebegehrens die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gerechtfertigt.

Die Revisionsausführungen zum Grund des mit der Widerklage geltend gemachten Ersatzanspruches setzen sich über die vom Berufungsgericht übernommene erstrichterliche Feststellung hinweg, daß seitens der Klägerin der Zusage vom März 1971 die Vorstellung zugrundegelegen sei, dem Widerkläger sollte nicht nur bei Änderung der Finanzierung des ihr vom Widerkläger geschuldeten Entgeltes durch Eintritt einer anderen Kreditunternehmung als Bausparkasse, sondern (vor allem) auch bei einer Verschlechterung der Kreditbedingungen zufolge Entfalles der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens keine Mehrbelastung erwachsen, und daß auch der Widerkläger die so beabsichtigte Erklärung der Klägerin in dem Sinne aufgefaßt habe.

Daß die Klägerin dabei unter den Kosten 'für die Abwicklung der Zinsen- und Dauerfinanzierung' nur die Forderungen der Kreditunternehmung auf Provisionen und sonstige Bankgebühren, nicht aber die Zinsenbelastung verstanden wissen wollte, wie das die Revisionswerberin nun vertritt, widerstreitet dem mangels besonderer Anhaltspunkte für eine andere Sinngebung der Erklärung nach § 914 ABGB heranzuziehenden allgemeinen Sprachgebrauch.

Steht aber - von dem in der Revision in Zweifel gezogenen Umfang der Abwicklungskosten abgesehen - die seinerzeit übereinstimmende Vorstellung der Streitteile über den Inhalt der von der Klägerin erklärten Zusage fest, ist kein Raum mehr für eine abändernde Auslegung.

Die Vorinstanzen haben zum Grund des mit Widerklage geltend gemachten Ersatzanspruches zutreffend erkannt, daß die Klägerin auf Grund ihrer, als Garantie zu verstehenden, Zusicherung dem Widerkläger alles zu ersetzen hat, was dieser auf Grund der Darlehensaufnahme im Jahre 1974 für den 10-Jahreskredit dem Kreditgeber zu bezahlen hatte, abzüglich der Leistungen, die er jeweils im selben Zeitraum auf Grund des Bauspardarlehens zu erbringen gehabt hätte, und weiters abzüglich der Beträge, um den jeweils in den betreffenden Zeiträumen durch die Zahlungen auf das kürzerfristige Darlehen ein gräßerer Kapitalteilbetrag getilgt wurde, als dies bei den vereinbarten Rückzahlungen auf das Bauspardarlehen der Fall gewesen wäre. Eine solche 'Vorteilsausgleichung' ist dem Begriff 'Mehrkosten' immanent. Die etwaigen Nachteile des Widerklägers aus einer Laufzeitverkürzung sind keine 'Mehrkosten' im Sinne der Garantiezusage, sondern wären nur unter der Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin zu ersetzen. Dem Grunde nach bleibt daher nur die Haftung der Klägerin aus ihrer Garantiezusage.

Für den Anspruch aus dieser selbständigen Rechtsgeschäftserklärung ist die Frage nach einer Nichtigkeit der zwischen den Streitteilen getroffenen Ergänzungsvereinbarung aus grundverkehrsrechtlichen Erwägungen und der Kreditaufnahme des Widerklägers aus devisenrechtlicher Sicht unerheblich.

Das Erstgericht hat in seinen Entscheidungsgründen den Ansatz zur Errechnung der zu ersetzenden 'Mehrkosten' nicht offengelegt und diesbezüglich auf das als überzeugend gewertete Sachverständigengutachten hingewiesen. Auch dieses Gutachten legt aber den Rechnungsansatz nicht dar, sondern weist diesbezüglich auf zwei in einem bezirksgerichtlichen Verfahren erstattete Gutachten hin.

Der Ansatz zur Bestimmung der vertraglich zu ersetzenden Kreditmehrbelastungen ist soweit klarzustellen, daß ein diesbezüglicher urteilsmäßiger Zuspruch am Inhalt der Garantieerklärung geprüft werden kann.

Diesbezüglich liegen Feststellungsmängel vor, zu deren Behebung es offenkundig einer Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz bedarf.

In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher das angefochtene Urteil und das Urteil erster Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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