OGH 6Ob600/88

OGH6Ob600/8830.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Bauer und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin prot.Firma F.M. Z***, 6850 Dornbirn, Wallenmahd 46, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider den Antragsgegner L*** V***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Martin Purtscher, dieser vertreten durch Dr. Hans Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge Revisionsrekurses des Sachverständigen Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft Dipl. Ing. Gerhard H***, 4482 Ennsdorf, Strauchgasse 4, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 13. Jänner 1988, GZ 1 c R 1/88-78, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 30. November 1987, GZ 1 Nc 37/86-67, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im vorliegenden Verfahren über die Festsetzung des Entschädigungsbetrages, welches über Begehren der Antragstellerin gemäß § 47 Abs 2 Vorarlberger Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, eingeleitet wurde, bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 30. November 1987 die Gebühren des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft Dipl. Ing. Gerhard H*** für seine gerichtliche Tätigkeit nach dem 16. Dezember 1986 mit S 262.356,-- und wies das Mehrbegehren des Sachverständigen im Sinne seiner Gebührenverzeichnung im Umfang von S 174.878,50 ab (ON 67).

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem dagegen vom Sachverständigen erhobenen Rekurs nicht Folge, wohl aber teilweise dem Rekurs des Antragsgegners, bestimmte in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Gebühren des Sachverständigen mit S 51.747,-- und wies dessen Mehrbegehren im Umfang von S 385.487,50 ab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der vorliegende, auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit gegründete Revisionsrekurs des Sachverständigen.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen:

Für das gerichtliche Verfahren über das Begehren auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages sind gemäß § 47 Abs 3 Vorarlberger Straßengesetz, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 - daher auch jene seines § 24 Abs 1 - sinngemäß anzuwenden. Es sind daher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden (SZ 33/73; SZ 40/11 ua). Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind aber unter anderem Rekurse auch gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Zu den irreversiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren gehören dabei nicht etwa nur solche, die - wie hier - die Gebühr bestimmen, sondern alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen (EvBl 1973/233; EFSlg 47.197 uva; zuletzt 2 Ob 637/85; 3 Ob 54,55/86; 2 Ob 649,650/87). Der Rechtsmittelwerber kann sich nicht mit Erfolg auf die Lehrmeinung von Harald K*** (in Der Sachverständige 1985, Heft 4, S 4) berufen, weil dieser den von der Rechtsprechung vertretenen generellen Rechtsmittelausschluß offenbar nur für den Fall anzweifelt, in dem das Gericht zweiter Instanz - etwa im Zuge einer Beweiswiederholung

oder -ergänzung - Sachverständigengebühren "als erstinstanzliches Gericht bestimmt hat" (siehe dazu aaO, Seite 4, rechte Spalte nach der Erwähnung des § 14 Abs 2 AußStrG). Abgesehen davon, daß dies hier nicht zutrifft, ist die bisher vertretene Auffassung zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof auch bereits für den von K*** erwähnten Fall ausdrücklich aufrecht erhalten worden, weil § 41 Abs 1 GebAG 1975 in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht eingreift, so daß durch diese Vorschrift die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nicht beseitigt wurde (EFSlg 52.735).

Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

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