OGH 6Ob5/93

OGH6Ob5/9311.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache über die Anmeldung der unter der Firma "P*****, einzutragenden Kommandit-Erwerbsgesellschaft durch die Gesellschafter Dr.Roland P*****, Rechtsanwalt und Roswitha P*****, Angestellte, beide wohnhaft***** infolge Revisionsrekurses der anmeldenden Gesellschafter gegen den zum Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.Januar 1993, FN 29.647z-2, ergangenen Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Februar 1993, AZ 3 R 18/93 (ON 5), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Ein Rechtsanwalt und eine sechs Jahre jüngere, in der notariellen Unterschriftsbeglaubigung als Angestellte bezeichnete, unter derselben Anschrift wie der Rechtsanwalt wohnhafte Frau mit gleichem Familiennamen, meldeten die von ihnen nach den in keiner Weise belegten Antragsbehauptungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes und Strafverteidigers gegründete Kommandit-Erwerbsgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an. Nach dem Eintragungsbegehren besteht die Gesellschaft aus dem Rechtsanwalt als dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter und der sich mit einer Vermögenseinlage von 300.000,-- S an der Erwerbsgesellschaft beteiligenden Kommanditistin. Als Gesellschaftsfirma wurde die Wortfolge

"... (Familienname des Rechtsanwaltes) ... & Partner KEG Rechtsanwalt"

gewählt.

Das Firmenbuchgericht wies das Eintragungsbegehren wegen objektiver Täuschungseignung der auf einen Partner hinweisenden Firma ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der von den anmeldenden Gesellschaftern erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Eingetragene Erwerbsgesellschaften müssen gemäß § 2 Abs 1 EGG in ihrer Firma ihre Organisationsform offenlegen. Eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft muß diese Bezeichnung in ihrer Firma führen; sie darf sie mit den Buchstaben "KEG" abkürzen. Zum Zweck der Ausübung eines freien Berufes eingegangene Erwerbsgesellschaften dürfen gemäß § 6 Abs 2 EGG anstelle der Bezeichnung "offene Erwerbsgesellschaft" die Bezeichnung "Partnerschaft" oder im Falle der Mitgliedschaft eines in der Firma namentlich nicht aufscheinenden Gesellschafters den Zusatz "und (&) Partner" enthalten; an die Stelle der Bezeichnung "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" kann die Bezeichnung "Kommandit-Partnerschaft" treten.

Im Falle einer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingegangenen Erwerbsgesellschaft ist der Kreis der Kommanditisten im Sinne des § 21c RAO eng begrenzt.

Obwohl die Antragsteller ein zwischen ihnen bestehendes familienrechtliches Verhältnis nicht behauptet, geschweige denn belegt haben, soll nach Namen, Alter und Wohnsitzangabe davon ausgegangen werden, daß die Kommanditistin mit dem Rechtsanwalt in aufrechter Ehe lebt (§ 21c Z 1 Buchstabe b und Z 4 RAO).

Aus Anlaß der vorliegenden Anmeldung ist zu prüfen, welchen Voraussetzungen die Firma einer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Ehefrau eingegangenen Kommanditerwerbsgesellschaft genügen muß.

Positiv muß die Firma 1. den Namen des persönlich haftenden Gesellschafters (§ 19 Abs 2 HGB iVm § 4 EGG), 2. einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 1a Abs 2 Z 1 RAO) und 3. die Bezeichnung "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" im vollen Wortlaut oder in abgekürzter Form "KEG" (§ 2 Abs 1 EGG) enthalten; anstelle der Bezeichnung "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" kann die Bezeichnung "Kommandit-Partnerschaft" gewählt werden.

Negativ darf die Firma 1. keinen anderen Namen als den des persönlich haftenden Gesellschafters (§ 19 Abs 4 HGB iVm § 4 EGG) und 2. keinen Bestandteil enthalten, der objektiv geeignet ist, eine Täuschung im Sinne des § 18 Abs 2 HGB zu erwecken.

Rechtsanwalt Dr.Schlau und seine Ehefrau könnten beispielsweise als Firma einer zwischen ihnen begründeten Kommandit-Erwerbsgesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft die Wortfolge "Rechtsanwalt Dr.Schlau KEG" oder, wenn sie den Ausdruck "Erwerbsgesellschaft" auch in abgekürzter Form vermeiden wollten, die Wortfolge Rechtsanwalt Dr.Schlau Kommandit-Partnerschaft" wählen. Eine Häufung des der offenen Erwerbsgesellschaft, der ausschließlich Rechtsanwälte angehören, vorbehaltenen Bezeichnung "& Partner" mit der Abkürzung "KEG" wäre aber jedenfalls geeignet, potentielle Rechtsanwaltsklienten über die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse irrezuführen, weil unbefangenerweise der auf ein Gesellschaftsverhältnis hinweisende Ausdruck "Partner" neben der die Gesellschaftsform zum Ausdruck bringenden Abkürzung "KEG" auf die gesellschaftsrechtliche Verbindung mit einem Berufspartner und im gegebenen Zusammenhang nicht etwa auf einen Partner im eherechtlichen oder sonstigen Sinn bezogen werden würde; diese Gefahr wäre in jenem Fall umso größer, in dem am Kanzleisitz der Gesellschaft tatsächlich eine Partnerschaft unter Berufskollegen ihr Büro geführt und sich womöglich auch als Partnerschaft bezeichnet haben sollte, etwa eine Anwaltssocietät Dr.Schlau und Dr.Pfiffig".

Die Firma der zur Eintragung angemeldeten Rechtsanwalts-Kommandit-Erwerbsgesellschaft soll - nach Ersetzung des tatsächlichen Familiennamens durch den beispielhaft gewählten Phantasienamen - folgenden Wortlaut haben:

"Schlau & Partner KEG Rechtsanwalt".

Die Vorinstanzen haben diese Firma zu Recht wegen Täuschungseignung als unzulässig erkannt.

Der Hinweis der Rechtsmittelwerber in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß, daß der Ausdruck "Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft" im Sinne des § 6 Abs 2 EGG als zulässig anzusehen wäre, obwohl ihm dieselbe nach der angefochtenen Entscheidung unterstellte Täuschungseignung innewohnte, ist nicht stichhältig: In der Verbindung "Kommandit-Partnerschaft" wird der Begriff Partnerschaft auch für einen bloß flüchtig aufmerksamen Leser und Hörer unmittelbar qualitativ bestimmt, was die Täuschungseignung entscheidend vermindert.

Auch der im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß hervorgehobene Umstand, daß der Hinweis auf die von der Erwerbsgesellschaft bezweckte Berufsausübung durch das nachgesetzte Wort "Rechtsanwalt" in der Einzahl denkmöglichen Vorstellungen über das Vorhandensein eines Rechtsanwalts-Partners schlagend entgegenwirkte, überzeugt nicht, weil ein nicht unbedeutender Teil des potentiellen Klientenkreises die in ihrem grammatikalischen Aufbau nicht als geläufig, sondern eher als unüblich empfundene Wortfolge enthaltene Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" auf die Gesellschaft als Firmenträgerin zu beziehen geneigt sein dürfte.

"Schlau und Partner KEG Rechtsanwalt" ist für die von einem Rechtsanwalt mit seiner Ehefrau eingegangene Kommandit-Erwerbsgesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Täuschungseignung eine unstatthafte Firma.

Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.

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