Spruch:
Dem Rekurs wird n i c h t stattgegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses und die beklagte Partei die ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der in Grünberg wohnhafte Kläger hat den in Pregarten wohnhaften Beklagten als Erben eines Verstorbenen, dessen Nachlaß vom Bezirksgericht Freistadt abgehandelt wurde, auf Zahlung eines Betrages von 900.000 S geklagt, weil er für die Besorgung der Angelegenheiten des Erblassers auf dessen Ersuchen und (in der Folge nicht eingehaltene) Zusage eines Liegenschaftsvermächtnisses jahrelang seine gesamte Arbeitskraft und seine ganze Zeit aufgewendet habe.
Der Kläger brachte seine Klage am 9. Juli 1985 beim Landesgericht Linz ein.
Der Beklagte führte in seiner Klagebeantwortung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wegen Vorliegens der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus.
Der Kläger trat dieser Ansicht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. Oktober 1985 im Sinne seiner Ausführungen in einem vorbereitenden Schriftsatz entgegen.
Der Prozeßrichter verkündete in der erwähnten Tagsatzung den Beschluß auf Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit.
H i e r a u f stellte der Kläger den Antrag, "für den Fall, daß dieser Beschluß von der zweiten Instanz bestätigt" würde, die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Arbeitsgericht Linz zu überweisen.
In die Ausfertigung des mündlich verkündeten Zurückweisungsbeschlusses nahm das Erstgericht nicht nur spruchmäßig eine Kostenentscheidung auf, sondern fügte seiner Begründung auch folgenden Satz hinzu: "Eine Überweisung war nicht möglich, weil der Antrag entgegen § 261 Abs 6 ZPO erst nach Verkündung des Beschlusses erfolgte". Die Ausfertigung des am 25. Oktober 1985 verkündeten Zurückweisungsbeschlusses wurde mit 14. November 1985 datiert.
In seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß stellte der Kläger einen auf Verwerfung der Zuständigkeitseinrede zielenden Abänderungsantrag; hilfsweise beantragte er die Abänderung des Ausspruches über die Klagszurückweisung durch eine Prozeßüberweisung an das Arbeitsgericht Linz.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers, soweit das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Klage gerichtet war, zurück. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die mit der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründete Klagszurückweisung nach dem Rechtsmittelausschluß des § 45 JN als unanfechtbar. Zu dem im Rekurs gestellten Hilfsantrag führte es aus, der Kläger habe seinen Überweisungsantrag ausdrücklich nur für den Fall einer B e s t ä t i g u n g des erstinstanzlichen Beschlusses gestellt. Dazu könne es aus Anlaß einer unzulässigen Anfechtung nicht kommen, das Rekursgericht habe daher auch nicht darüber zu befinden, ob im gegebenen Verfahrensstadium anstelle der Zurückweisung der Klage eine Prozeßüberweisung ausgesprochen werden könnte.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch das Rekursgericht ist mangels Erfüllung eines Ausschlußtatbestandes nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Die zweitinstanzliche Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen ist allerdings kein Beschluß im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO, das Rekursverfahren ist daher nicht zweiseitig. Auf die dennoch erstattete Rekursbeantwortung ist nicht Bedacht zu nehmen. Die Rekursfrist bestimmte sich nach dem Regelfall des § 521 Abs 1 ZPO, sie wurde aber durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am Dienstag nach Ostern gewahrt, weil das nach § 125 Abs 1 ZPO berechnete Ende der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist auf den Karfreitag gefallen wäre (BGBl. Nr. 37/1961).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach § 45 JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind die nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde wie das angerufene Gericht hat.
Das Erstgericht hat mit seiner Entscheidung einer
Unzuständigkeitseinrede des Beklagten stattgegeben, seinen Beschluß
also nach Eintritt der Streitanhängigkeit gefaßt. Es hat als
ordentliches Gericht die Unterworfenheit des Rechtsstreites unter
die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit angenommen und aus diesem
Grunde die Klage zurückgewiesen. Der Kläger selbst hat in seinem
nachträglich gestellten Antrag auf Prozeßüberweisung an das
Arbeitsgericht Linz zum Ausdruck gebracht, daß er für den Fall der
sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (gemäß § 3 ArbGG)
ö r t l i c h (zumindest a u c h ) ein Gericht für nicht
offenbar unzuständig ansehe, das seinen Sitz in derselben Gemeinde
hat wie der angerufene Gerichtshof. Die Voraussetzungen für den im
§ 45 JN normierten Anfechtungsausschluß
(Zuständigkeitsentscheidung n a c h Eintritt der
Streitanhängigkeit; Verneinung der s a c h l i c h e n
Zuständigkeit im Verhältnis zwischen ordentlichen und
Arbeitsgerichten: 4 Ob 146/85; 14 Ob 25/86; ö r t l i c h e Lage
eines bei Bindung an die Unzuständigkeitsentscheidung anrufbaren Gerichtes mit dem Sitz in derselben Gemeinde, in der das vom Kläger angerufene unzuständige Gericht seinen Sitz hat, wobei nach Ansicht des erkennenden Senates im Falle von Wahlgerichtsständen, wie etwa hier nach § 3 ArbGG, das Vorliegen eines Wahlgerichtsstandes in der Gemeinde des als unzuständig erklärten Gerichtes hinreicht) sind auch in tatsächlicher Hinsicht nicht strittig.
Ein Meinungsstreit besteht darüber, ob in formeller Hinsicht die Anwendbarkeit des Rekursausschlusses nach § 45 JN im Falle einer zuständigkeitsverneinenden Entscheidung davon abhängig sei, daß in der Unzuständigkeitsentscheidung das nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes zuständige Gericht namentlich benannt wurde. Im Gegensatz zu F a s c h i n g , Lehrbuch Rz 232, hat sich das Rekursgericht der in der Entscheidung EvBl 1985/128 vertretenen Ansicht angeschlossen, für den Rechtsmittelausschluß reiche es hin, daß nach der Begründung der Unzuständigkeitsentscheidung das zuständige Gericht eindeutig bestimmbar sei (und die Voraussetzungen nach dem letzten Halbsatz des § 45 JN erfülle).
Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, daß der Rechtsmittelausschluß nach § 45 JN im Falle einer zuständigkeitsverneinenden Entscheidung nicht von der Benennung des als zuständig angesehenen Gerichtes in der Zuständigkeitsentscheidung abhängig gemacht werden dürfe. Die Ansicht des seine sachliche Zuständigkeit verneinenden Gerichtes über die örtliche Zuständigkeit ist nicht bindend, sie kann unzutreffend sein. Einem die zuständigkeitsverneinende Entscheidung anfechtenden Rechtsmittelwerber muß es daher zur Darlegung der Unanwendbarkeit des Rekursausschlusses nach § 45 JN zugestanden, gegebenenfalls aber eben auch auferlegt werden, konkret auszuführen, daß bei Bindung an die Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit k e i n Gericht zuständig wäre, das seinen Sitz in derselben Gemeinde wie das angerufene Gericht hat. (Folgerichtig müßte ein solches Rekursvorbringen auch zulässiger Gegenstand von Gegenausführungen in der Rekursbeantwortung sein.) Die Darlegungen, aus denen sich bei Bindung an die die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung der Abgang eines anrufbaren Gerichtes mit den Voraussetzungen des letzten Halbsatzes im § 45 JN ergäbe, stehen dem Rechtsmittelwerber unabhängig davon offen, ob in der Unzuständigkeitsentscheidung ein nach Ansicht des entscheidenden Gerichtes zuständiges Gericht namentlich nur eindeutig bestimmbar oder überhaupt nicht bezeichnet ist.
Das Rekursgericht hat aus diesen Erwägungen die erstinstanzliche Entscheidung über dessen sachliche Unzuständigkeit zutreffend gemäß § 45 JN als unanfechtbar angesehen.
Über den erst nach Verkündung seiner Unzuständigkeitsentscheidung gestellten Prozeßüberweisungsantrag hat das Erstgericht mit seinem verkündeten Beschluß unzweifelhaft nicht abgesprochen. Es hätte anläßlich der schriftlichen Ausfertigung seines verkündeten Beschlusses, einen weiteren Beschluß - etwa über den Prozeßüberweisungsantrag - fassen können. Ein derartiger Entscheidungswille ist aber dem in die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses aufgenommenen Schlußsatz nicht zu entnehmen. Ihm kann im Zweifel nur ein auf die Prozeßlage hinweisender, aufklärender Sinn beigemessen werden. Die Frage, ob das Erstgericht dem Prozeßüberweisungsantrag stattzugeben gehabt hätte, konnte daher nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens über den gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs sein. Das Gericht zweiter Instanz aber hat den an ihn gerichteten Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen und damit eine sachliche Erledigung abgelehnt, es war daher funktionell keinesfalls befugt, über einen Rechtsmittelantrag in der Sache zu entscheiden.
Dem Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß war nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Der Rekurs des Klägers blieb erfolglos, die Rekursbeantwortung mußte unbeachtet bleiben, war daher keinesfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.
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