European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00058.24H.0515.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrte vom Beklagten 2.000 EUR samt Zinsen an Schadenersatz für Nachteile aufgrund einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Der Beklagte habe auf seinem Facebook-Profil (rechtswidrig und schuldhaft) eine Bildaufnahme des Klägers mit einem unwahren, rufschädigenden und ehrenbeleidigenden Begleittext veröffentlicht. Zur Zuständigkeit berief sich der Kläger auf die „Eigenzuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 29 Abs 2 DSG iVm § 92b JN“.
[2] Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit a limine zurück.
[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[4] Den gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs wies das Erstgericht als unzulässig zurück.
[5] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und führte aus, ein Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sei nach § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der dennoch dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig:
[7] Hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sofern – wie hier – der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RS0112314 [T1]). Diesem Ausnahmefall (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das Erstgericht nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7, T16]; RS0044536 [T4, T7, T11, T19]). Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses als jedenfalls unzulässig in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs daher ausgeschlossen (RS0126264; zuletzt 5 Ob 52/23t; vgl auch Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 519 ZPO Rz 20).
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