OGH 6Ob58/04d

OGH6Ob58/04d23.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne G*****, vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Alexander K*****, wegen 18.168,21 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 4. November 2003, GZ 14 R 110/03d-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. März 2003, GZ 9 Cg 44/02k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat der Klägerin die mit 1.000,98 EUR (darin enthalten 166,83 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war Strafverteidiger im Strafverfahren gegen Christian T*****, mit dem die Klägerin befreundet ist. Sie erklärte sich bereit, eine Kaution von 250.000 S für die Freilassung des Christian T***** aus der Untersuchungshaft und zudem 50.000 S für die Begleichung von Honorarforderungen des Beklagten aufzubringen. Sie nahm einen Kredit über insgesamt 300.000 S auf und folgte diesen Betrag dem Beklagten noch in der Bank aus. Der Beklagte bestätigte schriftlich den Erhalt von 300.000 S und hielt fest, dass 250.000 S als Kaution im Strafverfahren und 50.000 S als Akontozahlung für seine Honorarforderungen zu verwenden seien. Der Konzipient des Beklagten hinterlegte beim Strafgericht 250.000 S als Kaution. In der nachfolgenden Haftprüfungsverhandlung wurde Christian T***** enthaftet. Nach der Hauptverhandlung verfügte das Strafgericht auf Antrag des Beklagten die Auszahlung der Kaution auf dessen Fremdgeldkonto.

Die Klägerin begehrte 18.168,21 EUR (entspricht 250.000 S) mit der Behauptung, dass die Kaution nach Freiwerden vereinbarungsgemäß an die Klägerin zurücküberwiesen werden sollte.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe niemals die Rückzahlung der Kaution an die Klägerin zugesagt. Zur Klägerin habe kein Auftrags- oder Vollmachtsverhältnis bestanden. Hingegen sei er von seinem Mandanten nach Einlangen des Geldes ermächtigt worden, einen Teil davon vom Fremdgeld-Anderkonto auf sein Konto Ordinario zu überweisen, einen anderen Teil mit offenen Honorarforderungen zu verrechnen und den Rest als Akonto für ein neu einzuleitendes Verfahren zu vereinnahmen.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Klägerin habe den Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt, die Kaution zur Deckung seiner Honorarforderungen gegen ihren Freund zu verwenden. Einer Aufrechnung nach § 19 RAO stehe § 16 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 1977) entgegen, weil der der Kaution entsprechende Geldbetrag zu einem bestimmten Zweck gewidmet worden sei. Da der Klägerin eine uneingeschränkte Herausgabeerwartung zuzubilligen sei, bestehe auch das allgemeine Aufrechnungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die von der Klägerin anlässlich der Geldübergabe ausgestellte Bestätigung sei nach § 914 ABGB dahin auszulegen, dass der Kautionsbetrag nach Freiwerden der Kaution an die Klägerin zurückzustellen sei. Eine andere Absicht der Klägerin sei weder der Bestätigung zu entnehmen noch sonst im Verfahren hervorgekommen. Es liege ja im Wesen einer solchen Kaution, dass sie, soweit sie nicht verfalle, nach dem Wegfall des Sicherungszwecks an ihren Besteller zurückfallen solle. Auch aus der Widmung der weiteren 50.000 S als Honorarakonto folge, dass der Betrag von 250.000 S gerade nicht zur Befriedigung der Honorarforderungen des Beklagten gegen seien Mandanten herangezogen werden solle. Dem Beklagten als Rechtsanwalt sei eine widmungswidrige Verwendung des Betrags gemäß § 16 RL-BA 1977 untersagt. Eine Aufrechnung nach § 19 RAO komme schon deshalb nicht in Frage, weil es sich bei der zurücküberwiesenen Sicherheitsleistung nicht um Geld des Mandanten des Beklagten gehandelt habe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung nicht nur von der Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall, sondern auch vom Verständnis des § 16 RL-BA 1977 abhänge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Gemäß § 16 RL-BA 1977 darf ein Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten. Der Beklagte durfte daher allfällige widmungswidrige Anordnungen selbst dann, wenn sie von seinem Mandanten stammten (Verwendung der frei gewordenen Kaution zur Deckung von Honorarforderungen), nicht befolgen (vgl 3 Bkd 6/96 = AnwBl 1997/7368 [Strigl]). Musste für den Beklagten aufgrund der Äußerungen der Klägerin und ihres sonstigen Verhaltens sowie der die Geldübergabe begleitenden Umstände klar sein, dass die Klägerin den Teilbetrag von 250.000 S, der als "Kautions- oder Bürgschaftssumme" im Sinn der §§ 190 ff StPO gewidmet war, bei Freigabe durch das Strafgericht wieder zurückhaben wollte und dem Beklagten lediglich die Aufgabe zukommen sollte, den Betrag gemäß § 191 StPO gerichtlich zu hinterlegen und damit die Enthaftung seines Mandanten in die Wege zu leiten, dann hat er den Klagebetrag widmungswidrig, nämlich entgegen der zumindest schlüssigen Anordnung der Klägerin vereinnahmt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wollte die Klägerin den Geldbetrag ihrem verhafteten Freund weder schenken noch zum Darlehen geben. Konnte dies der Beklagte erkennen, war damit auch klargestellt, dass weder ihm persönlich noch seinem Mandanten im Fall der Freigabe der Geldsumme ein Anspruch auf deren Ausfolgung zustand, sondern nur der Klägerin, die in diesem Fall als Erlegerin im Sinn des § 191 StPO zu qualifizieren und damit persönlich - allenfalls vertreten durch den Beklagten - zur Entgegennahme der freigegebenen Kauion berechtigt war (15 Os 52/90 = EvBl 1990/176 [816]).

Der Beurteilung des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Abmachung, der Beklagte solle von dem ihm übergebenen Betrag von 300.000 S 250.000 S als Kaution im Strafverfahren und 50.000 S als Akontozahlung für seine Honorarforderungen verwenden, aufgrund der konkreten Umstände auch aus der Sicht des Beklagten dahin verstanden werden musste, dass der Kautionsbetrag im Fall des Freiwerdens an die Klägerin zurückfließen und gerade nicht zur Befriedigung von Honoraransprüchen des Beklagten gegenüber seinem Mandanten dienen sollte, ist beizupflichten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Beklagten vermag eine Verkennung der Rechtslage betreffend die Auslegung von Willenserklärungen, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042555; RS0042936; RS0044088), nicht aufzuzeigen.

Die "Feststellung" des Erstgerichts, dass zwischen den Streitteilen "keinerlei Auftrags- oder Vollmachtsverhältnis" bestanden habe, enthält in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung, die unzutreffend ist, erhielt doch der Beklagte von der Klägerin zumindest schlüssig den Auftrag (vgl. Strasser in Rummel ABGB I² § 1002 Rz 6,7), den ihm von der Klägerin übergebenen Betrag von 250.000 S beim Strafgericht als Kaution zu hinterlegen. Was nach dem den Streitteilen zu unterstellenden Willen für den Fall gelten sollte, dass der Kautionsbetrag zur Einbringung der Geldstrafe verwendet (§§ 1, 5 GEG) oder für verfallen erklärt worden wäre (§ 191 Abs 2 StPO), ist hier nicht zu prüfen. Keineswegs aber führt die Auslegung des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Kaution in diesem Fall der Klägerin aus eigenem Vermögen zurückerstatten hätte müssen.

§ 19 RAO normiert zwar eine Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seinen Mandanten. Demnach ist der Rechtsanwalt - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die Barschaft ihm gerade in dieser Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht - berechtigt, die "für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften" mit Honorarforderungen aufzurechnen. Es muss sich dabei um Geldbeträge handeln, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben werden und dem Mandanten zugedacht sind (SZ 71/155; 8 Ob 194/01i). Sollte vereinbarungsgemäß der Kautionsbetrag im Fall seiner Freigabe durch das Strafgericht wieder der Klägerin zurückfließen, wovon hier auszugehen ist, war der dem Beklagten von der Klägerin übergebene Geldbetrag von 250.000 S weder bei der Übergabe noch nach Rücküberweisung der Kaution auf ein Konto des Beklagten dessen Mandanten zugedacht, sodass sich der Beklagte auf § 19 RAO nicht berufen kann, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgeführt hat. Einer Kompensation des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin mit Honorarforderungen des Beklagten gegen seinen Mandanten steht weiters die mangelnde Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 1438 ABGB) entgegen. Die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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