Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit einem Notariatsakt räumte die Großmutter der drei Minderjährigen ihrer Tochter und deren Ehemann (Eltern der Minderjährigen) im Wege der Schenkung die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenusses an einer Liegenschaft ein und schenkte diese Liegenschaft den drei Minderjährigen.
Das Erstgericht bestellte "zwecks Vertretung der drei Minderjährigen in dem Verfahren wegen Antrages auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrages" Rechtsanwalt Dr. Christian B*** zum Kollisionskurator. Dieser versagte dem Schenkungsvertrag seine Zustimmung.
Daraufhin wies das Erstgericht den Antrag, den Schenkungsvertrag pflegschaftsbehördlich zu genehmigen, ab. Es vertrat die Ansicht, der Vertrag belaste die Minderjährigen rechtlich und wirtschaftlich und sei daher deren Wohl nicht zuträglich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs, der von den Minderjährigen, vertreten durch ihre Eltern, erhoben worden war, nicht Folge. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Vertrag in der vorliegenden Form dem Wohl der Kinder abträglich sei.
Im Namen der Minderjährigen bekämpfen die Eltern den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da für die Minderjährigen mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes ein Kollisionskurator zur Vertretung im Verfahren über die Genehmigung des Schenkungsvertrages bestellt wurde, schied diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis der Eltern aus (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 271; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 43; SZ 25/242; EFSlg 45.921, 51.375 uva). Die Eltern sind in dieser Angelegenheit daher nicht berechtigt, die Kinder zu vertreten und in deren Namen ein Rechtsmittel einzubringen. Der Versuch einer Sanierung dadurch, daß der Kollisionskurator den Revisionsrekurs unterfertigt, konnte unterbleiben, weil die angefochtene Entscheidung dem Antrag des Kollisionskurators entspricht.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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