Normen
ABGB §948
BGB §530
6 Ob 573/80 | OGH | 09.07.1980 |
8 Ob 118/17m | OGH | 25.10.2017 |
Auch; nur: Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen. (T1)<br/>Bem: Hier: Zum inländischen Recht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0060OB00573_8000000_002
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