OGH 6Ob571/77 (RS0007402)

OGH6Ob571/7723.5.1977

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 22 Abs 2 AußStrG kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Nach österreichischem Recht ist daher auch die Frage zu beurteilen, wer in welchem Ausmaß testamentarischer Erbe ist; dazu gehört die Beurteilung der Vorfrage, ob ein späteres Testament ein entgegenstehendes früheres aufhebt.

Normen

ABGB §37 H. ABGB §713 ff
AußStrG §22 Abs2

6 Ob 571/77OGH23.05.1977

NZ 1979,29 = SZ 50/71

5 Ob 571/78OGH30.05.1978

nur: Die Bestimmung des § 22 Abs 2 AußStrG kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. (T1)

6 Ob 722/78OGH23.11.1978

nur T1; Beisatz: Dieses Recht ist dann auch für die Frage maßgebend, wer in welchem Umfang Legatar ist, welche Rechtsstellung der Legatar dem Erben gegenüber hat und was Gegenstand eines Vermächtinisses sein kann. (Hier: Auslegung eines Testamentes nach österreichischem Recht) (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770523_OGH0002_0060OB00571_7700000_002

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