6 Ob 571/77 | OGH | 23.05.1977 |
NZ 1979,29 = SZ 50/71 |
5 Ob 571/78 | OGH | 30.05.1978 |
nur: Die Bestimmung des § 22 Abs 2 AußStrG kann nur so verstanden werden, daß dann, wenn eine Verlassenschaft in Österreich abzuhandeln ist, die materiellrechtlichen Ansprüche der Beteiligten ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, und zwar auch dann, wenn erbrechtliche Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. (T1) |
6 Ob 722/78 | OGH | 23.11.1978 |
nur T1; Beisatz: Dieses Recht ist dann auch für die Frage maßgebend, wer in welchem Umfang Legatar ist, welche Rechtsstellung der Legatar dem Erben gegenüber hat und was Gegenstand eines Vermächtinisses sein kann. (Hier: Auslegung eines Testamentes nach österreichischem Recht) (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770523_OGH0002_0060OB00571_7700000_002
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