OGH 6Ob559/81 (RS0022765)

OGH6Ob559/8120.9.2012

Rechtssatz

Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den §§ 1301, 1302 ABGB alle, die auf Grund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schade entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. Dabei wird zugrundegelegt, dass die für die Solidarhaftung maßgebende Gemeinschaftlichkeit der Schadenszufügung nicht nur in einer gemeinschaftlichen Verhaltensweise, sondern auch in einer anderen Beziehung jedes einzelnen der mehreren Haftpflichtigen zu einem bestimmten Schadenserfolg bestehen kann. Entscheidend wird daher aber die Bestimmung der Schadenseinheit, über die erst die für die Solidarhaftung wesentliche Gemeinschaftlichkeit hergestellt wird.

Normen

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1301
ABGB §1302 A

6 Ob 559/81OGH18.11.1981

Veröff: EvBl 1982/188 S 639

2 Ob 12/86OGH22.04.1986

Vgl auch; Veröff: JBl 1986,787 (hiezu Apathy) = ZVR 1987/102 S 313

2 Ob 168/12pOGH20.09.2012

nur: Nach der Lehre von der alternativen Kausalität sind in Analogie zu den §§ 1301, 1302 ABGB alle, die auf Grund eines haftungsbegründenden Verhaltens, aus dem der Schade entstanden sein könnte, im Verursachungsverdacht stehen, solidarisch haftbar. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0060OB00559_8100000_003

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