OGH 6Ob558/95

OGH6Ob558/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr.Peter L.Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Irmgard A*****, vertreten durch Dr.Heinz Eger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung (Streitwert gemäß § 60 Abs 2 JN: 399.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2.Februar 1995, AZ 3 R 192/94 (ON 31), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8.September 1994, AZ 20 Cg 230/93w-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob sich der Kläger nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Streitteile, also nach dem 22.9.1983, in Ansehung der während der Ehe von den Gatten je zur Hälfte erworbenen Liegenschaft samt dem darauf von ihnen errichteten

Desgleichen wurde bereits ausgesprochen, daß nach rechtskräftigem

Abschluß des Aufteilungsverfahrens, in welchem auch die

Aufrechterhaltung des Miteigentums der vormaligen Ehegatten sowie die

Zuweisung von Benützungsrechten zulässig ist (EFSlg 72.419), einer

Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB kein

rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (MietSlg 34.805 = EFSlg

41.367; MietSlg 35.688 = EFSlg 43.788; EFSlg 46.351 ua; vgl EFSlg

72.423).

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Streitteilen nach der Ehescheidung in Ansehung der streitgegenständlichen Liegenschaft keine Benützungsvereinbarung geschlossen worden. Nach den Feststellungen hat sich der Kläger der Beklagten gegenüber auch nicht ausdrücklich zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft (auf deren Lebenszeit) verbunden. Es liegt vielmehr eine im Aufteilungsverfahren verfügte gerichtliche Benützungsregelung vor, welche jedoch - ebenso wie eine vertragliche Benützungsvereinbarung der Miteigentümer - keineswegs als schlüssige Fortsetzungsvereinbarung im Sinne des § 831 ABGB zu werten ist (Gamerith aaO Rz 4 zu § 831; MietSlg 39.041/33; WoBl 1989, 17). Es stellt sich daher nur noch die Frage, ob dem grundsätzlich unbedingten Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB (WoBl 1989, 17) neun Jahre später immer noch eine fortwirkende Widmungsverfügung (hier: die gerichtliche Benützungsregelung im Aufteilungsverfahren) entgegensteht (Gamerith aaO Rz 3 zu § 831). Dies ist jedoch schon deshalb zu verneinen, weil im Jahre 1985 die Beklagte das gemeinsame Haus noch mit den beiden ehelichen Kindern bewohnt hat, welche nunmehr aber längst selbsterhaltungsfähig sind und die frühere Ehewohnung verlassen haben (Hofmeister aaO Rz 15 zu § 831 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung des Klägers, welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß seine Rechtsmittelschrift zur zweckentsprechendenn Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

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