OGH 6Ob557/91 (RS0041539)

OGH6Ob557/916.6.1991

Rechtssatz

Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN. Hier erfolgt eine Heilung der Unzuständigkeit des Gerichtes erst durch qualifizierte Sacheinlassung des Beklagten bei der ersten mündlichen Streitverhandlung oder in einem vorher aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz.

Normen

JN §104 Abs3
ZPO §451

6 Ob 557/91OGH06.06.1991

Veröff: EvBl 1992/8 S 29 = JBl 1992,331 (Pfersmann)

9 Ob 246/97kOGH25.02.1998

Beisatz: Da für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit erhoben werden kann, das inländische Recht maßgebend ist, stellt daher der - wenn auch begründete - Einspruch der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl auch keine zuständigkeitsbegründende Einlassung iS Art 18 LGVÜ dar. (T1)

3 Ob 117/99yOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: In § 104 Abs 3 JN ist allerdings keineswegs von einem aufgetragenen Schriftsatz die Rede, vielmehr ergibt sich aus der Zitierung des § 74 ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Sache, dass es nicht auf das Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung ankommen kann. (T2) Beisatz: Auch die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren mit einem vom Gericht freigestellten vorbereitenden Schriftsatz, in dem er unter anderem die Klagsforderungen in der Hauptsache anerkannt, das Zinsenbegehren aber teilweise bestritten hat, ist als Einlassung auf das Verfahren zu beurteilen. (T3); Veröff: SZ 72/193

3 Ob 187/00xOGH20.09.2000

nur: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen mit Beweisanboten enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN. (T4); Beisatz: Auch außerhalb des Mahnverfahrens erfolgt durch einen weder aufgetragenen noch freigestellten vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, keine Heilung der Unzuständigkeit. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910606_OGH0002_0060OB00557_9100000_001

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