OGH 6Ob548/91

OGH6Ob548/916.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Edda W*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Johann P*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau. wegen Entfernung und Unterlassung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. Januar 1991, AZ 1 R 219/90 (ON 34), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. April 1990, GZ 29 Cg 143/89-29, bestätigt wurde, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Klägerin begehrte von ihrem Grundnachbarn unter Berufung auf ein ihr vertraglich zustehendes Fahrtrecht über einen räumlich näher umschriebenen Teil des Nachbargrundes einerseits die Beseitigung von Hindernissen und andererseits die Unterlassung jeder "Sperre" der von ihr in Anspruch genommenen Zufahrtsfläche. Die Klägerin bewertete in der Klage jedes ihrer beiden Teilbegehren mit 35.000 S.

Das Prozeßgericht erster Instanz wies beide Teilbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 50.000 S nicht übersteigt, und zwar weder hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Ansprüche noch unter Zusammenrechnung beider Begehren. Dazu führte das Berufungsgericht aus, daß es an die - im übrigen in keiner Weise näher begründete - Bewertung des Streitgegenstandes durch die Klägerin nicht gebunden sei, die Entscheidung des Rechtsstreites hauptsächlich von Beweiswürdigungsfragen abhinge und die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung gelöst würden.

Für die Bewertung des konkreten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches treffen die gemäß § 500 Abs 3 ZPO anzuwendenden Bestimmungen keine besondere Regelung. Die berufungsgerichtliche Bewertung ist selbst unter Berücksichtigung des zwischen den Streitteilen offenbar bestehenden Wettbewerbsverhältnisses - unabhängig von den offengelegten Motiven - im Ergebnis nicht augenfällig unsachlich. Der zweitinstanzliche Bewertungsausspruch ist daher auch für das Revisionsgericht bindend und die Revision demnach gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.

Sie war aus diesem Grund zurückzuweisen.

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