6 Ob 548/83 | OGH | 24.02.1984 |
Veröff: NZ 1984,192 |
6 Ob 559/88 | OGH | 14.04.1988 |
1 Ob 540/94 | OGH | 11.10.1994 |
nur: Eine sogenannte "Abwechslung" des Erbrechtstitels ist auch noch durch entsprechende Prozeßerklärung im Erbrechtsstreit (auch durch die beklagte Partei) möglich. (T1) |
3 Ob 137/01w | OGH | 09.10.2001 |
Auch; Beisatz: Bis zum Zeitpunkt der Einantwortung. (T2) |
3 Ob 227/04k | OGH | 24.11.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T3); Veröff: SZ 2004/170 |
6 Ob 55/06s | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T5) |
3 Ob 1/13p | OGH | 15.05.2013 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19840224_OGH0002_0060OB00548_8300000_001
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