OGH 6Ob544/82 (RS0014611)

OGH6Ob544/8217.2.1982

Rechtssatz

Haben die Vorinstanzen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze aus der Gesamtheit aller Beweisergebnisse die Überzeugung gewonnen, dass einer Vertragspartei die geistigen Fähigkeiten fehlten, um die Tragweite des konkreten Geschäftsfalles zu erfassen, also insbesondere den angestrebten subjektiven Vorteil am objektiv erreichbaren zu messen, dann liegt auch in der daraus gezogenen Folgerung einer Geschäftsunfähigkeit kein Rechtsirrtum.

Normen

ABGB §865
ZPO §503 Z4 E4c8

6 Ob 544/82OGH17.02.1982
3 Ob 201/10wOGH11.11.2010

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0060OB00544_8200000_001

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