European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00054.14F.0410.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Auffassung kann sich eine werbende Gesellschaft nicht durch Berufung auf angeblich mangelnde finanzielle Mittel von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 277 ff UGB befreien, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht (6 Ob 33/09k; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 24 Rz 36 mwN). Gerade dann, wenn die Gesellschaft angeblich nicht einmal zur Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Erstellung eines Jahresabschlusses in der Lage ist, besteht sogar ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, ist bisher bloßes Vorbringen der Revisionsrekurswerber. Dieser Umstand ist jedoch für Dritte in keiner Weise erkennbar und vermag daher die Nichterfüllung der Offenlegungspflicht nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die ‑ unbescheinigte ‑ Behauptung, die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sei deshalb eingetreten, weil das Handelsgericht Wien zweimal „unberechtigt“ ein Konkursverfahren über die Gesellschaft eröffnet habe.
Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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