OGH 6Ob532/94

OGH6Ob532/9430.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Odo S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gebhard L*****, wider die beklagte Partei T***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 386.190,81 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.Februar 1993, GZ 14 Cg 258/91-22, ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11.November 1993, AZ 2 R 258/93(ON 27), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 15.658,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 2.609,70 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ein Büromaschinen- und Büroausstattungshändler, der sein 1984 ohne zureichende Eigenmittel gegründetes Handelsunternehmen bis Mai 1988 ohne eigenes Verkaufslokal und ohne Angestellten von seiner Privatwohnung aus geführt und sich seinem Hauptlieferanten gegenüber im April 1987 zur Zahlung offener Warenkaufpreisschulden von mehr als 3,6 Mio S in einem vollstreckbaren Notariatsakt verpflichtet hatte, änderte wegen verminderter persönlicher Arbeitsfähigkeit infolge eines im Jahr 1987 erlittenen Herzinfarktes seine Betriebsorganisation: Er verlegte seinen Betriebssitz in ein neu angemietetes städtisches Geschäftslokal und beschäftigte Angestellte. Damit wurde ein sozialversicherungsrechtliches Beitragsschuldverhältnis begründet.

Zu Jahresbeginn 1989 standen dem Wert des Warenlagers von teilweise rasch veralternden Geräten, die teils unter dem Einstandspreis verkauft werden mußten, von rund 1,1 Mio S und Forderungen von etwa 0,5 Mio S Schulden von 4 Mio S gegenüber. Zusätzlich zu einem von einer Raiffeisenkasse eingeräumten Betriebsmittelkredit nahm der Händler Mitte des Jahres 1989 bei einer Bank einen durch Zessionen und durch die Bürgschaft seiner Ehefrau besicherten Kontokorrentkredit bis zur Höhe von 200.000 S auf, der dann im Februar 1990 auf 1,2 Mio S ausgedehnt wurde.

Im Jahre 1989 verschlechterte sich die finanzielle Lage des Händlers von Monat zu Monat.

Spätestens ab 1.Juli 1989 war der Händler nicht mehr in der Lage, seine fälligen Schulden in angemessener Frist zu tilgen. Er war nur noch zur Zahlung der dringendsten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eingegangenen Verbindlichkeiten imstande. Von 56 in den zwei Jahren vor dem 12.Dezember 1989 gegen den Händler eingeleiteten Exekutionsverfahren waren bis zum genannten Tag nur 24 wieder eingestellt worden. Ein von einem Gläubiger mit einer Forderung von rund 10.850 S gegen den Händler gestellter Konkurseröffnungsantrag wurde am 19.September 1989 mangels Erlages eines Kostenvorschusses abgewiesen.

Am 27.September 1989 stellte der Sozialversicherungsträger, gestützt auf einen Rückstandsausweis vom selben Tag über eine Beitragsschuld von rund 125.000 S, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Händlers. Im Dezember 1989 war der Vermögensstand dieses Schuldners dadurch gekennzeichnet, daß dem Wert seines Warenlagers von nur noch 700.000 S bis 800.000 S und Forderungen von 250.000 S Schulden von rund 5 Mio S gegenüberstanden.

Am 12.Dezember 1989 zahlte der Beitragsschuldner dem Sozialversicherungsträger den im Rückstandsausweis vom 27.September 1989 ausgewiesenen Betrag von 124.481,62 S. Am selben Tag zog der Sozialversicherungsträger seinen Konkurseröffnungsantrag wieder zurück.

Die sich in der Folge weiter zunehmend verschlechternde finanzielle Lage des Händlers fand einen erkennbaren Ausdruck darin, daß zwischen 12. Dezember 1989 und 7.Juni 1990 weitere 41 Exekutionen gegen ihn bewilligt wurden, von denen bis zum zweitgenannten Tag nur vier wieder eingestellt wurden.

Am 13.März 1990 stellte der Sozialversicherungsträger neuerlich einen Konkurseröffnungsantrag und berief sich dabei auf einen am selben Tag ausgestellten Rückstandsausweis über Beitragsverbindlichkeiten von mehr als 130.000 S.

Am 7.Juni 1990 zahlte der Beitragsschuldner den im Rückstandsausweis ausgewiesnen Betrag von 131.639,08 S. Am selben Tag zog der Sozialversicherungsträger auch seinen Konkurseröffnungsantrag wieder zurück.

Bis zum 5.November 1990 wurden dann gegen den Händler 27 weitere Exekutionen bewilligt, von denen bis zum genannten Tag nur drei wieder eingestellt wurden.

Schon am 25.Juli 1990 stellte der Sozialversicherungsträger einen neuerlichen Konkurseröffnungsantrag. Dabei bezog er sich auf einen am selben Tag ausgestellten Rückstandsausweis über einen Betrag von fast 70.000 S. Der Schuldner zahlte diesen Betrag am 5.November 1990; der Sozialversicherungsträger zog seinen Konkurseröffnungsantrag am selben Tag wieder zurück.

Bis 17.Februar 1991 wurden weitere 17 Exekutionen zur Hereinbringung von Forderungen in einer Gesamthöhe von Kapitalbeträgen von mehr als 2,8 Mio S gegen den Händler bewilligt; von diesen Exekutionen war bis zum genannten Tag keine einzige wegen Zahlung oder doch mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers wieder eingestellt worden.

Bereits am 12.November 1990 hatte der Sozialversicherungsträger abermals einen Konkurseröffnungsantrag gestellt, der auf einen vom selben Tag stammenden Rückstandsausweis über einen Betrag von mehr als 65.000 S gestützt war.

Auf diese Schuld leistete der Händler am 17.Februar 1991 eine Teilzahlung von 10.000 S.

Bis 6.März 1991 wurden gegen ihn weitere sieben Exekutionen bewilligt; die betreibenden Gläubiger blieben unbefriedigt.

Am 6.März 1991 leistete der Händler eine weitere Teilzahlung von 7.000 S.

Bis 2.April 1991 wurden gegen ihn noch zwei Exekutionen bewilligt; auch in diesen Fällen blieben die betriebenen Forderungen unberichtigt.

Am 2.April 1991 leistete der Händler eine Teilzahlung von 43.328,35 S. Am Tag dieser dritten Teilzahlung zog der Sozialversicherungsträger seinen Konkurseröffnungsantrag vom 12. November 1990 wieder zurück.

In den einzelnen Zahlungen des Händlers waren jeweils folgende Dienstnehmerbeiträge enthalten:

In der Zahlung vom 12.12.89 von 124.481,62 S solche von 54.557,34 S

in der Zahlung vom 7.6.90 von 131.639,08 S solche von 56.469,52 S

in der Zahlung vom 5.11.90 von 69.741,76 S solche von 31.319,96 S

in der Teilzahlung vom 17.2.91 von 10.000 S solche von 4.419,55 S

in der Teilzahlung vom 6.3.91 von 7.000 S solche von 3.143,38 S und

in der Teilzahlung vom 2.4.91 von 43.328,35 S solche von 19.456,82 S.3.

Am 5.Juli 1991 wurde über das Vermögen des Händlers der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Dieser hatte mit seiner am 22.Oktober 1991 gegen den Sozialversicherungsträger angebrachten Klage die Entgegennahme der (in der Halbjahresfrist vor der Konkurseröffnung erfolgten) drei Teilzahlungen vom 17.Februar, 6.März und 2.April 1991 im Gesamtbetrag von 60.328,35 S, der (in der Jahresfrist vor der Konkurseröffnung weiters erfolgten) Zahlung vom 5.11.1990 von 69.741,76 S sowie der (in der Zweijahresfrist vor der Konkurseröffnung erfolgten weiteren) Zahlungen vom 7.6.1990 und 12.12.1989 von zusammen 256.120,70 S unter Geltendmachung des Anfechtungsgrundes nach § 28 Z 2 KO angefochten und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 386.190,81 S samt 4 % Zinsen seit 1.Oktober 1991 begehrt.

Nach dem Prozeßstandpunkt des Masseverwalters habe die Beklagte die angefochtenen Zahlungen entgegengenommen, obwohl für sie offenkundig gewesen sei, daß der nunmehrige Gemeinschuldner nur unter dem Druck ihrer Konkurseröffnungsanträge und im Bewußtsein gezahlt habe, dadurch die Befriedigung seiner übrigen Gläubiger zumindest zu verzögern oder zu erschweren.

Die Beklagte wendete ein, in ihren Konkurseröffnungsanträgen die Zahlungsunfähigkeit ihres Beitragsschuldners jeweils ohne tatsächliche Kenntnis (oder auch nur fahrlässige Unkenntnis) behauptet zu haben. Sie bestritt jede Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis einer etwa beim Beitragsschuldner bereits vorgelegenen Zahlungsunfähigkeit, leugnete auch diese sowie eine im Sinne des § 28 KO erhebliche Benachteiligungsabsicht ihres Beitragsschuldners, wendete ein anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Leistungsverhältnis zwischen den Beitragsverbindlichkeiten und den die Beitragsschulden auslösenden Beschäftigungsverhältnissen ein und machte einen die Anfechtung der in den bezahlten Beitragsschulden enthaltenen Dienstnehmeranteilen ausschließenden Wertungswiderspruch zwischen der Strafbarkeit des Beitragsschuldners nach § 114 ASVG und der vom Kläger geltend gemachten Anfechtbarkeit seiner Zahlungen geltend.

Das Prozeßgericht erster Instanz sah in Ansehung sämtlicher angefochtener Zahlungen eine Anfechtungsvoraussetzung erfüllt und gab dem Zahlungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses erstinstanzliche Urteil; dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne es § 502 Abs 1 ZPO vorliege.

Das Prozeßgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung, daß der spätere Gemeinschuldner spätestens seit 1.Juli 1989 zahlungsunfähig gewesen (und bis zur Konkurseröffnung geblieben) sei, im Dezember 1989 und in der Folge dem beklagten Sozialversicherungsträger nur unter dem Druck der von diesem gestellten Konkurseröffnungsanträge und im Bewußtsein gezahlt habe, seine zahlreichen sonstigen, zum Großteil auch gegen ihn Exekution führenden Gläubiger nicht ebenso rasch oder überhaupt befriedigen zu können, und sie in diesem Sinne zumindest mit Eventualvorsatz benachteiligt habe; das Prozeßgericht folgerte auch, daß die entscheidenden Mitglieder des beklagten Sozialversicherungsträgers bei Anwendung der üblichen Eintreibungsmethoden und Anwendung der gehörigen Sorgfalt all diese Umstände zumindestens hätte wissen müssen. Es erachtete daher den Anfechtungstatbestand nach § 28 Z 2 KO als erfüllt, hinsichtlich der Zahlung vom 5.November 1990 und der späteren überdies auch den Tatbestand nach § 30 Abs 1 Z 3 KO und hinsichtlich der drei Teilzahlungen des Jahres 1991 auch den Tatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2

KO.

Das Berufungsgericht befand die erstrichterlichen Feststellungen über die vom späteren Gemeinschuldner mit den angefochtenen Zahlungen verfolgten Absichten in einer logisch nachvollziehbaren Weise als unbedenklich und teilte auf dieser Grundlage die erstrichterliche Beurteilung zum Anfechtungstatbestand nach § 28 Z 2 KO im Anschluß an die in SZ 64/37 zusammengefaßten höchstrichterlichen Rechtsansichten.

Der beklagte Sozialversicherungsträger erhebt Revision wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.

Der klagende Masseverwalter erachtet keine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO als erfüllt; hilfsweise strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidungen.

Die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist daher zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Die Anfechtungen von Zahlungen des späteren Gemeinschuldners an den forderungs- oder inkassoberechtigten Sozialversicherungsträger auf Beitragsschulden aus gesetzlichen Schuldverhältnissen sind nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt durch folgende Umstände bestimmt:

Der spätere Gemeinschuldner war spätestens seit mehr als fünf Monate vor der ersten angefochtenen Zahlung nicht mehr in der Lage, fällige Schulden in angemessener Frist zu tilgen, verfügte nicht mehr über bereite Zahlungsmittel und konnte nur noch die dringendsten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Verbindlichkeiten erfüllen. Diese Lage verschlechterte sich im zweiten Halbjahr 1989 zunehmend, war also kein vorübergehender, sondern ein Dauerzustand.

Während es der spätere Gemeinschuldner auch schon 1988 wiederholt auf die Exekutionsführung durch den Sozialversicherungsträger zur Hereinbringung von Beitragsrückständen hatten ankommen lassen, die er aber zumindest innerhalb eines Monats nach Exekutionsbewilligung bezahlte, zahlte er ab 1989 exekutiv betriebene Beitragsrückstände nicht mehr vor einem halben Jahr nach der Exekutionsbewilligung. Er war schon zur Zeit der ersten angefochtenen Zahlung vom 12.Dezember 1989 zahlungsunfähig, war sich dessen auch bewußt, leistete an den Sozialversicherungsträger nur noch unter dem Druck der jeweils gestellten Konkurseröffnungsanträge und nahm dabei bewußt in Kauf, daß seine zahlreichen übrigen Gläubiger durch die mit der Befriedigung des Sozialversicherungsträgers erwirkte Hinausschiebung des Konkurses über sein Vermögen, den er nach der ihm bekannten Vermögenslage längst von sich aus zu beantragen verpflichtet gewesen wäre, in ihren Befriedigungsaussichten verkürze.

Daran änderte sich bis zur letzten angefochtenen Teilzahlung nichts.

Der spätere Gemeinschuldner leistete also sämtliche angefochtenen Zahlungen in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung des Konkurses über sein Vermögen, den er längst selbst zu beantragen verpflichtet gewesen wäre. Damit verstieß er bewußt gegen die materielle Gleichbehandlungspflicht, verkürzte damit seine zahlreichen unbefriedigt gebliebenen Gläubiger, fand sich damit aber, obwohl er diese Verkürzung für möglich halten mußte, ab.

Daß der spätere Gemeinschuldner auf Forderungen zahlte, für die bereits Exekutionstitel vorlagen (und gegen deren zwangsweise Eintreibung er keine rechtliche Handhabe besessen hätte), ändert in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall schon deshalb nichts, weil der Schuldner mit der Erfüllung seiner Konkursantragspflicht im Verzug war und durch die von ihm zu beantragende Konkurseröffnung die damit verbundene Exekutionssperre hätte herbeiführen müssen.

Die Kritik der Unterwerfung von gebührenden Zahlungen unter die Absichtsanfechtung des § 28 KO im Sinne der in SZ 64/37 dargelegten Rechtsansichten vermag im vorliegenden Fall der Verletzung einer Konkursantragspflicht des Schuldners keinesfalls zu verfangen.

Im übrigen erachtet der erkennende Senat die auf den Ausführungen von Koziol (Entscheidungsanmerkung in ÖBA 1991, 828 und Grundlagen und Streitfragen der Gläubigeranfechtung, 81 f) beruhenden Revisionsausführungen zur Widersinnigkeit einer Absichtsanfechtung sogenannter kongruenter Zahlungen außerhalb des Konkurses nicht für stichhältig, weil die Folgerung aus dem Gegenüberstehen zweier anfechtungsrechtlich gleichstarker Gläubiger nicht im Auschluß der Anfechtung, sondern in deren Beschränkung auf die Quote gefunden werden müßte, die sich aus dem Verhältnis der befriedigten Forderung des Anfechtungsgegners zur unerfüllt gebliebenen Forderung des (hypothetisch bei Befriedigung seiner Forderung subjektiv in einer der Lage des Anfechtungsgegners gleichartigen Lage befindlichen) Anfechtungswerbers ergäbe.

Die vom späteren Gemeinschuldner verletzte Konkursantragspflicht ist auch dem von der Rekurswerberin entwickelten Argument eines Wertungswiderspruches zwischen der unter Strafsanktion gestellten Verpflichtung zur Abführung einbehaltener Dienstnehmeranteile einerseits und der bekämpften Anfechtbarkeit der Erfüllung solcher Rechtspflicht entgegenzuhalten. Mit der gebotenen Stellung des Konkursantrages wäre der spätere Gemeinschuldner seines behaupteten Dilemmas enthoben gewesen.

Dem von der Revisionswerberin in Ansehung der in den Zahlungen enthaltenen Dienstnehmeranteile ausgeführten Argument zur Anfechtungsfestigkeit von Zug-um-Zug-Leistungen ist im vorliegenden Fall bloß entgegenzuhalten, daß es der spätere Gemeinschuldner bis zur Zahlung jeweils auf mehrmonatige Rückstandsdauer hat ankommen lassen, so daß es schon deshalb an den Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Anfechtungsfestigkeit gebricht.

Grundsätzlich ist aber festzuhalten, daß sozialversicherungsrechtliche oder sonstige an ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis anknüpfende öffentlich-rechtliche Beitragspflichten zu den mit den Beiträgen (mit-)finanzierten öffentlich-rechtlichen Leistungen nicht in einem Ausgleichsverhältnis in bürgerlich-rechtlichem Sinn stehen.

Vor allem aber sind auch Zug-um-Zug-Leistungen nicht von der Absichtsanfechtung ausgenommen.

Die den vorinstanzlichen Entscheidungen zugrundegelegte Beurteilung, daß die angefochtenen Zahlungen keinem Anfechtungsausschluß unterliegen und vom späteren Gemeinschuldner in der Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit und zumindest mit Eventualvorsatz einer Benachteiligung anderer Gläubiger geleistet wurden, trifft entgegen den Revisionsausführungen zu.

Aber auch die subjektive Tatseite der Absichtsanfechtung wurde von den Vorinstanzen zutreffend als erfüllt angesehen. Aus der langjährigen Kontenbewegung über die Beitragsrückstände und der Art ihrer Begleichung sowie aus den festgestellten zahlreichen Exekutionen anderer Gläubiger, die die Beklagte schon zur Begründung ihres ersten Konkurseröffnungsantrages zu deren Antragsbehauptungen bestimmt haben, haben die Vorinstanzen zutreffend gefolgert, daß die Beklagte schon zur Zeit der Empfangnahme der ersten unter dem Druck eines Konkurseröffnungsantrages erfolgten Zahlung vom 12.Dezember 1989 bei zumutbarer Einsicht in das Exekutionsregister und bei Anwendung der Aufmerksamkeit eines pflichtbewußten Gläubigers und Inkassanten gesetzlicher Beiträge die Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners im oben aufgezeigten Sinn hätte auffallen müssen.

Die in der Revision vorgetragenen Argumente vermögen aus den dargelegten Erwägungen nicht zu überzeugen und den Obersten Gerichtshof dazu zu bewegen, von seinen grundsätzlichen Rechtsansichten, wie sie in SZ 64/37 niedergelegt wurden, abzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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