Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RBGl 1854/208) zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen des Rechtsmittels sind nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Nach § 24 FBG steht es dem Offenlegungspflichtigen zwar frei, die Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Anmeldepflicht darzutun (stRsp 6 Ob 177/00y; 6 Ob 275/00k uva). Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Hindernisgrund (das Nichtvorliegen von Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften) ist jedoch schon nach der Bestimmung des § 277 HGB nicht geeignet, die Offenlegung solange aufzuschieben, als nicht die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften vorliegen. Nach § 277 HBG hat die Einreichung der Unterlagen spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Eine Verlängerung - etwa aus den vom Rechtsmittelwerber angeführten Gründen - sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 277 Abs 1 letzter Satz HGB sind nachträgliche Änderungen bereits offengelegter offenlegungspflichtiger Unterlagen bzw Beschlüsse beim Firmenbuch einzureichen (Lechner in Straube HGB II² § 277 Rz 7 mwN). Auch das Schrifttum versteht die insoweit eindeutige Bestimmung des § 277 Abs 1 HGB einhellig dahingehend, dass zur Fristwahrung auch ein noch nicht festgestellter bzw ein noch nicht geprüfter Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen Gesellschaft eingereicht werden kann, sofern die fehlenden Unterlagen unverzüglich nach ihrem Vorliegen nachgereicht werden (Lechner in Straube aaO § 277 Rz 5 mwN).
Auf die im Rechtsmittel relevierte Frage, in welchem Umfang der Geschäftsführer seiner Begründungspflicht zum Einwand der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses nachkommen müsse, kommt es daher - abgesehen davon, dass es sich hiebei um eine stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Rechtsfrage handelt - nicht mehr an.
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.
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